Der Nachbar hat Widerspruch eingelegt – und auf der Baustelle geht es weiter. Das ist kein Rechtsbruch, sondern der gesetzliche Normalfall.
Was § 212a BauGB anordnet
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber hat die Regel des § 80 Abs. 1 VwGO für diesen Fall umgekehrt: Der Bauherr darf bauen, obwohl der Rechtsbehelf läuft.
Das hat eine praktische Folge, die über den Ausgang des Streits entscheiden kann. Während der Widerspruch geprüft wird, entstehen Tatsachen. Ist der Rohbau fertig, ändert das an der Rechtslage zwar nichts – an der Verhandlungslage sehr wohl.
Der Weg, den das Gesetz daneben eröffnet
Wer die Bauarbeiten anhalten will, muss den Eilrechtsschutz suchen: den Antrag nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht wiegt dabei das Interesse des Bauherrn am Fortgang gegen das Interesse des Nachbarn ab und prüft die Erfolgsaussichten summarisch.
Entscheidend ist dabei ein Punkt, der häufig übersehen wird: Der Nachbar dringt nur mit Vorschriften durch, die auch seinem Schutz dienen. Ein objektiv rechtswidriges Vorhaben genügt nicht, wenn die verletzte Norm allein öffentliche Interessen schützt. Abstandsflächen und das Rücksichtnahmegebot sind die klassischen nachbarschützenden Ansatzpunkte; Fragen der Erschließung oder des Naturschutzes sind es in aller Regel nicht.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
- Die Rechtsbehelfsfrist knüpft an die Bekanntgabe der Baugenehmigung an den Nachbarn an; ohne Zustellung beginnt sie nicht ohne Weiteres.
- Ob die Vorschrift, deren Verletzung gerügt wird, dem Schutz des Nachbarn dient, ist die erste Streitfrage.
- Der Stand der Bauarbeiten bestimmt mit, welchen Nutzen ein Eilantrag noch hat.
- Ob eine Baugenehmigung vorliegt oder im Genehmigungsfreistellungsverfahren gebaut wurde, ändert den Rechtsschutz.
- Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind häufig der angreifbare Teil einer Genehmigung.
- Hat der Nachbar die Bauvorlagen unterschrieben, kann das Einwände abschneiden.
Für Fragen zum Baurecht erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.