Rodung und Waldumwandlung
Rodung und Waldumwandlung
Auf einen Blick: Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzung ist Rodung und braucht nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG die Erlaubnis der unteren Forstbehörde. Der Grundsatz steht in Abs. 3: Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern sich aus den Abs. 4 bis 7 nichts anderes ergibt. Sie ist also kein Gnadenakt, sondern ein gebundener Anspruch mit Ausnahmen. Versagt werden muss sie nur in den Fällen des Abs. 4, versagt werden soll sie in den Fällen des Abs. 5. Wer ohne Erlaubnis rodet, riskiert eine Geldbuße bis 25.000 Euro und die Anordnung, unverzüglich wieder aufzuforsten.
Was rechtlich eine Rodung ist
Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG definiert die Rodung als „Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart“. Entscheidend ist die Nutzungsänderung, nicht der Holzeinschlag. Wer eine Fläche abräumt und wieder aufforstet, rodet nicht — er führt einen Kahlhieb durch, für den andere Regeln gelten.
Zwei Sonderfälle sind in der Praxis wichtig. Im Schutzwald gilt nach Satz 2 auch die Überführung von Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 in Flächen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 als Rodung. Und nach Satz 3 ist die Beseitigung von Wald, der auf natürliche Weise auf bisher anderweitig genutzten Flächen entstanden ist, keine Rodung, solange und soweit der Bestand sich noch nicht geschlossen hat. Das betrifft die zugewachsene Wiese, die zugewachsene Kiesgrube, die verbuschte Böschung — hier lohnt der genaue Blick, bevor eine Erlaubnis beantragt oder ein Bußgeld akzeptiert wird.
Flankiert wird das durch Art. 9 Abs. 1: Jede Handlung, durch die die Produktionskraft des Waldbodens vernichtet oder wesentlich geschwächt oder der Waldboden beseitigt wird, ist als Waldzerstörung verboten — es sei denn, die Rodungserlaubnis ist erteilt.
Wann die Erlaubnis versagt werden muss — Art. 9 Abs. 4 BayWaldG
Nur zwei Gründe zwingen die Behörde zur Ablehnung:
- Es handelt sich um Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald (Art. 10, 11, 12 BayWaldG) oder um ein Naturwaldreservat (Art. 12a) — unbeschadet des Abs. 6.
- Der Rodung stehen Rechtsvorschriften außerhalb des Waldgesetzes entgegen — etwa Naturschutzrecht, Wasserrecht oder Bauplanungsrecht.
Der erste Grund wird durch Abs. 6 sogleich wieder relativiert: Im Schutzwald ist die Erlaubnis zu erteilen, sofern Nachteile für die Schutzfunktion nicht zu befürchten sind, im Erholungswald, wenn die Erholungsfunktion nicht geschmälert wird. Im Bannwald kann sie erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend ein neuer Wald begründet wird, der nach Ausdehnung und Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder werden kann. Das ist die gesetzliche Grundlage der Bannwald-Ersatzaufforstung, um die in Ballungsräumen regelmäßig gestritten wird.
Und selbst darüber hinaus öffnet Abs. 7 einen Weg: Wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls es erfordern, kann die Erlaubnis auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 nicht vorliegen oder nicht geschaffen werden können oder es sich um ein Naturwaldreservat handelt.
Wann sie versagt werden soll — Art. 9 Abs. 5 BayWaldG
Hier liegt das eigentliche Streitfeld. Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn die Rodung Plänen im Sinn des Art. 6 BayWaldG widerspricht oder deren Ziele gefährden würde, oder wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dieses vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient.
Eine Soll-Vorschrift ist keine Muss-Vorschrift. Sie verlangt eine Abwägung und lässt im atypischen Fall die Erteilung zu. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob ein Vorhaben genehmigungsfähig ist: Es geht um die konkrete Gewichtung Ihrer Belange gegen ein näher zu bezeichnendes öffentliches Interesse — nicht um die abstrakte Aussage, Wald sei wertvoll.
Wer entscheidet — und wer mitredet
Verwaltungsakte nach dem Bayerischen Waldgesetz erlässt nach Art. 39 Abs. 1 BayWaldG die untere Forstbehörde. Das sind nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten; oberste Forstbehörde ist das Staatsministerium. Eine Mittelinstanz gibt es nicht.
Bei der Rodungserlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde — nicht bloß im Benehmen. Einvernehmen heißt: Ohne Zustimmung des Landratsamts oder der kreisfreien Stadt geht es nicht. Verweigert diese das Einvernehmen, ist der Angriffspunkt oft nicht die Forstbehörde, sondern die dahinterliegende Bewertung der Kreisverwaltungsbehörde.
