In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Auf dem Kon­to war über Mona­te zu viel. Irgend­wann fällt es der Besol­dungs­stel­le auf, und es kommt ein Bescheid, der alles zurück­for­dert. Ob das durch­geht, ent­schei­det eine Vor­schrift, die an einer über­ra­schen­den Stel­le steht: § 12 des Bun­des­be­sol­dungs­ge­set­zes ver­weist für die Rück­for­de­rung ins Bür­ger­li­che Gesetzbuch.

Der Verweis ins Zivilrecht

§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG bestimmt, dass sich die Rück­for­de­rung zuviel gezahl­ter Bezü­ge nach den Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs über die Her­aus­ga­be einer unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung rich­tet, soweit gesetz­lich nichts ande­res bestimmt ist.

Das ist mehr als eine tech­ni­sche Ver­wei­sung. Mit dem Berei­che­rungs­recht kommt auch der Ein­wand ins Spiel, dass die Berei­che­rung weg­ge­fal­len ist – dass das Geld also im Ver­trau­en auf sei­ne Recht­mä­ßig­keit für den lau­fen­den Lebens­un­ter­halt ver­braucht wur­de und nicht mehr vor­han­den ist.

Die verschärfte Haftung – und ihr eigener Maßstab

Die­ser Ein­wand steht nicht jedem offen. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG erwei­tert die Haf­tung: Der Kennt­nis des Man­gels des recht­li­chen Grun­des der Zah­lung steht es gleich, wenn der Man­gel so offen­sicht­lich war, dass der Emp­fän­ger ihn hät­te erken­nen müssen.

Damit ver­schiebt sich die eigent­li­che Aus­ein­an­der­set­zung. Sie dreht sich sel­ten dar­um, ob zu viel gezahlt wur­de – das ist meist unstrei­tig –, son­dern dar­um, ob die Über­zah­lung für den Emp­fän­ger offen­sicht­lich war. Das ist eine Fra­ge des Ein­zel­falls: Wie deut­lich war die Abwei­chung, was stand in der Bezü­ge­mit­tei­lung, gab es einen erkenn­ba­ren Anlass für eine Änderung?

Die Billigkeitsentscheidung ist eine eigene Entscheidung

§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erlaubt es, von der Rück­for­de­rung aus Bil­lig­keits­grün­den ganz oder teil­wei­se abzu­se­hen – mit Zustim­mung der obers­ten Dienst­be­hör­de oder der von ihr bestimm­ten Stelle.

Die­se Ent­schei­dung steht selb­stän­dig neben der Fra­ge, ob ein Rück­for­de­rungs­an­spruch besteht. Sie ver­langt eine eige­ne Abwä­gung, und sie muss erken­nen las­sen, dass sie getrof­fen wur­de. Ein Bescheid, der nur den Betrag aus­rech­net und die Bil­lig­keit nicht erwähnt, gibt dafür wenig her.

Prak­tisch geht es dabei häu­fig nicht um das Ob, son­dern um das Wie: um eine Raten­zah­lung, um einen Teil­ver­zicht, um die Berück­sich­ti­gung des Umstands, dass der Feh­ler aus der Sphä­re des Dienst­herrn stammt.

Ein Sonderfall: die rückwirkende Gesetzesänderung

§ 12 Abs. 1 BBesG regelt eine eige­ne Kon­stel­la­ti­on. Wird ein Beam­ter, Rich­ter oder Sol­dat durch eine gesetz­li­che Ände­rung sei­ner Bezü­ge – ein­schließ­lich der Ein­rei­hung sei­nes Amtes in die Besol­dungs­grup­pen – rück­wir­kend schlech­ter­ge­stellt, sind die Unter­schieds­be­trä­ge nicht zu erstat­ten. Hier kommt es auf Offen­sicht­lich­keit und Bil­lig­keit von vorn­her­ein nicht an.

Prüfpunkte

  • Wel­ches Besol­dungs­recht ist anwend­bar – Bun­des- oder Lan­des­recht? Davon hängt ab, wel­che Vor­schrift gilt.
  • Für wel­chen Zeit­raum wird zurück­ge­for­dert, und wie setzt sich der Betrag zusammen?
  • Geht es um eine rück­wir­ken­de gesetz­li­che Schlech­ter­stel­lung? Dann greift § 12 Abs. 1 BBesG.
  • War die Über­zah­lung aus der Bezü­ge­mit­tei­lung erkenn­bar, und woran?
  • Ist das Geld für den lau­fen­den Lebens­un­ter­halt ver­braucht worden?
  • Ent­hält der Bescheid eine Bil­lig­keits­ent­schei­dung, und lässt er erken­nen, wel­che Umstän­de abge­wo­gen wurden?
  • Wur­de die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erfor­der­li­che Zustim­mung eingeholt?
  • Ist der Bescheid brut­to oder net­to gerech­net, und wie sind abge­führ­te Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben berücksichtigt?

Wie die­se Punk­te im Ein­zel­fall zu gewich­ten sind, hängt vom Inhalt des Bescheids und vom Ablauf der Zah­lun­gen ab. Für Fra­gen zum Beam­ten­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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