In Aktuelles, Strafverteidigung

Das Baye­ri­sche Obers­te Lan­des­ge­richt hat mit Beschluss vom 21. Sep­tem­ber 2026 (Az. 206 StRR 219/26) die Revi­si­on eines Bau­hand­wer­kers ver­wor­fen, der wegen vor­sätz­li­chen uner­laub­ten Umgangs mit Abfäl­len nach § 326 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten auf Bewäh­rung ver­ur­teilt wor­den war. Der Beschluss beant­wor­tet eine Fra­ge, die bei Sanie­rungs- und Abbruch­ar­bei­ten regel­mä­ßig auf­taucht: Kann ein fest mit dem Gebäu­de ver­bun­de­nes Bau­teil über­haupt Abfall im Sin­ne des Straf­rechts sein?

Der Sachverhalt

Ein auf Eter­nit- und Asbest­de­mon­ta­ge spe­zia­li­sier­tes Unter­neh­men soll­te in einem Ein­fa­mi­li­en­haus asbest­be­las­te­te Fuß­bö­den fach­ge­recht aus­bau­en und ent­sor­gen. Nach den Fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts Mün­chen II blie­ben meh­re­re vor­ge­schrie­be­ne Schutz­maß­nah­men aus: Es fehl­ten die staub­dich­te Abtren­nung des Arbeits­be­reichs sowie Per­so­nen- und Mate­ri­al­schleu­sen, kon­ta­mi­nier­te Belä­ge wur­den teil­wei­se unver­packt aus dem Gebäu­de ver­bracht, der Arbeits­be­reich wur­de nach dem ers­ten Arbeits­tag nicht abge­schot­tet und den Bewoh­nern wur­de der Ver­bleib im Haus gestat­tet. Die Arbei­ten führ­ten zu einer erhöh­ten Asbest­kon­ta­mi­na­ti­on nahe­zu im gesam­ten Gebäude.

Das Argument der Revision

Die Revi­si­on mach­te gel­tend, der Boden­be­lag sei fest ein­ge­baut und damit wesent­li­cher Bestand­teil des Gebäu­des nach § 94 BGB gewe­sen, also kein geeig­ne­tes Tat­ob­jekt. Außer­dem neh­me § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG Bau­wer­ke, die dau­er­haft mit dem Grund und Boden ver­bun­den sind, vom Anwen­dungs­be­reich aus.

Warum das nicht trägt

Der Senat hält dar­an fest, dass der straf­recht­li­che Abfall­be­griff grund­sätz­lich selb­stän­dig zu bestim­men ist (Rn. 12). Einer sachen­recht­li­chen Ein­ord­nung nach § 94 BGB kommt damit kei­ne unmit­tel­ba­re Bedeu­tung zu (Rn. 13). Der Begriff lehnt sich zwar an § 3 KrWG an, bleibt von den Aus­nah­men des § 2 Abs. 2 KrWG aber unbe­rührt; dar­auf, ob ein ver­kleb­ter Boden­be­lag über­haupt ein kon­ta­mi­nier­tes Bau­werk im Sin­ne der Nr. 10 wäre, kommt es des­halb nicht an (Rn. 14). Auch die Geset­zes­his­to­rie spricht dage­gen: Die frü­he­re Beschrän­kung auf beweg­li­che Sachen in § 1 Abs. 1 AbfG ist ent­fal­len (Rn. 15). Offen­blei­ben konn­te, ob der Boden bereits mit der Auf­trags­er­tei­lung Abfall wur­de; jeden­falls mit der fort­lau­fen­den Ent­fer­nung des kon­ta­mi­nier­ten Mate­ri­als lag Abfall vor (Rn. 17, 18).

„Behandeln“ reicht weiter, als es zunächst scheint

Die Tat­hand­lung des Behan­delns umfasst jede Ver­än­de­rung des Abfalls, die in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der Besei­ti­gung steht, ein­schließ­lich der Vor­be­rei­tung vor Ver­wer­tung oder Besei­ti­gung (Rn. 20). Ent­fer­nen, Zer­klei­nern, Ver­pa­cken und der Trans­port aus dem Gebäu­de sind danach Teil­ak­te der­sel­ben Tat­hand­lung. Dass die Ankla­ge das Ver­hal­ten noch als Bau­ge­fähr­dung nach § 319 StGB gewer­tet hat­te, stand dem Schuld­spruch nicht ent­ge­gen, weil das Gericht über die pro­zes­sua­le Tat zu ent­schei­den hat­te (Rn. 22). Zum sel­ben Tat­be­stand hat der Senat ergän­zend Zwei­fel geäu­ßert, ob das Merk­mal „Abbruch eines Bau­werks“ nach sei­nem natür­li­chen Wort­sinn das Ent­fer­nen eines ver­kleb­ten Fuß­bo­den­be­lags über­haupt erfasst (Rn. 23).

Was der Beschluss offenlässt

Der Beschluss ver­engt den Spiel­raum für das Argu­ment, ein aus­ge­bau­tes Bau­teil sei noch kein Abfall. Offen blei­ben ande­re Fra­gen: wel­che Schutz­vor­schrif­ten im kon­kre­ten Fall gal­ten und ob die Fest­stel­lun­gen die Abwei­chung tra­gen, ab wel­chem Zeit­punkt das Mate­ri­al als Abfall zu behan­deln war und wel­cher Teil des Gesche­hens dem Beschul­dig­ten per­sön­lich zuzu­rech­nen ist – der Ange­klag­te war am zwei­ten Arbeits­tag nicht mehr vor Ort. Auf die Straf­zu­mes­sung wirk­te sich im ent­schie­de­nen Fall aus, dass das Land­ge­richt erst die Behand­lung des durch die Abtren­nung ent­stan­de­nen Abfalls als Tat­hand­lung gewer­tet hat.

Mehr zu Ermitt­lungs­ver­fah­ren und Ver­tei­di­gung im Umwelt­be­reich steht auf der Sei­te Umwelt­straf­recht.

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