In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Der Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat mit Urteil vom 7. Juli 2025 (Az. 11 BV 23.939) ent­schie­den, wann die Jah­res­frist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayV­wVfG zu lau­fen beginnt, wenn eine Geneh­mi­gung nicht durch Bescheid, son­dern kraft Geset­zes als erteilt gilt. Das Urteil hebt eine Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Mün­chen auf und fällt zuguns­ten der Behör­de aus. Für Unter­neh­men, die sich auf eine Fik­ti­ons­ge­neh­mi­gung stüt­zen, ver­schiebt sich damit ein Punkt, der bis­lang als gesi­chert galt.

Der Fall: ein Flughafen-Shuttle, den die Behörde nie genehmigen wollte

Ein Unter­neh­men hat­te 2018 die Geneh­mi­gung für einen Flug­ha­fen­trans­fer­dienst mit Klein­bus­sen nach § 43 i.V.m. § 2 Abs. 6 PBefG bean­tragt. Die Regie­rung von Ober­bay­ern ver­län­ger­te die Frist für den Ein­tritt der Geneh­mi­gungs­fik­ti­on bis zum 4. Okto­ber 2018 und lehn­te den Antrag an die­sem Tag ab – vor­ab per Tele­fax, förm­lich zuge­stellt erst am 6. Okto­ber. Im Kla­ge­ver­fah­ren stell­te das Ver­wal­tungs­ge­richt 2020 fest, dass der per Tele­fax über­mit­tel­te Bescheid nach Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayV­wVfG in der dama­li­gen Fas­sung erst am drit­ten Tag nach der Absen­dung als bekannt­ge­ge­ben galt und des­halb mit Ablauf des 4. Okto­ber 2018 eine Geneh­mi­gungs­fik­ti­on nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG ent­stan­den war. Knapp zwei Mona­te nach der münd­li­chen Ver­hand­lung nahm die Behör­de die­se Geneh­mi­gung nach Art. 48 Abs. 1 BayV­wVfG zurück.

Der Streit um den Fristbeginn

Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayV­wVfG lässt die Rück­nah­me nur inner­halb eines Jah­res ab Kennt­nis der sie recht­fer­ti­gen­den Tat­sa­chen zu. Das Ver­wal­tungs­ge­richt hat­te die Frist spä­tes­tens mit dem 4. Okto­ber 2018 begin­nen las­sen: Die Unkennt­nis vom Ein­tritt einer gesetz­li­chen Fik­ti­ons­wir­kung sei ein Irr­tum, der zu Las­ten der Behör­de gehe, sonst wer­de der Beschleu­ni­gungs­zweck der Fik­ti­on unter­lau­fen. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof beur­teilt das anders.

Was der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat

Der Frist­be­ginn setzt nach dem Urteil vor­aus, dass die Behör­de zu der Erkennt­nis gelangt ist, den Ver­wal­tungs­akt bis­lang zu Unrecht für recht­mä­ßig gehal­ten zu haben – und das setzt wie­der­um vor­aus, dass ihr über­haupt bekannt ist, dass ein gege­be­nen­falls zurück­zu­neh­men­der Ver­wal­tungs­akt exis­tiert (Rn. 25). Der Irr­tum der Behör­de betraf hier unmit­tel­bar den Gegen­stand der Rück­nah­me und nicht nur wei­te­re Rück­nah­me­vor­aus­set­zun­gen; eine Rechts­wid­rig­keit kön­ne es ohne den Ver­wal­tungs­akt eben­so wenig geben wie die voll­stän­di­ge Kennt­nis vom Auf­he­bungs­grund (Rn. 27). Dass die Behör­de die Geneh­mi­gungs­frist selbst ver­län­gert hat­te, ändert dar­an nichts: Das zeigt nach dem Urteil nur, dass ihr der Frist­ab­lauf bewusst war, nicht aber, dass sie vom Ent­ste­hen der Fik­ti­on aus­ging (Rn. 24).

Der zweite Teil: § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG

Erst danach kam es auf die Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit an. Bei der Beein­träch­ti­gung öffent­li­cher Ver­kehrs­in­ter­es­sen han­delt es sich nach dem Urteil um zwin­gen­de, gericht­lich voll nach­prüf­ba­re Aus­schluss­grün­de, deren Nicht­vor­lie­gen die Ermes­sens­ent­schei­dung nach § 2 Abs. 6 PBefG über­haupt erst eröff­net (Rn. 33). Die Geneh­mi­gung ist zu ver­sa­gen, wenn der Ver­kehr mit den vor­han­de­nen Ver­kehrs­mit­teln befrie­di­gend bedient wer­den kann.

Worüber in solchen Verfahren gestritten wird

Nach die­ser Ent­schei­dung beginnt die Jah­res­frist nicht schon mit dem Ein­tritt der Fik­ti­on. Strei­tig wird in sol­chen Ver­fah­ren regel­mä­ßig, ab wann die Behör­de nach­weis­lich vom Ent­ste­hen der Fik­ti­on wuss­te, ob sich das aus den Akten bele­gen lässt und ob zwi­schen die­ser Kennt­nis und dem Rück­nah­me­be­scheid mehr als ein Jahr liegt. Dane­ben bleibt die Fra­ge, ob der fin­gier­te Ver­wal­tungs­akt über­haupt rechts­wid­rig war – ohne Rechts­wid­rig­keit trägt Art. 48 BayV­wVfG die Rück­nah­me nicht.

Mehr zu Geneh­mi­gung, Wider­ruf und Rück­nah­me im Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht steht auf der Sei­te Per­so­nen­be­för­de­rungs­recht.

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