Wenn ein anderes Verfahren die Rodung schon regelt
Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG enthält eine praktisch bedeutsame Konzentrationsregel: Soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen aufgrund anderer Gesetze die Nutzungsänderung festgelegt oder zugelassen ist, bedarf es keiner gesonderten Rodungserlaubnis. Satz 2 stellt aber klar, dass die Abs. 4 bis 7 in jenen Verfahren sinngemäß zu beachten sind — und nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 dürfen solche Gestattungen insoweit nur im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt werden.
Für Bebauungspläne, Planfeststellungen und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen heißt das: Der forstrechtliche Maßstab verschwindet nicht, er wandert in das andere Verfahren. Wer dort die Waldbelange übergeht, produziert einen Fehler, der später trägt.
Was ohne Erlaubnis passiert
Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 rodet, handelt nach Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG ordnungswidrig; der Bußgeldrahmen reicht bis 25.000 Euro. Dasselbe gilt für die Waldzerstörung entgegen Art. 9 Abs. 1. Eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage der Rodungserlaubnis ist nach Art. 46 Abs. 2 Nr. 3 mit bis zu 10.000 Euro bewehrt.
Hinzu kommt die verwaltungsrechtliche Folge: Nach Art. 15 Abs. 2 BayWaldG sind Grundstücke, die unzulässig gerodet oder der in der Rodungserlaubnis festgelegten Benutzung nicht oder nicht fristgemäß zugeführt worden sind, unverzüglich wieder aufzuforsten. Die Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 3 anordnen. Das trifft besonders den Fall, in dem gerodet, aber nie gebaut wurde.
Rechtsschutz gegen die Versagung
Gegen die Ablehnung der Rodungserlaubnis ist die Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht statthaft, in Bayern nach Wahl mit vorgeschaltetem Widerspruchsverfahren. Da Art. 9 Abs. 3 einen gebundenen Anspruch begründet, ist der gerichtliche Prüfungsmaßstab günstiger als bei einer reinen Ermessensentscheidung: Es genügt nicht, dass die Behörde die Erhaltung des Waldes für wünschenswert hält — sie muss einen Versagungsgrund des Abs. 4 belegen oder die Soll-Abwägung des Abs. 5 tragfähig begründen.
Häufige Angriffspunkte sind die Einordnung der Fläche als Wald überhaupt, die Einstufung als Schutz‑, Bann- oder Erholungswald, das Fehlen einer nachvollziehbaren Abwägung, das übergangene oder fehlerhaft erteilte Einvernehmen und Auflagen zur Ersatzaufforstung, die außer Verhältnis stehen.
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Rodungsvorhaben laufen fast nie allein im Forstrecht:
- Forstrecht — Überblick — Rechte und Pflichten der Waldbesitzer im Zusammenhang.
- Wiederaufforstungspflicht nach Kahlfläche — was nach dem Einschlag zu tun ist.
- Naturschutzrecht — Eingriffsregelung, Artenschutz und Schutzgebiete.
Häufige Fragen
Ab welcher Größe brauche ich eine Rodungserlaubnis?
Das Bayerische Waldgesetz kennt keine Bagatellgrenze für die Rodung. Maßgeblich ist, ob Wald im Sinn des Art. 2 BayWaldG vorliegt und ob eine andere Bodennutzungsart an seine Stelle treten soll. Auch kleine Flächen sind erfasst.
Ich will nur abholzen und danach wieder aufforsten. Ist das eine Rodung?
Nein. Ohne Nutzungsänderung fehlt es an der Rodung. Zu prüfen ist dann aber Art. 14 BayWaldG: Im Hochwald sind Kahlhiebe zu vermeiden, im Schutzwald bedürfen sie nach Art. 14 Abs. 3 einer eigenen Erlaubnis. Und die Wiederaufforstungsfristen des Art. 15 laufen.
Die Fläche ist erst in den letzten Jahren von selbst zugewachsen. Gilt das schon als Wald?
Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayWaldG gilt die Beseitigung natürlich entstandenen Waldes auf bisher anders genutzten Flächen nicht als Rodung, solange und soweit der Bestand sich noch nicht geschlossen hat. Wann er sich geschlossen hat, ist eine Tatsachenfrage — und häufig der Kern des Verfahrens.
Wie lange dauert das Verfahren?
Für die Rodungserlaubnis nennt das Gesetz keine Frist. Die Drei-Monats-Frist des Art. 39 Abs. 3 BayWaldG gilt für Erlaubnisse nach Art. 16 Abs. 1, Art. 16a Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 — also für die Erstaufforstung und verwandte Fälle, nicht für die Rodung.
Ich habe ohne Erlaubnis gerodet. Was droht mir jetzt?
Regelmäßig zweierlei: ein Bußgeldverfahren mit einem Rahmen bis 25.000 Euro und die Anordnung der unverzüglichen Wiederaufforstung nach Art. 15 Abs. 2 und 3 BayWaldG. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander und werden auch unabhängig voneinander verteidigt. Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich gegenüber der Forstbehörde zur Sache äußern.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zum Rodungsrecht haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.