In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Wird ein Beam­ter vor­läu­fig des Diens­tes ent­ho­ben, folgt häu­fig eine zwei­te Anord­nung: Ein Teil der monat­li­chen Bezü­ge wird ein­be­hal­ten. Für Bun­des­be­am­te ist die­se zwei­te Anord­nung aber nicht in jedem Fall zuläs­sig – und das steht an einer Stel­le, die beim Lesen eines Bescheids leicht über­se­hen wird.

Vier Fälle für die Dienstenthebung, drei für den Einbehalt

§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDG zählt vier Fäl­le auf, in denen die zustän­di­ge Behör­de einen Beam­ten vor­läu­fig des Diens­tes ent­he­ben kann. Num­mer 1 betrifft die vor­aus­sicht­li­che Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis oder die Aberken­nung des Ruhe­ge­halts, Num­mer 2 das Straf­ver­fah­ren mit dro­hen­dem Ver­lust der Beam­ten­rech­te, Num­mer 3 Beam­te auf Pro­be und auf Wider­ruf. Num­mer 4 erfasst den Fall, dass durch das Ver­blei­ben im Dienst der Dienst­be­trieb oder die Ermitt­lun­gen wesent­lich beein­träch­tigt würden.

Der Ein­be­halt knüpft dar­an nicht lücken­los an. § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG erlaubt die Anord­nung nur „gleich­zei­tig mit oder nach einer vor­läu­fi­gen Dienst­ent­he­bung nach Absatz 1 Satz 1 Num­mer 1 bis 3“. Num­mer 4 ist dar­in nicht enthalten.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

Stützt die Behör­de die Dienst­ent­he­bung allein dar­auf, dass der Dienst­be­trieb oder die Ermitt­lun­gen beein­träch­tigt wür­den, trägt die­se Begrün­dung den Gehalts­ein­be­halt nicht. Strei­tig ist in sol­chen Ver­fah­ren des­halb weni­ger die Höhe des Ein­be­halts als die Fra­ge, auf wel­che Num­mer die Dienst­ent­he­bung gestützt ist.

Hin­zu kom­men zwei wei­te­re Schran­ken des Bun­des­rechts. Nach § 38 Abs. 2 Satz 4 BDG ist der sich aus der Pfän­dungs­frei­gren­zen­be­kannt­ma­chung nach § 850c Abs. 4 Satz 1 ZPO erge­ben­de unpfänd­ba­re Teil der monat­li­chen Bezü­ge jeweils zu belas­sen. Und wo die Dienst­ent­he­bung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG zwin­gend ist, gibt Satz 3 eine Staf­fel vor: in den ers­ten sechs Mona­ten sol­len min­des­tens 30, danach 50 Pro­zent ein­be­hal­ten werden.

In Bayern liegt es anders

Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG kennt die Beschrän­kung auf bestimm­te Fäl­le der Dienst­ent­he­bung nicht. Eine Pfän­dungs­frei­gren­ze und eine Sechs­mo­nats­staf­fel ent­hält das Baye­ri­sche Dis­zi­pli­nar­ge­setz eben­falls nicht. Umge­kehrt bestimmt Art. 39 Abs. 2 Satz 3 BayDG, dass die Ein­be­hal­tung „in beson­de­ren Fäl­len“ die Gren­zen von 50 bezie­hungs­wei­se 30 von Hun­dert über­schrei­ten darf.

Der baye­ri­sche Bescheid steht damit allein auf der Ermes­sens­aus­übung zur Höhe. Ob die­se erkenn­bar ist oder nur der gesetz­li­che Höchst­satz wie­der­holt wird, lässt sich der Begrün­dung entnehmen.

Der Weg dagegen

Gegen Dienst­ent­he­bung und Ein­be­halt führt kein Wider­spruchs­ver­fah­ren, son­dern ein eige­ner Antrag bei Gericht – § 63 BDG, in Bay­ern Art. 61 BayDG. Bei­de sind aus­zu­set­zen, wenn ernst­li­che Zwei­fel an ihrer Recht­mä­ßig­keit bestehen. Art. 61 Abs. 2 BayDG sagt dabei aus­drück­lich „ganz oder zum Teil“, was die Anord­nung dem Grun­de nach unbe­rührt las­sen und allein den Pro­zent­satz betref­fen kann. Eine Frist für die­sen Antrag nen­nen bei­de Vor­schrif­ten nicht.

Zum Hin­ter­grund: Die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung und der Ablauf des Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens.

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