Im Beamtenverhältnis auf Probe führt ein Fehlverhalten selten in ein langes Disziplinarverfahren. Der Dienstherr hat ein schnelleres Instrument: die Entlassung nach § 23 Abs. 3 BeamtStG. Wer die Tragweite dieser Vorschrift kennt, ordnet auch ein scheinbar harmloses Anhörungsschreiben richtig ein.
Die drei Entlassungsgründe
§ 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG nennt drei Fälle, in denen Beamtinnen und Beamte auf Probe entlassen werden können. Nummer 1 betrifft eine Handlung, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Nummer 2 erfasst die mangelnde Bewährung in Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung. Nummer 3 betrifft die Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus der Beschäftigungsbehörde, wenn eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Für Nummer 2 enthält das Gesetz eine wichtige Einschränkung: Beruht die mangelnde Bewährung allein auf der fehlenden gesundheitlichen Eignung, gilt § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung geht der Entlassung dann vor.
Der Hebel liegt im Vergleich mit dem Disziplinarrecht
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG verlangt keine Disziplinarmaßnahme, sondern eine hypothetische Betrachtung: Hätte die Handlung bei einer Beamtin auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge? Damit ist der maßgebliche Vergleichsmaßstab das Disziplinarrecht – einschließlich seiner Zumessungsgesichtspunkte.
Das ist bemerkenswert, weil das Disziplinarrecht selbst gegen Beamte auf Probe nur einen schmalen Maßnahmenkatalog vorsieht: Nach § 5 BDG und ebenso nach Art. 6 BayDG kommen gegen sie nur Verweis und Geldbuße in Betracht. Die Kürzung der Dienstbezüge, auf die § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG verweist, kann gegen sie also gar nicht verhängt werden. Der Verweis ist gleichwohl der Maßstab – und deshalb ist die Schwere der Pflichtverletzung, nicht das Statusverhältnis, der eigentliche Streitpunkt.
Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zwischen Nummer 1 und Nummer 2. Wird ein Fehlverhalten als „mangelnde Bewährung“ etikettiert, entfällt scheinbar die Schwelle der Nummer 1. Ob diese Einordnung trägt, hängt davon ab, worauf die Entlassungsverfügung tatsächlich gestützt wird.
Prüfpunkte
- Auf welche Nummer des § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG wird die Entlassung gestützt? Die Begründung des Bescheids, nicht die Betreffzeile, ist maßgeblich.
- Bei Nr. 1: Trägt der Sachverhalt die Annahme, dass im Lebenszeitverhältnis mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge in Betracht käme? Diese Schwelle ist eigenständig zu begründen.
- Bei Nr. 2: Worauf stützt sich die Bewertung der Nichtbewährung – auf Beurteilungen, auf dokumentierte Gespräche, auf einen einzelnen Vorfall?
- Geht es allein um die gesundheitliche Eignung? Dann ist zu prüfen, ob § 26 Abs. 2 BeamtStG beachtet wurde.
- Wurde vor der Entlassung angehört, und war erkennbar, welcher Vorwurf zugrunde liegt?
- Ist die Probezeit bereits abgelaufen oder verlängert worden? Der Zeitpunkt beeinflusst, welche Grundlage überhaupt noch trägt.
- Welche Fristen laufen? Gegen eine Entlassungsverfügung ist der Rechtsbehelf fristgebunden; die Rechtsbehelfsbelehrung ist der erste Blick wert.
Wenn Ihnen eine Anhörung oder eine Entlassungsverfügung zugegangen ist, erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.