In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Im Beam­ten­ver­hält­nis auf Pro­be führt ein Fehl­ver­hal­ten sel­ten in ein lan­ges Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Der Dienst­herr hat ein schnel­le­res Instru­ment: die Ent­las­sung nach § 23 Abs. 3 BeamtStG. Wer die Trag­wei­te die­ser Vor­schrift kennt, ord­net auch ein schein­bar harm­lo­ses Anhö­rungs­schrei­ben rich­tig ein.

Die drei Entlassungsgründe

§ 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG nennt drei Fäl­le, in denen Beam­tin­nen und Beam­te auf Pro­be ent­las­sen wer­den kön­nen. Num­mer 1 betrifft eine Hand­lung, die im Beam­ten­ver­hält­nis auf Lebens­zeit min­des­tens eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge zur Fol­ge hät­te. Num­mer 2 erfasst die man­geln­de Bewäh­rung in Eig­nung, Befä­hi­gung oder fach­li­cher Leis­tung. Num­mer 3 betrifft die Auf­lö­sung oder wesent­li­che Ände­rung des Auf­baus der Beschäf­ti­gungs­be­hör­de, wenn eine ande­re Ver­wen­dung nicht mög­lich ist.

Für Num­mer 2 ent­hält das Gesetz eine wich­ti­ge Ein­schrän­kung: Beruht die man­geln­de Bewäh­rung allein auf der feh­len­den gesund­heit­li­chen Eig­nung, gilt § 26 Abs. 2 BeamtStG ent­spre­chend. Die Suche nach einer ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung geht der Ent­las­sung dann vor.

Der Hebel liegt im Vergleich mit dem Disziplinarrecht

§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ver­langt kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me, son­dern eine hypo­the­ti­sche Betrach­tung: Hät­te die Hand­lung bei einer Beam­tin auf Lebens­zeit min­des­tens eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge zur Fol­ge? Damit ist der maß­geb­li­che Ver­gleichs­maß­stab das Dis­zi­pli­nar­recht – ein­schließ­lich sei­ner Zumessungsgesichtspunkte.

Das ist bemer­kens­wert, weil das Dis­zi­pli­nar­recht selbst gegen Beam­te auf Pro­be nur einen schma­len Maß­nah­men­ka­ta­log vor­sieht: Nach § 5 BDG und eben­so nach Art. 6 BayDG kom­men gegen sie nur Ver­weis und Geld­bu­ße in Betracht. Die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, auf die § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG ver­weist, kann gegen sie also gar nicht ver­hängt wer­den. Der Ver­weis ist gleich­wohl der Maß­stab – und des­halb ist die Schwe­re der Pflicht­ver­let­zung, nicht das Sta­tus­ver­hält­nis, der eigent­li­che Streitpunkt.

Eben­so wich­tig ist die Abgren­zung zwi­schen Num­mer 1 und Num­mer 2. Wird ein Fehl­ver­hal­ten als „man­geln­de Bewäh­rung“ eti­ket­tiert, ent­fällt schein­bar die Schwel­le der Num­mer 1. Ob die­se Ein­ord­nung trägt, hängt davon ab, wor­auf die Ent­las­sungs­ver­fü­gung tat­säch­lich gestützt wird.

Prüfpunkte

  • Auf wel­che Num­mer des § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG wird die Ent­las­sung gestützt? Die Begrün­dung des Bescheids, nicht die Betreff­zei­le, ist maßgeblich.
  • Bei Nr. 1: Trägt der Sach­ver­halt die Annah­me, dass im Lebens­zeit­ver­hält­nis min­des­tens eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge in Betracht käme? Die­se Schwel­le ist eigen­stän­dig zu begründen.
  • Bei Nr. 2: Wor­auf stützt sich die Bewer­tung der Nicht­be­wäh­rung – auf Beur­tei­lun­gen, auf doku­men­tier­te Gesprä­che, auf einen ein­zel­nen Vorfall?
  • Geht es allein um die gesund­heit­li­che Eig­nung? Dann ist zu prü­fen, ob § 26 Abs. 2 BeamtStG beach­tet wurde.
  • Wur­de vor der Ent­las­sung ange­hört, und war erkenn­bar, wel­cher Vor­wurf zugrun­de liegt?
  • Ist die Pro­be­zeit bereits abge­lau­fen oder ver­län­gert wor­den? Der Zeit­punkt beein­flusst, wel­che Grund­la­ge über­haupt noch trägt.
  • Wel­che Fris­ten lau­fen? Gegen eine Ent­las­sungs­ver­fü­gung ist der Rechts­be­helf frist­ge­bun­den; die Rechts­be­helfs­be­leh­rung ist der ers­te Blick wert.

Wenn Ihnen eine Anhö­rung oder eine Ent­las­sungs­ver­fü­gung zuge­gan­gen ist, errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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