Auf dem Konto war über Monate zu viel. Irgendwann fällt es der Besoldungsstelle auf, und es kommt ein Bescheid, der alles zurückfordert. Ob das durchgeht, entscheidet eine Vorschrift, die an einer überraschenden Stelle steht: § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes verweist für die Rückforderung ins Bürgerliche Gesetzbuch.
Der Verweis ins Zivilrecht
§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG bestimmt, dass sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Das ist mehr als eine technische Verweisung. Mit dem Bereicherungsrecht kommt auch der Einwand ins Spiel, dass die Bereicherung weggefallen ist – dass das Geld also im Vertrauen auf seine Rechtmäßigkeit für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht wurde und nicht mehr vorhanden ist.
Die verschärfte Haftung – und ihr eigener Maßstab
Dieser Einwand steht nicht jedem offen. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG erweitert die Haftung: Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
Damit verschiebt sich die eigentliche Auseinandersetzung. Sie dreht sich selten darum, ob zu viel gezahlt wurde – das ist meist unstreitig –, sondern darum, ob die Überzahlung für den Empfänger offensichtlich war. Das ist eine Frage des Einzelfalls: Wie deutlich war die Abweichung, was stand in der Bezügemitteilung, gab es einen erkennbaren Anlass für eine Änderung?
Die Billigkeitsentscheidung ist eine eigene Entscheidung
§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erlaubt es, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen – mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
Diese Entscheidung steht selbständig neben der Frage, ob ein Rückforderungsanspruch besteht. Sie verlangt eine eigene Abwägung, und sie muss erkennen lassen, dass sie getroffen wurde. Ein Bescheid, der nur den Betrag ausrechnet und die Billigkeit nicht erwähnt, gibt dafür wenig her.
Praktisch geht es dabei häufig nicht um das Ob, sondern um das Wie: um eine Ratenzahlung, um einen Teilverzicht, um die Berücksichtigung des Umstands, dass der Fehler aus der Sphäre des Dienstherrn stammt.
Ein Sonderfall: die rückwirkende Gesetzesänderung
§ 12 Abs. 1 BBesG regelt eine eigene Konstellation. Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge – einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen – rückwirkend schlechtergestellt, sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. Hier kommt es auf Offensichtlichkeit und Billigkeit von vornherein nicht an.
Prüfpunkte
- Welches Besoldungsrecht ist anwendbar – Bundes- oder Landesrecht? Davon hängt ab, welche Vorschrift gilt.
- Für welchen Zeitraum wird zurückgefordert, und wie setzt sich der Betrag zusammen?
- Geht es um eine rückwirkende gesetzliche Schlechterstellung? Dann greift § 12 Abs. 1 BBesG.
- War die Überzahlung aus der Bezügemitteilung erkennbar, und woran?
- Ist das Geld für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht worden?
- Enthält der Bescheid eine Billigkeitsentscheidung, und lässt er erkennen, welche Umstände abgewogen wurden?
- Wurde die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderliche Zustimmung eingeholt?
- Ist der Bescheid brutto oder netto gerechnet, und wie sind abgeführte Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt?
Wie diese Punkte im Einzelfall zu gewichten sind, hängt vom Inhalt des Bescheids und vom Ablauf der Zahlungen ab. Für Fragen zum Beamtenrecht erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.