In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Wer gegen einen Bescheid klagt, mit dem ihm Waf­fen­be­sitz­kar­te und Jagd­schein zugleich ent­zo­gen wur­den, führt einen Rechts­streit. Man­che Ver­wal­tungs­ge­rich­te machen dar­aus zwei. Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat die­ser Übung mit Beschluss vom 16. Juli 2025 (24 ZB 25.202, 24 ZB 25.201) eine Gren­ze gezogen.

Was geschehen war

Ein Land­rats­amt erklär­te mit einem ein­zi­gen Bescheid den Jagd­schein für ungül­tig, zog ihn ein und wider­rief die Waf­fen­be­sitz­kar­te. Die Betrof­fe­ne erhob gegen den gesam­ten Bescheid Anfech­tungs­kla­ge – ein ein­heit­li­ches Begeh­ren im Sinn des § 44 VwGO.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt leg­te dar­auf­hin zwei Ver­fah­ren an, eines für den waf­fen­recht­li­chen und eines für den jagd­recht­li­chen Teil. Eine Abtren­nungs­ent­schei­dung war nicht akten­kun­dig; die Tren­nung erfolg­te allein durch die Ver­ga­be zwei­er Akten­zei­chen. Spä­ter ver­band das Gericht bei­de Ver­fah­ren wie­der – zunächst zur gemein­sa­men Ver­hand­lung, dann zur gemein­sa­men Entscheidung.

Warum der Verwaltungsgerichtshof das aufgehoben hat

Eine recht­mä­ßi­ge Tren­nung setzt nach § 93 Satz 2 VwGO einen Beschluss vor­aus und ist nur zuläs­sig, wenn sie der Ord­nung des Pro­zess­stof­fes im Inter­es­se einer bes­se­ren Über­sicht­lich­keit dient. Dar­an fehlt es nach dem Beschluss regel­mä­ßig, wenn das abge­trenn­te Ver­fah­ren abseh­bar weder zusätz­li­chen Streit­stoff auf­weist noch einen deut­lich gerin­ge­ren Ver­fah­rens­auf­wand erwar­ten lässt.

Trag­fä­hi­ge Ermes­sens­er­wä­gun­gen hat­te das Ver­wal­tungs­ge­richt weder ange­stellt noch waren sie erkenn­bar. Das Feh­len der Ermes­sens­aus­übung wur­de nach dem Beschluss schon dar­an deut­lich, dass die Tren­nung unmit­tel­bar nach Ein­gang der Kla­ge erfolg­te – also bevor das Gericht die Umstän­de des Ein­zel­falls über­haupt ken­nen konnte.

Der Punkt, der den Betroffenen trifft

Zu den Belan­gen, die in die Ermes­sens­aus­übung gehö­ren, zählt der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof aus­drück­lich das durch den tren­nungs­be­ding­ten Weg­fall der Gebüh­ren­de­gres­si­on erhöh­te Kos­ten­ri­si­ko. Zwei Ver­fah­ren statt einem bedeu­ten für die­sel­be Sache höhe­re Pro­zess­kos­ten, ohne dass dem ein pro­zess­öko­no­mi­scher Vor­teil gegenübersteht.

Auch die Erwä­gung, die betrof­fe­nen Sach­ge­bie­te ver­wal­tungs­sta­tis­tisch getrennt zu erfas­sen, trägt die Tren­nung nicht: Nach Anla­ge 11 Satz 1 der Anord­nung über die Erhe­bung von sta­tis­ti­schen Daten in der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit vom 1. Janu­ar 2025 ist für den Sach­ge­biets­schlüs­sel der Schwer­punkt des Ver­fah­rens maßgeblich.

Die Folge für den Streitwert

Die Auf­he­bung der Tren­nung wirkt auf den Zeit­punkt der Tren­nung zurück. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof setz­te den Streit­wert des­halb für bei­de Rechts­zü­ge ein­heit­lich auf 23.000 Euro fest – nach dem Streit­wert­ka­ta­log für die Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit in der Fas­sung vom 21. Febru­ar 2025.

Die Rech­nung dazu lohnt einen Blick: Für den Wider­ruf von Waf­fen­be­sitz­kar­ten sind nach Num­mer 50.2 unab­hän­gig von deren Anzahl 5.000 Euro anzu­set­zen, zuzüg­lich 1.500 Euro für jede wei­te­re Waf­fe – ein ein­ge­tra­ge­ner Schall­dämp­fer bleibt dabei außer Betracht. Für Ungül­tig­erklä­rung und Ein­zie­hung des Jagd­scheins sieht Num­mer 20.4 einen Betrag von 10.000 Euro vor. Weil zusätz­lich die Her­aus­ga­be der Urkun­den bean­tragt war, kam ein­ma­lig der Auf­fang­wert von 5.000 Euro hinzu.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

Bei Beschei­den, die waf­fen- und jagd­recht­li­che Rege­lun­gen zugleich ent­hal­ten, ergibt sich die Zahl der Ver­fah­ren nicht aus dem Bescheid, son­dern aus dem gericht­li­chen Akten­zei­chen. Strei­tig wird in sol­chen Fäl­len regel­mä­ßig, ob eine Tren­nung durch Beschluss ergan­gen ist, wel­che Erwä­gun­gen sie trägt und ob der fest­ge­setz­te Streit­wert sie abbildet.

Zum Hin­ter­grund: Die waf­fen­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit nach § 5 WaffG und der Ent­zug des Jagd­scheins.

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