Wer gegen einen Bescheid klagt, mit dem ihm Waffenbesitzkarte und Jagdschein zugleich entzogen wurden, führt einen Rechtsstreit. Manche Verwaltungsgerichte machen daraus zwei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dieser Übung mit Beschluss vom 16. Juli 2025 (24 ZB 25.202, 24 ZB 25.201) eine Grenze gezogen.
Was geschehen war
Ein Landratsamt erklärte mit einem einzigen Bescheid den Jagdschein für ungültig, zog ihn ein und widerrief die Waffenbesitzkarte. Die Betroffene erhob gegen den gesamten Bescheid Anfechtungsklage – ein einheitliches Begehren im Sinn des § 44 VwGO.
Das Verwaltungsgericht legte daraufhin zwei Verfahren an, eines für den waffenrechtlichen und eines für den jagdrechtlichen Teil. Eine Abtrennungsentscheidung war nicht aktenkundig; die Trennung erfolgte allein durch die Vergabe zweier Aktenzeichen. Später verband das Gericht beide Verfahren wieder – zunächst zur gemeinsamen Verhandlung, dann zur gemeinsamen Entscheidung.
Warum der Verwaltungsgerichtshof das aufgehoben hat
Eine rechtmäßige Trennung setzt nach § 93 Satz 2 VwGO einen Beschluss voraus und ist nur zulässig, wenn sie der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit dient. Daran fehlt es nach dem Beschluss regelmäßig, wenn das abgetrennte Verfahren absehbar weder zusätzlichen Streitstoff aufweist noch einen deutlich geringeren Verfahrensaufwand erwarten lässt.
Tragfähige Ermessenserwägungen hatte das Verwaltungsgericht weder angestellt noch waren sie erkennbar. Das Fehlen der Ermessensausübung wurde nach dem Beschluss schon daran deutlich, dass die Trennung unmittelbar nach Eingang der Klage erfolgte – also bevor das Gericht die Umstände des Einzelfalls überhaupt kennen konnte.
Der Punkt, der den Betroffenen trifft
Zu den Belangen, die in die Ermessensausübung gehören, zählt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich das durch den trennungsbedingten Wegfall der Gebührendegression erhöhte Kostenrisiko. Zwei Verfahren statt einem bedeuten für dieselbe Sache höhere Prozesskosten, ohne dass dem ein prozessökonomischer Vorteil gegenübersteht.
Auch die Erwägung, die betroffenen Sachgebiete verwaltungsstatistisch getrennt zu erfassen, trägt die Trennung nicht: Nach Anlage 11 Satz 1 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 1. Januar 2025 ist für den Sachgebietsschlüssel der Schwerpunkt des Verfahrens maßgeblich.
Die Folge für den Streitwert
Die Aufhebung der Trennung wirkt auf den Zeitpunkt der Trennung zurück. Der Verwaltungsgerichtshof setzte den Streitwert deshalb für beide Rechtszüge einheitlich auf 23.000 Euro fest – nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21. Februar 2025.
Die Rechnung dazu lohnt einen Blick: Für den Widerruf von Waffenbesitzkarten sind nach Nummer 50.2 unabhängig von deren Anzahl 5.000 Euro anzusetzen, zuzüglich 1.500 Euro für jede weitere Waffe – ein eingetragener Schalldämpfer bleibt dabei außer Betracht. Für Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins sieht Nummer 20.4 einen Betrag von 10.000 Euro vor. Weil zusätzlich die Herausgabe der Urkunden beantragt war, kam einmalig der Auffangwert von 5.000 Euro hinzu.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
Bei Bescheiden, die waffen- und jagdrechtliche Regelungen zugleich enthalten, ergibt sich die Zahl der Verfahren nicht aus dem Bescheid, sondern aus dem gerichtlichen Aktenzeichen. Streitig wird in solchen Fällen regelmäßig, ob eine Trennung durch Beschluss ergangen ist, welche Erwägungen sie trägt und ob der festgesetzte Streitwert sie abbildet.
Zum Hintergrund: Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und der Entzug des Jagdscheins.