In Aktuelles, Verwaltungsrecht

Seit dem 1. Janu­ar 2026 gilt in Mün­chen eine neue Baum­schutz­ver­ord­nung. Der Stadt­rat hat sie am 26. Novem­ber 2025 beschlos­sen, aus­ge­fer­tigt wur­de sie am 8. Dezem­ber 2025, bekannt gemacht am 30. Dezem­ber 2025 (MüABl. S. 828).

Die prak­tisch wich­tigs­te Ände­rung steht gleich in § 1 Abs. 1: Geschützt sind alle leben­den Bäu­me, Sträu­cher und Klet­ter­ge­höl­ze ab 60 Zen­ti­me­tern Stamm­um­fang, gemes­sen in einem Meter Höhe. Bis­her lag die Schwel­le bei 80 Zentimetern.

Der Unter­schied ist grö­ßer, als die Zahl ver­mu­ten lässt. Zwan­zig Zen­ti­me­ter Stamm­um­fang sind rund sechs Zen­ti­me­ter Durch­mes­ser – ein Baum, der vor zwei Jah­ren noch frei gefällt wer­den durf­te, ist heu­te geneh­mi­gungs­pflich­tig. Betrof­fen sind vor allem jün­ge­re Bäu­me in Haus­gär­ten, die bis­lang unter­halb der Schwel­le lagen.

Ergän­zend regelt § 1 Abs. 2 die mehr­stäm­mi­gen Gehöl­ze: Sie sind geschützt, wenn die Sum­me der Stamm­um­fän­ge 60 Zen­ti­me­ter erreicht und min­des­tens ein Stamm auf 40 Zen­ti­me­ter kommt. Als mehr­stäm­mig gilt ein Gehölz auch dann, wenn es sich unter­halb eines Meters gabelt oder die Stäm­me zusam­men­ge­wach­sen sind. Ersatz­pflan­zun­gen sind nach § 1 Abs. 3 unab­hän­gig vom Umfang geschützt.

Die Übergangsregelung entscheidet über 60 oder 80

§ 14 Abs. 1 der Ver­ord­nung bestimmt, dass auf Anträ­ge, die vor dem 1. Janu­ar 2026 ein­ge­gan­gen sind, und auf Fäl­lun­gen, die vor die­sem Zeit­punkt ohne Geneh­mi­gung vor­ge­nom­men wur­den, noch die Fas­sung von 2013 anzu­wen­den ist. In lau­fen­den Ver­fah­ren ent­schei­det also das Datum dar­über, wel­che Schwel­le gilt.

Was auch ohne Verordnung gilt

Ein ver­brei­te­ter Irr­tum betrifft Gemein­den ohne Baum­schutz­ver­ord­nung. Art. 12 Abs. 3 Bay­NatSchG erlaubt es, auch ohne Rechts­ver­ord­nung durch Ein­zel­an­ord­nung zu ver­bie­ten, Gegen­stän­de zu besei­ti­gen, wel­che die Vor­aus­set­zun­gen des § 29 Abs. 1 BNatSchG erfül­len. Die Fra­ge, ob es über­haupt eine Sat­zung gibt, beant­wor­tet die Rechts­la­ge des­halb nicht abschließend.

Prüfpunkte

  • Wel­cher Stamm­um­fang liegt tat­säch­lich vor, und in wel­cher Höhe wur­de gemes­sen? Die Ver­ord­nung nennt einen Meter.
  • Wann ist der Antrag ein­ge­gan­gen, bezie­hungs­wei­se wann wur­de gefällt? Davon hängt nach § 14 ab, ob 60 oder 80 Zen­ti­me­ter maß­geb­lich sind.
  • Greift eine der sechs Aus­nah­men des § 4 – etwa der fach­ge­rech­te Gehölz­schnitt nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik, der den Bestand erhält und fördert?
  • Bei Gefahr im Ver­zug: Ist die Anzei­ge nach § 6 erfolgt? Die Geneh­mi­gung gilt zwar als erteilt, die Fik­ti­on ent­fällt aber rück­wir­kend, wenn die Gefah­ren­la­ge nicht hin­rei­chend belegt wird.

Mehr dazu auf unse­ren Sei­ten zu geschütz­ten Bäu­men, zur Fäll­ge­neh­mi­gung und zur Ersatz­pflan­zung.

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