Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2026 (Az. 206 StRR 219/26) die Revision eines Bauhandwerkers verworfen, der wegen vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Abfällen nach § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden war. Der Beschluss beantwortet eine Frage, die bei Sanierungs- und Abbrucharbeiten regelmäßig auftaucht: Kann ein fest mit dem Gebäude verbundenes Bauteil überhaupt Abfall im Sinne des Strafrechts sein?
Der Sachverhalt
Ein auf Eternit- und Asbestdemontage spezialisiertes Unternehmen sollte in einem Einfamilienhaus asbestbelastete Fußböden fachgerecht ausbauen und entsorgen. Nach den Feststellungen des Landgerichts München II blieben mehrere vorgeschriebene Schutzmaßnahmen aus: Es fehlten die staubdichte Abtrennung des Arbeitsbereichs sowie Personen- und Materialschleusen, kontaminierte Beläge wurden teilweise unverpackt aus dem Gebäude verbracht, der Arbeitsbereich wurde nach dem ersten Arbeitstag nicht abgeschottet und den Bewohnern wurde der Verbleib im Haus gestattet. Die Arbeiten führten zu einer erhöhten Asbestkontamination nahezu im gesamten Gebäude.
Das Argument der Revision
Die Revision machte geltend, der Bodenbelag sei fest eingebaut und damit wesentlicher Bestandteil des Gebäudes nach § 94 BGB gewesen, also kein geeignetes Tatobjekt. Außerdem nehme § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, vom Anwendungsbereich aus.
Warum das nicht trägt
Der Senat hält daran fest, dass der strafrechtliche Abfallbegriff grundsätzlich selbständig zu bestimmen ist (Rn. 12). Einer sachenrechtlichen Einordnung nach § 94 BGB kommt damit keine unmittelbare Bedeutung zu (Rn. 13). Der Begriff lehnt sich zwar an § 3 KrWG an, bleibt von den Ausnahmen des § 2 Abs. 2 KrWG aber unberührt; darauf, ob ein verklebter Bodenbelag überhaupt ein kontaminiertes Bauwerk im Sinne der Nr. 10 wäre, kommt es deshalb nicht an (Rn. 14). Auch die Gesetzeshistorie spricht dagegen: Die frühere Beschränkung auf bewegliche Sachen in § 1 Abs. 1 AbfG ist entfallen (Rn. 15). Offenbleiben konnte, ob der Boden bereits mit der Auftragserteilung Abfall wurde; jedenfalls mit der fortlaufenden Entfernung des kontaminierten Materials lag Abfall vor (Rn. 17, 18).
„Behandeln“ reicht weiter, als es zunächst scheint
Die Tathandlung des Behandelns umfasst jede Veränderung des Abfalls, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung steht, einschließlich der Vorbereitung vor Verwertung oder Beseitigung (Rn. 20). Entfernen, Zerkleinern, Verpacken und der Transport aus dem Gebäude sind danach Teilakte derselben Tathandlung. Dass die Anklage das Verhalten noch als Baugefährdung nach § 319 StGB gewertet hatte, stand dem Schuldspruch nicht entgegen, weil das Gericht über die prozessuale Tat zu entscheiden hatte (Rn. 22). Zum selben Tatbestand hat der Senat ergänzend Zweifel geäußert, ob das Merkmal „Abbruch eines Bauwerks“ nach seinem natürlichen Wortsinn das Entfernen eines verklebten Fußbodenbelags überhaupt erfasst (Rn. 23).
Was der Beschluss offenlässt
Der Beschluss verengt den Spielraum für das Argument, ein ausgebautes Bauteil sei noch kein Abfall. Offen bleiben andere Fragen: welche Schutzvorschriften im konkreten Fall galten und ob die Feststellungen die Abweichung tragen, ab welchem Zeitpunkt das Material als Abfall zu behandeln war und welcher Teil des Geschehens dem Beschuldigten persönlich zuzurechnen ist – der Angeklagte war am zweiten Arbeitstag nicht mehr vor Ort. Auf die Strafzumessung wirkte sich im entschiedenen Fall aus, dass das Landgericht erst die Behandlung des durch die Abtrennung entstandenen Abfalls als Tathandlung gewertet hat.
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