Wildschaden auf dem Acker ist kein Fall, den man in Ruhe sammeln und am Jahresende geltend machen kann. Der Anspruch erlischt, wenn eine kurze Frist verstreicht – und er erlischt auch dann, wenn die Anmeldung an der falschen Stelle eingeht.
Eine Woche, und sie beginnt früher als gedacht
§ 34 Satz 1 BJagdG ist eindeutig: Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.
Der Fristbeginn ist die eigentliche Falle. Die Woche läuft nicht erst ab der Kenntnis vom Schaden, sondern schon ab dem Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt Kenntnis erhalten hätte. Wer seine Flächen selten kontrolliert, verliert den Anspruch also unter Umständen, bevor er den Schaden überhaupt gesehen hat.
Für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke gilt nach § 34 Satz 2 BJagdG etwas anderes: Dort genügt die Anmeldung zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober. Satz 3 fügt hinzu, dass die Anmeldung die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen soll.
Die zuständige Stelle ist die Gemeinde
Wer in Bayern die zuständige Behörde ist, sagt § 25 Abs. 1 AVBayJG: Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt; ist die Gemeinde selbst beteiligt, tritt die Rechtsaufsichtsbehörde an ihre Stelle.
Eine Meldung beim Jagdpächter, beim Jagdvorstand oder beim Landratsamt wahrt die Frist deshalb nicht. Das ist der häufigste Fehler in diesen Fällen, und er lässt sich nachträglich nicht heilen.
Das Vorverfahren – und die Vier-Wochen-Notfrist
Vor die Klage hat das Gesetz das Vorverfahren gesetzt. Art. 47a Abs. 1 Satz 1 BayJG in der seit dem 1. April 2026 geltenden Fassung bestimmt, dass Wild- und Jagdschäden im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden können, wenn das Vorverfahren nach § 35 BJagdG stattgefunden hat. Satz 2: Das Vorverfahren führt die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis durch, im Fall ihrer Beteiligung die Rechtsaufsichtsbehörde.
Nach Satz 3 sind verspätet angemeldete Ansprüche und wegen Fehlens eines ersatzfähigen Schadens offensichtlich unbegründete Anträge zurückzuweisen. Im Übrigen endet das Verfahren nach Satz 4 entweder mit der Niederschrift über eine gütliche Einigung oder, wenn diese nicht erreicht wird, mit dem Erlass des Vorbescheids.
Dann läuft die Frist, die man nicht übersehen darf: Gegen den Zurückweisungs- oder Vorbescheid kann nach Art. 47a Abs. 1 Satz 5 BayJG binnen einer Notfrist von vier Wochen nach Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. Notfrist heißt: Sie ist nicht verlängerbar.
Bemerkenswert ist dabei, wer sich vor Gericht gegenübersteht. Die Klage richtet sich nicht gegen die Gemeinde, die das Vorverfahren geführt hat, sondern läuft zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen.
Prüfpunkte
- Wann ist der Schaden entstanden, und wann hätte er bei gehöriger Sorgfalt bemerkt werden können?
- Handelt es sich um landwirtschaftlich oder um forstwirtschaftlich genutzte Flächen? Davon hängt ab, ob die Wochenfrist oder die Stichtage 1. Mai und 1. Oktober gelten.
- Ging die Anmeldung bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Grundstück liegt?
- Ist die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person benannt worden?
- Wurde ein Zurückweisungs- oder Vorbescheid zugestellt – und wann? Die Vier-Wochen-Notfrist läuft ab Zustellung.
- Ist der Schaden der Art nach überhaupt ersatzfähig, oder greift einer der Ausschlüsse der §§ 32 BJagdG, Art. 45 BayJG?
- Wer haftet: der Jagdausübungsberechtigte oder, über die Ausfallhaftung des § 29 BJagdG, die Jagdgenossenschaft?
Die Grundlagen des Wildschadensersatzes sind an anderer Stelle dargestellt. Wie die Punkte im Einzelfall zu gewichten sind, hängt von der Kulturart, vom Zeitpunkt und vom Inhalt des Vorbescheids ab. Für Fragen zum Jagdrecht erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.