Seit dem 1. Januar 2026 gilt in München eine neue Baumschutzverordnung. Der Stadtrat hat sie am 26. November 2025 beschlossen, ausgefertigt wurde sie am 8. Dezember 2025, bekannt gemacht am 30. Dezember 2025 (MüABl. S. 828).
Die praktisch wichtigste Änderung steht gleich in § 1 Abs. 1: Geschützt sind alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze ab 60 Zentimetern Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe. Bisher lag die Schwelle bei 80 Zentimetern.
Der Unterschied ist größer, als die Zahl vermuten lässt. Zwanzig Zentimeter Stammumfang sind rund sechs Zentimeter Durchmesser – ein Baum, der vor zwei Jahren noch frei gefällt werden durfte, ist heute genehmigungspflichtig. Betroffen sind vor allem jüngere Bäume in Hausgärten, die bislang unterhalb der Schwelle lagen.
Ergänzend regelt § 1 Abs. 2 die mehrstämmigen Gehölze: Sie sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 60 Zentimeter erreicht und mindestens ein Stamm auf 40 Zentimeter kommt. Als mehrstämmig gilt ein Gehölz auch dann, wenn es sich unterhalb eines Meters gabelt oder die Stämme zusammengewachsen sind. Ersatzpflanzungen sind nach § 1 Abs. 3 unabhängig vom Umfang geschützt.
Die Übergangsregelung entscheidet über 60 oder 80
§ 14 Abs. 1 der Verordnung bestimmt, dass auf Anträge, die vor dem 1. Januar 2026 eingegangen sind, und auf Fällungen, die vor diesem Zeitpunkt ohne Genehmigung vorgenommen wurden, noch die Fassung von 2013 anzuwenden ist. In laufenden Verfahren entscheidet also das Datum darüber, welche Schwelle gilt.
Was auch ohne Verordnung gilt
Ein verbreiteter Irrtum betrifft Gemeinden ohne Baumschutzverordnung. Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG erlaubt es, auch ohne Rechtsverordnung durch Einzelanordnung zu verbieten, Gegenstände zu beseitigen, welche die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BNatSchG erfüllen. Die Frage, ob es überhaupt eine Satzung gibt, beantwortet die Rechtslage deshalb nicht abschließend.
Prüfpunkte
- Welcher Stammumfang liegt tatsächlich vor, und in welcher Höhe wurde gemessen? Die Verordnung nennt einen Meter.
- Wann ist der Antrag eingegangen, beziehungsweise wann wurde gefällt? Davon hängt nach § 14 ab, ob 60 oder 80 Zentimeter maßgeblich sind.
- Greift eine der sechs Ausnahmen des § 4 – etwa der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert?
- Bei Gefahr im Verzug: Ist die Anzeige nach § 6 erfolgt? Die Genehmigung gilt zwar als erteilt, die Fiktion entfällt aber rückwirkend, wenn die Gefahrenlage nicht hinreichend belegt wird.
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