In Agrarrecht, Aktuelles

Wild­scha­den auf dem Acker ist kein Fall, den man in Ruhe sam­meln und am Jah­res­en­de gel­tend machen kann. Der Anspruch erlischt, wenn eine kur­ze Frist ver­streicht – und er erlischt auch dann, wenn die Anmel­dung an der fal­schen Stel­le eingeht.

Eine Woche, und sie beginnt früher als gedacht

§ 34 Satz 1 BJagdG ist ein­deu­tig: Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagd­scha­den erlischt, wenn der Berech­tig­te den Scha­dens­fall nicht bin­nen einer Woche bei der für das beschä­dig­te Grund­stück zustän­di­gen Behör­de anmeldet.

Der Frist­be­ginn ist die eigent­li­che Fal­le. Die Woche läuft nicht erst ab der Kennt­nis vom Scha­den, son­dern schon ab dem Zeit­punkt, zu dem der Berech­tig­te bei Beob­ach­tung gehö­ri­ger Sorg­falt Kennt­nis erhal­ten hät­te. Wer sei­ne Flä­chen sel­ten kon­trol­liert, ver­liert den Anspruch also unter Umstän­den, bevor er den Scha­den über­haupt gese­hen hat.

Für forst­wirt­schaft­lich genutz­te Grund­stü­cke gilt nach § 34 Satz 2 BJagdG etwas ande­res: Dort genügt die Anmel­dung zwei­mal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Okto­ber. Satz 3 fügt hin­zu, dass die Anmel­dung die als ersatz­pflich­tig in Anspruch genom­me­ne Per­son bezeich­nen soll.

Die zuständige Stelle ist die Gemeinde

Wer in Bay­ern die zustän­di­ge Behör­de ist, sagt § 25 Abs. 1 AVBay­JG: Die Anmel­dung erfolgt schrift­lich oder zur Nie­der­schrift bei der Gemein­de, in deren Gebiet das Grund­stück liegt; ist die Gemein­de selbst betei­ligt, tritt die Rechts­auf­sichts­be­hör­de an ihre Stelle.

Eine Mel­dung beim Jagd­päch­ter, beim Jagd­vor­stand oder beim Land­rats­amt wahrt die Frist des­halb nicht. Das ist der häu­figs­te Feh­ler in die­sen Fäl­len, und er lässt sich nach­träg­lich nicht heilen.

Das Vorverfahren – und die Vier-Wochen-Notfrist

Vor die Kla­ge hat das Gesetz das Vor­ver­fah­ren gesetzt. Art. 47a Abs. 1 Satz 1 Bay­JG in der seit dem 1. April 2026 gel­ten­den Fas­sung bestimmt, dass Wild- und Jagd­schä­den im ordent­li­chen Rechts­weg erst gel­tend gemacht wer­den kön­nen, wenn das Vor­ver­fah­ren nach § 35 BJagdG statt­ge­fun­den hat. Satz 2: Das Vor­ver­fah­ren führt die Gemein­de im eige­nen Wir­kungs­kreis durch, im Fall ihrer Betei­li­gung die Rechtsaufsichtsbehörde.

Nach Satz 3 sind ver­spä­tet ange­mel­de­te Ansprü­che und wegen Feh­lens eines ersatz­fä­hi­gen Scha­dens offen­sicht­lich unbe­grün­de­te Anträ­ge zurück­zu­wei­sen. Im Übri­gen endet das Ver­fah­ren nach Satz 4 ent­we­der mit der Nie­der­schrift über eine güt­li­che Eini­gung oder, wenn die­se nicht erreicht wird, mit dem Erlass des Vorbescheids.

Dann läuft die Frist, die man nicht über­se­hen darf: Gegen den Zurück­wei­sungs- oder Vor­be­scheid kann nach Art. 47a Abs. 1 Satz 5 Bay­JG bin­nen einer Not­frist von vier Wochen nach Zustel­lung Kla­ge vor den ordent­li­chen Gerich­ten erho­ben wer­den. Not­frist heißt: Sie ist nicht verlängerbar.

Bemer­kens­wert ist dabei, wer sich vor Gericht gegen­über­steht. Die Kla­ge rich­tet sich nicht gegen die Gemein­de, die das Vor­ver­fah­ren geführt hat, son­dern läuft zwi­schen dem Ersatz­be­rech­tig­ten und dem Ersatzpflichtigen.

Prüfpunkte

  • Wann ist der Scha­den ent­stan­den, und wann hät­te er bei gehö­ri­ger Sorg­falt bemerkt wer­den können?
  • Han­delt es sich um land­wirt­schaft­lich oder um forst­wirt­schaft­lich genutz­te Flä­chen? Davon hängt ab, ob die Wochen­frist oder die Stich­ta­ge 1. Mai und 1. Okto­ber gelten.
  • Ging die Anmel­dung bei der Gemein­de ein, in deren Gebiet das Grund­stück liegt?
  • Ist die als ersatz­pflich­tig in Anspruch genom­me­ne Per­son benannt worden?
  • Wur­de ein Zurück­wei­sungs- oder Vor­be­scheid zuge­stellt – und wann? Die Vier-Wochen-Not­frist läuft ab Zustellung.
  • Ist der Scha­den der Art nach über­haupt ersatz­fä­hig, oder greift einer der Aus­schlüs­se der §§ 32 BJagdG, Art. 45 BayJG?
  • Wer haf­tet: der Jagd­aus­übungs­be­rech­tig­te oder, über die Aus­fall­haf­tung des § 29 BJagdG, die Jagdgenossenschaft?

Die Grund­la­gen des Wild­scha­dens­er­sat­zes sind an ande­rer Stel­le dar­ge­stellt. Wie die Punk­te im Ein­zel­fall zu gewich­ten sind, hängt von der Kul­tur­art, vom Zeit­punkt und vom Inhalt des Vor­be­scheids ab. Für Fra­gen zum Jagd­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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