In Agrarrecht, Aktuelles

Ein Schuss sitzt nicht, das Stück flüch­tet – und es wech­selt über die Revier­gren­ze. Was dann gilt, steht in einer ein­zi­gen Vor­schrift, und sie ist stren­ger, als vie­le annehmen.

Die Pflicht kommt zuerst

§ 22a Abs. 1 BJagdG stellt eine Ver­pflich­tung auf: Um krank­ge­schos­se­nes Wild vor ver­meid­ba­ren Schmer­zen oder Lei­den zu bewah­ren, ist die­ses unver­züg­lich zu erle­gen. Das­sel­be gilt für schwer­kran­kes Wild – es sei denn, es genügt und ist mög­lich, es zu fan­gen und zu versorgen.

Die Nach­su­che ist damit kei­ne Fra­ge der Jagd­aus­übung im enge­ren Sinn, son­dern eine Pflicht aus Tier­schutz­grün­den. Sie endet aber nicht dort, wo die Pflicht beginnt.

Die Grenze und die Vereinbarung

§ 22a Abs. 2 Satz 1 BJagdG: Krank­ge­schos­se­nes oder schwer­kran­kes Wild, das in einen frem­den Jagd­be­zirk wech­selt, darf nur ver­folgt wer­den – die Wild­fol­ge –, wenn mit dem Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten die­ses Jagd­be­zir­kes eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung über die Wild­fol­ge abge­schlos­sen wor­den ist.

Das Gesetz ver­langt also zwei­er­lei: eine Ver­ein­ba­rung, und zwar mit dem Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten des Nach­bar­re­viers, und die Schrift­form. Eine münd­li­che Abspra­che unter Nach­barn, so ver­läss­lich sie im All­tag sein mag, erfüllt den Wort­laut nicht.

Was die Länder ergänzen

§ 22a Abs. 2 Satz 2 BJagdG weist die nähe­ren Bestim­mun­gen den Län­dern zu – aus­drück­lich auch die Fra­ge, ob die Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­ten benach­bar­ter Jagd­be­zir­ke ver­pflich­tet sind, Ver­ein­ba­run­gen über die Wild­fol­ge zu tref­fen. Ob eine sol­che Pflicht besteht, ergibt sich also nicht aus dem Bun­des­jagd­ge­setz, son­dern aus dem jewei­li­gen Lan­des­recht und den dazu ergan­ge­nen Verordnungen.

Für die Pra­xis heißt das: Der Bestand einer Wild­fol­ge­ver­ein­ba­rung ist nichts, was sich im Nach­hin­ein unter­stel­len lässt. Er ist eine Tat­sa­che, die sich aus einem Schrift­stück ergibt – oder eben nicht.

Was auf dem Spiel steht

Die Wild­fol­ge ohne Ver­ein­ba­rung ist Jagd­aus­übung in einem frem­den Jagd­be­zirk. Die Bewer­tung die­ses Vor­gangs betrifft daher nicht nur das Ver­hält­nis zum Nach­barn, son­dern kann auch jagd­recht­li­che und straf­recht­li­che Fol­gen haben. Umge­kehrt steht die Tier­schutz­pflicht des § 22a Abs. 1 BJagdG im Raum, wenn eine Nach­su­che unterbleibt.

Zwi­schen die­sen bei­den Polen bewegt sich der Ein­zel­fall, und genau des­halb ist die vor­her geschlos­se­ne schrift­li­che Ver­ein­ba­rung der Punkt, an dem sich die Lage ent­span­nen lässt.

Prüfpunkte

  • Besteht eine schrift­li­che Wild­fol­ge­ver­ein­ba­rung mit dem angren­zen­den Revier, und deckt sie den Fall ab?
  • Wer war im Nach­bar­re­vier im maß­geb­li­chen Zeit­punkt Jagdausübungsberechtigter?
  • War das Wild krank­ge­schos­sen oder schwer­krank im Sin­ne des § 22a Abs. 1 BJagdG?
  • Wäre das Fan­gen und Ver­sor­gen aus­rei­chend und mög­lich gewesen?
  • Wel­che lan­des­recht­li­chen Bestim­mun­gen zur Wild­fol­ge gel­ten, und begrün­den sie eine Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung?
  • Wur­de die Nach­su­che doku­men­tiert, und wer wur­de wann verständigt?

Wie die­se Punk­te im Ein­zel­fall zu gewich­ten sind, hängt vom Ablauf und von den ört­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ab. Für Fra­gen zum Jagd­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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