Eine Disziplinarmaßnahme ist rechtskräftig geworden, die Sache ist abgeschlossen – und einige Jahre später taucht sie in einem neuen Verfahren oder bei einer Beurteilung wieder auf. § 16 BDG regelt, wie lange das zulässig ist.
Die Fristen des § 16 Abs. 1 BDG
§ 16 Abs. 1 BDG staffelt nach der Schwere der Maßnahme. Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge nach drei Jahren, eine Zurückstufung nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden. Nach Fristablauf gilt die Beamtin oder der Beamte als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen. Die Vorschrift verweist zudem auf die entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 2 BDG in den Fällen des § 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BBG.
Der Satz „gilt als nicht betroffen“ ist mehr als eine Formel. Er bedeutet, dass die Maßnahme in einem späteren Verfahren nicht mehr belastend herangezogen werden darf – auch nicht mittelbar als Beleg für eine Wiederholung.
Wann die Frist beginnt – und wann sie stillsteht
Nach § 16 Abs. 2 BDG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar wird. Sie läuft jedoch nicht ununterbrochen: Solange ein weiteres Disziplinarverfahren oder ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig ist, ist der Lauf gehemmt. Wer nur vom Datum des Bescheids aus rückwärts rechnet, kommt deshalb regelmäßig zu einem zu frühen Ergebnis.
Die Entfernung aus der Personalakte
§ 16 Abs. 3 BDG verlangt, dass die Eintragung nach Ablauf der Frist von Amts wegen aus der Personalakte entfernt und die Unterlagen vernichtet werden. Es bedarf dafür also keines Antrags. Bei einer Zurückstufung bleiben allerdings der Kopfteil und die Entscheidungsformel in der Akte, weil sich daraus das erreichte Amt ergibt.
Praktisch wichtig ist die zweite Hälfte der Vorschrift: Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Entfernung hinzuweisen und kann binnen eines Monats nach der Mitteilung beantragen, dass die Unterlagen stattdessen ausgehändigt werden. Diese Monatsfrist läuft still, wenn die Mitteilung in der Hauspost untergeht.
Prüfpunkte
- Welche Maßnahme liegt vor? Die Frist unterscheidet sich zwischen Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Zurückstufung erheblich.
- Wann wurde die Maßnahme unanfechtbar? Nicht das Datum des Bescheids, sondern dieser Zeitpunkt setzt die Frist in Gang.
- Lief zwischenzeitlich ein weiteres Disziplinar‑, Straf- oder Bußgeldverfahren? Dann ist zu prüfen, ob und wie lange die Frist gehemmt war.
- Wird eine längst fristgebundene Maßnahme in einem neuen Verfahren, in einer Beurteilung oder bei einer Auswahlentscheidung erwähnt? Dann stellt sich die Frage des Verwertungsverbots.
- Ist die Eintragung nach Fristablauf tatsächlich entfernt worden? Die Entfernung erfolgt von Amts wegen, unterbleibt in der Praxis aber nicht selten.
- Ist eine Mitteilung über die Entfernung eingegangen? Der Antrag auf Aushändigung ist binnen eines Monats nach der Mitteilung zu stellen.
- Für Landesbeamte gilt nicht § 16 BDG, sondern die entsprechende Regelung des Bayerischen Disziplinargesetzes.
Wenn Sie Ihre Personalakte oder eine Bezugnahme auf eine ältere Maßnahme prüfen lassen möchten, erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.