In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Der Nach­bar hat Wider­spruch ein­ge­legt – und auf der Bau­stel­le geht es wei­ter. Das ist kein Rechts­bruch, son­dern der gesetz­li­che Normalfall.

Was § 212a BauGB anordnet

Wider­spruch und Anfech­tungs­kla­ge eines Drit­ten gegen die bau­auf­sicht­li­che Zulas­sung eines Vor­ha­bens haben kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung. Der Gesetz­ge­ber hat die Regel des § 80 Abs. 1 VwGO für die­sen Fall umge­kehrt: Der Bau­herr darf bau­en, obwohl der Rechts­be­helf läuft.

Das hat eine prak­ti­sche Fol­ge, die über den Aus­gang des Streits ent­schei­den kann. Wäh­rend der Wider­spruch geprüft wird, ent­ste­hen Tat­sa­chen. Ist der Roh­bau fer­tig, ändert das an der Rechts­la­ge zwar nichts – an der Ver­hand­lungs­la­ge sehr wohl.

Der Weg, den das Gesetz daneben eröffnet

Wer die Bau­ar­bei­ten anhal­ten will, muss den Eil­rechts­schutz suchen: den Antrag nach § 80a Abs. 3 in Ver­bin­dung mit § 80 Abs. 5 VwGO beim Ver­wal­tungs­ge­richt auf Anord­nung der auf­schie­ben­den Wir­kung. Das Gericht wiegt dabei das Inter­es­se des Bau­herrn am Fort­gang gegen das Inter­es­se des Nach­barn ab und prüft die Erfolgs­aus­sich­ten summarisch.

Ent­schei­dend ist dabei ein Punkt, der häu­fig über­se­hen wird: Der Nach­bar dringt nur mit Vor­schrif­ten durch, die auch sei­nem Schutz die­nen. Ein objek­tiv rechts­wid­ri­ges Vor­ha­ben genügt nicht, wenn die ver­letz­te Norm allein öffent­li­che Inter­es­sen schützt. Abstands­flä­chen und das Rück­sicht­nah­me­ge­bot sind die klas­si­schen nach­bar­schüt­zen­den Ansatz­punk­te; Fra­gen der Erschlie­ßung oder des Natur­schut­zes sind es in aller Regel nicht.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

  • Die Rechts­be­helfs­frist knüpft an die Bekannt­ga­be der Bau­ge­neh­mi­gung an den Nach­barn an; ohne Zustel­lung beginnt sie nicht ohne Weiteres.
  • Ob die Vor­schrift, deren Ver­let­zung gerügt wird, dem Schutz des Nach­barn dient, ist die ers­te Streitfrage.
  • Der Stand der Bau­ar­bei­ten bestimmt mit, wel­chen Nut­zen ein Eil­an­trag noch hat.
  • Ob eine Bau­ge­neh­mi­gung vor­liegt oder im Geneh­mi­gungs­frei­stel­lungs­ver­fah­ren gebaut wur­de, ändert den Rechtsschutz.
  • Abwei­chun­gen, Aus­nah­men und Befrei­un­gen sind häu­fig der angreif­ba­re Teil einer Genehmigung.
  • Hat der Nach­bar die Bau­vor­la­gen unter­schrie­ben, kann das Ein­wän­de abschneiden.

Für Fra­gen zum Bau­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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