Das Oberlandesgericht München hat mit Beschluss vom 25. August 2025 (Az. 20 U 905/25 e) eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, mit der ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn Schneeschutzvorrichtungen und Schadensersatz verlangt hatte. Die Entscheidung ordnet zwei Punkte, die nach schneereichen Wintern regelmäßig wiederkehren: wann Sicherungssysteme anzubringen sind und ob der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch weiterhilft, wenn es an einer solchen Pflicht fehlt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde auf 10.000 Euro festgesetzt.
Keine allgemeine Pflicht zu Schneefangvorrichtungen
Eine Pflicht, Dritte vor Dachlawinen durch spezielle Maßnahmen zu schützen, besteht nach dem Beschluss nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls, die eine Gefahr begründen, welche über die allgemeine Gefahr hinausgeht, dass von einem schneebedeckten Dach Lawinen abgehen können (Rn. 12). Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung: die konkrete Beschaffenheit der Dächer, ihre Belegenheit auf dem Grundstück und die räumliche Beziehung zu den Flächen des Nachbarn, die betroffen sein können. Haupt- und Garagendach hat der Senat dabei in ihrem Zusammenwirken berücksichtigt – und im entschiedenen Fall gleichwohl keine Schutzvorrichtung für erforderlich gehalten.
Erkennbarkeit der Schneeauflage
Der Kläger hatte geltend gemacht, die Dachflächen seien von einem Menschen mit einer Größe von etwa 1,80 Metern teilweise nicht einsehbar. Dem hielt das Gericht die vom Kläger selbst in erster Instanz vorgelegten Fotos entgegen, auf denen die Schneeauflage von seinem Anwesen aus ohne Weiteres erkennbar war (Rn. 13). Auch eine erst mit der Gegenerklärung vorgelegte Planzeichnung half nicht weiter: Sie widersprach der Zeichnung aus der Berufungsbegründung (Rn. 14).
Der Ausgleichsanspruch setzt Störereigenschaft voraus
Der für die Praxis entscheidende Punkt steht in Rn. 15. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt an die Stelle des primären Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB und setzt ebenso wie dieser voraus, dass der Anspruchsgegner dem Anspruchsteller als Störer verantwortlich ist. Bei Beeinträchtigungen, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, kommt eine Störereigenschaft des Eigentümers nur in Betracht, wenn er sie durch eigene Handlungen oder durch pflichtwidriges Unterlassen ermöglicht oder herbeigeführt hat. Fehlt es – wie hier – an einer Pflicht zu Schutzvorkehrungen, scheidet damit auch der Ausgleichsanspruch aus.
Was das für Nachbarstreitigkeiten bedeutet
Der Ausgleichsanspruch ist in diesen Fällen kein Auffangtatbestand, der eingreift, wenn der Abwehranspruch scheitert. Beide stehen und fallen mit derselben Frage. Streitig ist in solchen Verfahren deshalb vor allem, ob über die allgemeine Lawinengefahr hinaus besondere Umstände vorliegen: Dachneigung und Eindeckung, der Abstand zur Grundstücksgrenze, die tatsächliche Nutzung der betroffenen Flächen sowie örtliche Vorschriften oder eine örtliche Übung. Dass widersprüchlicher Vortrag zur Lage dieser Flächen sich unmittelbar auswirkt, zeigt der Beschluss deutlich.
Noch nicht die letzte Station
Die Fundstelle weist als Rechtsmittelinstanz einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2026 aus (Az. V ZR 194/25). Dessen Inhalt ist dort nicht wiedergegeben; die Entwicklung ist also im Blick zu behalten.
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