In Aktuelles, Zivilrecht

Das Ober­lan­des­ge­richt Mün­chen hat mit Beschluss vom 25. August 2025 (Az. 20 U 905/25 e) eine Beru­fung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück­ge­wie­sen, mit der ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer von sei­nem Nach­barn Schnee­schutz­vor­rich­tun­gen und Scha­dens­er­satz ver­langt hat­te. Die Ent­schei­dung ord­net zwei Punk­te, die nach schnee­rei­chen Win­tern regel­mä­ßig wie­der­keh­ren: wann Siche­rungs­sys­te­me anzu­brin­gen sind und ob der nach­bar­recht­li­che Aus­gleichs­an­spruch wei­ter­hilft, wenn es an einer sol­chen Pflicht fehlt. Der Streit­wert des Beru­fungs­ver­fah­rens wur­de auf 10.000 Euro festgesetzt.

Keine allgemeine Pflicht zu Schneefangvorrichtungen

Eine Pflicht, Drit­te vor Dach­la­wi­nen durch spe­zi­el­le Maß­nah­men zu schüt­zen, besteht nach dem Beschluss nur bei beson­de­ren Umstän­den des Ein­zel­falls, die eine Gefahr begrün­den, wel­che über die all­ge­mei­ne Gefahr hin­aus­geht, dass von einem schnee­be­deck­ten Dach Lawi­nen abge­hen kön­nen (Rn. 12). Maß­geb­lich ist eine Gesamt­be­trach­tung: die kon­kre­te Beschaf­fen­heit der Dächer, ihre Bele­gen­heit auf dem Grund­stück und die räum­li­che Bezie­hung zu den Flä­chen des Nach­barn, die betrof­fen sein kön­nen. Haupt- und Gara­gen­dach hat der Senat dabei in ihrem Zusam­men­wir­ken berück­sich­tigt – und im ent­schie­de­nen Fall gleich­wohl kei­ne Schutz­vor­rich­tung für erfor­der­lich gehalten.

Erkennbarkeit der Schneeauflage

Der Klä­ger hat­te gel­tend gemacht, die Dach­flä­chen sei­en von einem Men­schen mit einer Grö­ße von etwa 1,80 Metern teil­wei­se nicht ein­seh­bar. Dem hielt das Gericht die vom Klä­ger selbst in ers­ter Instanz vor­ge­leg­ten Fotos ent­ge­gen, auf denen die Schnee­auf­la­ge von sei­nem Anwe­sen aus ohne Wei­te­res erkenn­bar war (Rn. 13). Auch eine erst mit der Gegen­er­klä­rung vor­ge­leg­te Plan­zeich­nung half nicht wei­ter: Sie wider­sprach der Zeich­nung aus der Beru­fungs­be­grün­dung (Rn. 14).

Der Ausgleichsanspruch setzt Störereigenschaft voraus

Der für die Pra­xis ent­schei­den­de Punkt steht in Rn. 15. Der nach­bar­recht­li­che Aus­gleichs­an­spruch ana­log § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt an die Stel­le des pri­mä­ren Abwehr­an­spruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB und setzt eben­so wie die­ser vor­aus, dass der Anspruchs­geg­ner dem Anspruch­stel­ler als Stö­rer ver­ant­wort­lich ist. Bei Beein­träch­ti­gun­gen, die durch Natur­er­eig­nis­se aus­ge­löst wer­den, kommt eine Stör­er­ei­gen­schaft des Eigen­tü­mers nur in Betracht, wenn er sie durch eige­ne Hand­lun­gen oder durch pflicht­wid­ri­ges Unter­las­sen ermög­licht oder her­bei­ge­führt hat. Fehlt es – wie hier – an einer Pflicht zu Schutz­vor­keh­run­gen, schei­det damit auch der Aus­gleichs­an­spruch aus.

Was das für Nachbarstreitigkeiten bedeutet

Der Aus­gleichs­an­spruch ist in die­sen Fäl­len kein Auf­fang­tat­be­stand, der ein­greift, wenn der Abwehr­an­spruch schei­tert. Bei­de ste­hen und fal­len mit der­sel­ben Fra­ge. Strei­tig ist in sol­chen Ver­fah­ren des­halb vor allem, ob über die all­ge­mei­ne Lawi­nen­ge­fahr hin­aus beson­de­re Umstän­de vor­lie­gen: Dach­nei­gung und Ein­de­ckung, der Abstand zur Grund­stücks­gren­ze, die tat­säch­li­che Nut­zung der betrof­fe­nen Flä­chen sowie ört­li­che Vor­schrif­ten oder eine ört­li­che Übung. Dass wider­sprüch­li­cher Vor­trag zur Lage die­ser Flä­chen sich unmit­tel­bar aus­wirkt, zeigt der Beschluss deutlich.

Noch nicht die letzte Station

Die Fund­stel­le weist als Rechts­mit­tel­in­stanz einen Beschluss des Bun­des­ge­richts­hofs vom 21. Mai 2026 aus (Az. V ZR 194/25). Des­sen Inhalt ist dort nicht wie­der­ge­ge­ben; die Ent­wick­lung ist also im Blick zu behalten.

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