Ein Schuss sitzt nicht, das Stück flüchtet – und es wechselt über die Reviergrenze. Was dann gilt, steht in einer einzigen Vorschrift, und sie ist strenger, als viele annehmen.
Die Pflicht kommt zuerst
§ 22a Abs. 1 BJagdG stellt eine Verpflichtung auf: Um krankgeschossenes Wild vor vermeidbaren Schmerzen oder Leiden zu bewahren, ist dieses unverzüglich zu erlegen. Dasselbe gilt für schwerkrankes Wild – es sei denn, es genügt und ist möglich, es zu fangen und zu versorgen.
Die Nachsuche ist damit keine Frage der Jagdausübung im engeren Sinn, sondern eine Pflicht aus Tierschutzgründen. Sie endet aber nicht dort, wo die Pflicht beginnt.
Die Grenze und die Vereinbarung
§ 22a Abs. 2 Satz 1 BJagdG: Krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild, das in einen fremden Jagdbezirk wechselt, darf nur verfolgt werden – die Wildfolge –, wenn mit dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdbezirkes eine schriftliche Vereinbarung über die Wildfolge abgeschlossen worden ist.
Das Gesetz verlangt also zweierlei: eine Vereinbarung, und zwar mit dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarreviers, und die Schriftform. Eine mündliche Absprache unter Nachbarn, so verlässlich sie im Alltag sein mag, erfüllt den Wortlaut nicht.
Was die Länder ergänzen
§ 22a Abs. 2 Satz 2 BJagdG weist die näheren Bestimmungen den Ländern zu – ausdrücklich auch die Frage, ob die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke verpflichtet sind, Vereinbarungen über die Wildfolge zu treffen. Ob eine solche Pflicht besteht, ergibt sich also nicht aus dem Bundesjagdgesetz, sondern aus dem jeweiligen Landesrecht und den dazu ergangenen Verordnungen.
Für die Praxis heißt das: Der Bestand einer Wildfolgevereinbarung ist nichts, was sich im Nachhinein unterstellen lässt. Er ist eine Tatsache, die sich aus einem Schriftstück ergibt – oder eben nicht.
Was auf dem Spiel steht
Die Wildfolge ohne Vereinbarung ist Jagdausübung in einem fremden Jagdbezirk. Die Bewertung dieses Vorgangs betrifft daher nicht nur das Verhältnis zum Nachbarn, sondern kann auch jagdrechtliche und strafrechtliche Folgen haben. Umgekehrt steht die Tierschutzpflicht des § 22a Abs. 1 BJagdG im Raum, wenn eine Nachsuche unterbleibt.
Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich der Einzelfall, und genau deshalb ist die vorher geschlossene schriftliche Vereinbarung der Punkt, an dem sich die Lage entspannen lässt.
Prüfpunkte
- Besteht eine schriftliche Wildfolgevereinbarung mit dem angrenzenden Revier, und deckt sie den Fall ab?
- Wer war im Nachbarrevier im maßgeblichen Zeitpunkt Jagdausübungsberechtigter?
- War das Wild krankgeschossen oder schwerkrank im Sinne des § 22a Abs. 1 BJagdG?
- Wäre das Fangen und Versorgen ausreichend und möglich gewesen?
- Welche landesrechtlichen Bestimmungen zur Wildfolge gelten, und begründen sie eine Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung?
- Wurde die Nachsuche dokumentiert, und wer wurde wann verständigt?
Wie diese Punkte im Einzelfall zu gewichten sind, hängt vom Ablauf und von den örtlichen Vereinbarungen ab. Für Fragen zum Jagdrecht erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.