In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Die Scheu­ne steht leer, die Tier­hal­tung ist auf­ge­ge­ben, und die Bau­sub­stanz ist gut. Der Gedan­ke, dar­aus Woh­nun­gen zu machen, liegt nahe – im Außen­be­reich hängt er aber an sie­ben Vor­aus­set­zun­gen, die das Gesetz ein­zeln aufzählt.

Was § 35 Abs. 4 BauGB leistet

Die Vor­schrift pri­vi­le­giert nicht. Sie nimmt einem sons­ti­gen Vor­ha­ben im Sin­ne des Absat­zes 2 nur drei bestimm­te Ein­wän­de: dass es Dar­stel­lun­gen des Flä­chen­nut­zungs­plans oder eines Land­schafts­plans wider­spricht, dass es die natür­li­che Eigen­art der Land­schaft beein­träch­tigt und dass es die Ent­ste­hung, Ver­fes­ti­gung oder Erwei­te­rung einer Split­ter­sied­lung befürch­ten lässt. Alle übri­gen öffent­li­chen Belan­ge des Absat­zes 3 blei­ben zu prü­fen – Erschlie­ßung, Immis­sio­nen, Natur­schutz, Denkmalschutz.

Die sieben Voraussetzungen der Nummer 1

Für die Ände­rung der bis­he­ri­gen Nut­zung eines Gebäu­des, das unter den Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 Num­mer 1 errich­tet wur­de, also für einen land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb, nennt das Gesetz:

  • a) das Vor­ha­ben dient einer zweck­mä­ßi­gen Ver­wen­dung erhal­tens­wer­ter Bausubstanz,
  • b) die äuße­re Gestalt des Gebäu­des bleibt im Wesent­li­chen gewahrt,
  • c) die Auf­ga­be der bis­he­ri­gen Nut­zung liegt nicht län­ger als sie­ben Jah­re zurück,
  • d) das Gebäu­de ist vor mehr als sie­ben Jah­ren zuläs­si­ger­wei­se errich­tet worden,
  • e) das Gebäu­de steht im räum­lich-funk­tio­na­len Zusam­men­hang mit der Hof­stel­le des Betriebs,
  • f) bei Ände­rung zu Wohn­zwe­cken ent­ste­hen neben den bis­her zuläs­si­gen Woh­nun­gen höchs­tens fünf Woh­nun­gen je Hofstelle,
  • g) es wird eine Ver­pflich­tung über­nom­men, kei­ne Neu­be­bau­ung als Ersatz für die auf­ge­ge­be­ne Nut­zung vor­zu­neh­men – es sei denn, sie wird im Inter­es­se der Ent­wick­lung des Betriebs erforderlich.

Zwei die­ser Punk­te ent­schei­den die meis­ten Fäl­le. Buch­sta­be c setzt eine Uhr in Gang, von der die wenigs­ten wis­sen: Sie­ben Jah­re nach Auf­ga­be der bis­he­ri­gen Nut­zung ist der Weg zu. Und Buch­sta­be e ver­langt mehr als Nähe – der Zusam­men­hang mit der Hof­stel­le muss räum­lich und funk­tio­nal bestehen.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

  • Der Zeit­punkt der Nut­zungs­auf­ga­be ent­schei­det über Buch­sta­be c und ist im Nach­hin­ein regel­mä­ßig streitig.
  • Buch­sta­be a setzt vor­aus, dass das Gebäu­de sei­ner­zeit zuläs­si­ger­wei­se für einen land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB errich­tet wurde.
  • Ob der räum­lich-funk­tio­na­le Zusam­men­hang mit der Hof­stel­le noch besteht, wird unter­schied­lich beur­teilt, wenn der Betrieb auf­ge­löst ist.
  • Die Gren­ze von fünf Woh­nun­gen je Hof­stel­le gilt zusätz­lich zu den bis­her zulässigen.
  • Ob die äuße­re Gestalt im Wesent­li­chen gewahrt bleibt, ist bei Gau­ben, neu­en Öff­nun­gen und Anbau­ten der häu­figs­te Streitpunkt.
  • Buch­sta­be g ver­langt die Über­nah­me einer Ver­pflich­tung; über deren Form wird gestritten.
  • Aus Absatz 3 ste­hen vor allem Erschlie­ßung und Immis­sio­nen aus dem lau­fen­den Betrieb im Raum.

Für Fra­gen zum Bau­recht errei­chen Sie die Kanz­lei unter 089 / 383 824 0.

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