Das Bayerische Denkmalschutzgesetz gilt in der Fassung ab 1. Mai 2026, zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190). Für Eigentümer, die über eine Photovoltaikanlage nachdenken, lohnt ein Blick auf Art. 6 – dort steht die Abstufung, auf die es ankommt.
Drei verschiedene Maßstäbe in einer Vorschrift
Der Regelfall steht in Art. 6 Abs. 4 Satz 1: Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.
Beim Umgebungsschutz verlangt Satz 2 zweierlei zugleich – eine Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung und gewichtige Gründe.
Für erneuerbare Energien setzt Satz 3 die Schwelle noch einmal höher: Dort genügen gewichtige Gründe nicht, es müssen überwiegende sein – und die Versagung kommt nur in Betracht, wenn sich nicht durch Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung helfen lässt. Die Behörde muss also zuerst prüfen, ob eine Auflage zur Ausführung genügt, bevor sie ablehnt.
Die Ausnahme in Absatz 7
Bei Windenergieanlagen kehrt sich das Bild um: Art. 6 Abs. 7 ordnet eine gebundene Versagung an („ist zu versagen“). Erlaubnispflichtig ist dort allerdings nur, was sich in der Nähe besonders landschaftsprägender Baudenkmäler befindet.
Wann gar keine Erlaubnis nötig ist
Zwei Wege führen an der Erlaubnis vorbei. Art. 6 Abs. 5 Satz 1 enthält eine Konzentrationswirkung: Ist ohnehin eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Und Art. 6 Abs. 3 zählt erlaubnisfreie Maßnahmen auf – darunter ausdrücklich der Rückbau von Aufdach-Solaranlagen und Antennen.
Art. 6 Abs. 2 eröffnet daneben das Denkmalpflegewerk: eine abgestimmte Gesamtplanung, die bis zu zehn Jahre von der Erlaubnispflicht freistellen kann.
Prüfpunkte
- Auf welchen der drei Maßstäbe stützt sich der Bescheid – Satz 1, Satz 2 oder Satz 3? Die Begründung sollte erkennen lassen, dass bei erneuerbaren Energien der strengere Maßstab angewandt wurde.
- Ist geprüft worden, ob Nebenbestimmungen zur Art der Umsetzung ausreichen? Satz 3 macht das zur Voraussetzung der Versagung.
- Geht es um das Denkmal selbst oder um seine Umgebung? Beim Umgebungsschutz müssen beide Voraussetzungen des Satzes 2 zusammen vorliegen.
- Ist eine Baugenehmigung erforderlich? Dann greift die Konzentration des Art. 6 Abs. 5.
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