Wird ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben, folgt häufig eine zweite Anordnung: Ein Teil der monatlichen Bezüge wird einbehalten. Für Bundesbeamte ist diese zweite Anordnung aber nicht in jedem Fall zulässig – und das steht an einer Stelle, die beim Lesen eines Bescheids leicht übersehen wird.
Vier Fälle für die Dienstenthebung, drei für den Einbehalt
§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDG zählt vier Fälle auf, in denen die zuständige Behörde einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben kann. Nummer 1 betrifft die voraussichtliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts, Nummer 2 das Strafverfahren mit drohendem Verlust der Beamtenrechte, Nummer 3 Beamte auf Probe und auf Widerruf. Nummer 4 erfasst den Fall, dass durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden.
Der Einbehalt knüpft daran nicht lückenlos an. § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG erlaubt die Anordnung nur „gleichzeitig mit oder nach einer vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3“. Nummer 4 ist darin nicht enthalten.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
Stützt die Behörde die Dienstenthebung allein darauf, dass der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden, trägt diese Begründung den Gehaltseinbehalt nicht. Streitig ist in solchen Verfahren deshalb weniger die Höhe des Einbehalts als die Frage, auf welche Nummer die Dienstenthebung gestützt ist.
Hinzu kommen zwei weitere Schranken des Bundesrechts. Nach § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG ist der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO ergebende unpfändbare Teil der monatlichen Bezüge jeweils zu belassen. Und wo die Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG zwingend ist, gibt Satz 3 eine Staffel vor: in den ersten sechs Monaten sollen mindestens 30, danach 50 Prozent einbehalten werden.
In Bayern liegt es anders
Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG kennt die Beschränkung auf bestimmte Fälle der Dienstenthebung nicht. Eine Pfändungsfreigrenze und eine Sechsmonatsstaffel enthält das Bayerische Disziplinargesetz ebenfalls nicht. Umgekehrt bestimmt Art. 39 Abs. 2 Satz 3 BayDG, dass die Einbehaltung „in besonderen Fällen“ die Grenzen von 50 beziehungsweise 30 von Hundert überschreiten darf.
Der bayerische Bescheid steht damit allein auf der Ermessensausübung zur Höhe. Ob diese erkennbar ist oder nur der gesetzliche Höchstsatz wiederholt wird, lässt sich der Begründung entnehmen.
Der Weg dagegen
Gegen Dienstenthebung und Einbehalt führt kein Widerspruchsverfahren, sondern ein eigener Antrag bei Gericht – § 63 BDG, in Bayern Art. 61 BayDG. Beide sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Art. 61 Abs. 2 BayDG sagt dabei ausdrücklich „ganz oder zum Teil“, was die Anordnung dem Grunde nach unberührt lassen und allein den Prozentsatz betreffen kann. Eine Frist für diesen Antrag nennen beide Vorschriften nicht.
Zum Hintergrund: Die vorläufige Dienstenthebung und der Ablauf des Disziplinarverfahrens.