In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Eine Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me ist rechts­kräf­tig gewor­den, die Sache ist abge­schlos­sen – und eini­ge Jah­re spä­ter taucht sie in einem neu­en Ver­fah­ren oder bei einer Beur­tei­lung wie­der auf. § 16 BDG regelt, wie lan­ge das zuläs­sig ist.

Die Fristen des § 16 Abs. 1 BDG

§ 16 Abs. 1 BDG staf­felt nach der Schwe­re der Maß­nah­me. Ein Ver­weis darf nach zwei Jah­ren, eine Geld­bu­ße und eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge nach drei Jah­ren, eine Zurück­stu­fung nach sie­ben Jah­ren bei wei­te­ren Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men nicht mehr berück­sich­tigt wer­den. Nach Frist­ab­lauf gilt die Beam­tin oder der Beam­te als von der Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me nicht betrof­fen. Die Vor­schrift ver­weist zudem auf die ent­spre­chen­de Anwen­dung des § 15 Abs. 2 BDG in den Fäl­len des § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BBG.

Der Satz „gilt als nicht betrof­fen“ ist mehr als eine For­mel. Er bedeu­tet, dass die Maß­nah­me in einem spä­te­ren Ver­fah­ren nicht mehr belas­tend her­an­ge­zo­gen wer­den darf – auch nicht mit­tel­bar als Beleg für eine Wiederholung.

Wann die Frist beginnt – und wann sie stillsteht

Nach § 16 Abs. 2 BDG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me unan­fecht­bar wird. Sie läuft jedoch nicht unun­ter­bro­chen: Solan­ge ein wei­te­res Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren oder ein Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren anhän­gig ist, ist der Lauf gehemmt. Wer nur vom Datum des Bescheids aus rück­wärts rech­net, kommt des­halb regel­mä­ßig zu einem zu frü­hen Ergebnis.

Die Entfernung aus der Personalakte

§ 16 Abs. 3 BDG ver­langt, dass die Ein­tra­gung nach Ablauf der Frist von Amts wegen aus der Per­so­nal­ak­te ent­fernt und die Unter­la­gen ver­nich­tet wer­den. Es bedarf dafür also kei­nes Antrags. Bei einer Zurück­stu­fung blei­ben aller­dings der Kopf­teil und die Ent­schei­dungs­for­mel in der Akte, weil sich dar­aus das erreich­te Amt ergibt.

Prak­tisch wich­tig ist die zwei­te Hälf­te der Vor­schrift: Die Beam­tin oder der Beam­te ist auf die Ent­fer­nung hin­zu­wei­sen und kann bin­nen eines Monats nach der Mit­tei­lung bean­tra­gen, dass die Unter­la­gen statt­des­sen aus­ge­hän­digt wer­den. Die­se Monats­frist läuft still, wenn die Mit­tei­lung in der Haus­post untergeht.

Prüfpunkte

  • Wel­che Maß­nah­me liegt vor? Die Frist unter­schei­det sich zwi­schen Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und Zurück­stu­fung erheblich.
  • Wann wur­de die Maß­nah­me unan­fecht­bar? Nicht das Datum des Bescheids, son­dern die­ser Zeit­punkt setzt die Frist in Gang.
  • Lief zwi­schen­zeit­lich ein wei­te­res Disziplinar‑, Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren? Dann ist zu prü­fen, ob und wie lan­ge die Frist gehemmt war.
  • Wird eine längst frist­ge­bun­de­ne Maß­nah­me in einem neu­en Ver­fah­ren, in einer Beur­tei­lung oder bei einer Aus­wahl­ent­schei­dung erwähnt? Dann stellt sich die Fra­ge des Verwertungsverbots.
  • Ist die Ein­tra­gung nach Frist­ab­lauf tat­säch­lich ent­fernt wor­den? Die Ent­fer­nung erfolgt von Amts wegen, unter­bleibt in der Pra­xis aber nicht selten.
  • Ist eine Mit­tei­lung über die Ent­fer­nung ein­ge­gan­gen? Der Antrag auf Aus­hän­di­gung ist bin­nen eines Monats nach der Mit­tei­lung zu stellen.
  • Für Lan­des­be­am­te gilt nicht § 16 BDG, son­dern die ent­spre­chen­de Rege­lung des Baye­ri­schen Disziplinargesetzes.

Wenn Sie Ihre Per­so­nal­ak­te oder eine Bezug­nah­me auf eine älte­re Maß­nah­me prü­fen las­sen möch­ten, errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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