Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Juli 2025 (Az. 11 BV 23.939) entschieden, wann die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG zu laufen beginnt, wenn eine Genehmigung nicht durch Bescheid, sondern kraft Gesetzes als erteilt gilt. Das Urteil hebt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München auf und fällt zugunsten der Behörde aus. Für Unternehmen, die sich auf eine Fiktionsgenehmigung stützen, verschiebt sich damit ein Punkt, der bislang als gesichert galt.
Der Fall: ein Flughafen-Shuttle, den die Behörde nie genehmigen wollte
Ein Unternehmen hatte 2018 die Genehmigung für einen Flughafentransferdienst mit Kleinbussen nach § 43 i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG beantragt. Die Regierung von Oberbayern verlängerte die Frist für den Eintritt der Genehmigungsfiktion bis zum 4. Oktober 2018 und lehnte den Antrag an diesem Tag ab – vorab per Telefax, förmlich zugestellt erst am 6. Oktober. Im Klageverfahren stellte das Verwaltungsgericht 2020 fest, dass der per Telefax übermittelte Bescheid nach Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG in der damaligen Fassung erst am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben galt und deshalb mit Ablauf des 4. Oktober 2018 eine Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG entstanden war. Knapp zwei Monate nach der mündlichen Verhandlung nahm die Behörde diese Genehmigung nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG zurück.
Der Streit um den Fristbeginn
Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG lässt die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der sie rechtfertigenden Tatsachen zu. Das Verwaltungsgericht hatte die Frist spätestens mit dem 4. Oktober 2018 beginnen lassen: Die Unkenntnis vom Eintritt einer gesetzlichen Fiktionswirkung sei ein Irrtum, der zu Lasten der Behörde gehe, sonst werde der Beschleunigungszweck der Fiktion unterlaufen. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilt das anders.
Was der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat
Der Fristbeginn setzt nach dem Urteil voraus, dass die Behörde zu der Erkenntnis gelangt ist, den Verwaltungsakt bislang zu Unrecht für rechtmäßig gehalten zu haben – und das setzt wiederum voraus, dass ihr überhaupt bekannt ist, dass ein gegebenenfalls zurückzunehmender Verwaltungsakt existiert (Rn. 25). Der Irrtum der Behörde betraf hier unmittelbar den Gegenstand der Rücknahme und nicht nur weitere Rücknahmevoraussetzungen; eine Rechtswidrigkeit könne es ohne den Verwaltungsakt ebenso wenig geben wie die vollständige Kenntnis vom Aufhebungsgrund (Rn. 27). Dass die Behörde die Genehmigungsfrist selbst verlängert hatte, ändert daran nichts: Das zeigt nach dem Urteil nur, dass ihr der Fristablauf bewusst war, nicht aber, dass sie vom Entstehen der Fiktion ausging (Rn. 24).
Der zweite Teil: § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG
Erst danach kam es auf die Genehmigungsfähigkeit an. Bei der Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen handelt es sich nach dem Urteil um zwingende, gerichtlich voll nachprüfbare Ausschlussgründe, deren Nichtvorliegen die Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 6 PBefG überhaupt erst eröffnet (Rn. 33). Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
Nach dieser Entscheidung beginnt die Jahresfrist nicht schon mit dem Eintritt der Fiktion. Streitig wird in solchen Verfahren regelmäßig, ab wann die Behörde nachweislich vom Entstehen der Fiktion wusste, ob sich das aus den Akten belegen lässt und ob zwischen dieser Kenntnis und dem Rücknahmebescheid mehr als ein Jahr liegt. Daneben bleibt die Frage, ob der fingierte Verwaltungsakt überhaupt rechtswidrig war – ohne Rechtswidrigkeit trägt Art. 48 BayVwVfG die Rücknahme nicht.
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