„Gekauft wie gesehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ – der Satz steht in fast jedem Pferdekaufvertrag. Ob er trägt, entscheidet sich daran, wer verkauft und wer kauft.
Zwischen Privatleuten
Verkauft eine Privatperson an eine Privatperson, ist ein Gewährleistungsausschluss im Grundsatz wirksam. Seine Grenze ist § 444 BGB: Auf den Ausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Wer eine bekannte Vorerkrankung verschweigt, verliert den Schutz der Klausel.
Wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft
Hier greift § 476 BGB, und er lässt wenig Spielraum. Nach Absatz 1 Satz 1 kann sich der Unternehmer auf eine vor Mitteilung eines Mangels getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den kaufrechtlichen Vorschriften abweicht, nicht berufen. Ein pauschaler Ausschluss ist damit wirkungslos.
Von den objektiven Anforderungen des § 434 Abs. 3 BGB darf abgewichen werden – aber nur unter zwei Bedingungen, die kumulativ gelten: Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt worden sein, dass ein bestimmtes Merkmal von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart worden sein. Eine Klausel im Fließtext des Formulars genügt dem nicht.
Für die Verjährung gilt dasselbe Muster: Nach § 476 Abs. 2 BGB darf sie vor Mitteilung eines Mangels nicht auf weniger als zwei Jahre ab dem gesetzlichen Beginn verkürzt werden, bei gebrauchten Waren nicht auf weniger als ein Jahr – und auch das nur mit eigener Inkenntnissetzung und ausdrücklicher, gesonderter Vereinbarung.
§ 476 Abs. 4 BGB schließt den Kreis: Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der verbreitete Versuch, den Händlerverkauf als Privatverkauf zu kleiden, fällt darunter.
Worüber in solchen Verfahren gestritten wird
- Die Unternehmereigenschaft hängt an der Tätigkeit, nicht an der Bezeichnung im Vertrag — bei Betrieben, Berufsreitern und Ausbildungsställen ist das regelmäßig streitig.
- § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt die Benennung eines bestimmten abweichenden Merkmals; eine pauschale Klausel genügt dem Wortlaut nach nicht.
- Die Abweichung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart sein, also abgesetzt und eigens.
- Die Inkenntnissetzung des Käufers vor Abgabe seiner Erklärung ist Tatbestandsmerkmal; über den Zeitpunkt wird gestritten.
- Beim privaten Verkauf greift § 444 BGB bei arglistigem Verschweigen oder einer Beschaffenheitsgarantie.
- Befunde, die im Protokoll einer Ankaufsuntersuchung benannt sind, wirken auf beiden Seiten.
- Eine vertraglich verkürzte Verjährung muss den Anforderungen des § 476 Abs. 2 BGB genügen.
Zur Formel „gekauft wie gesehen” und ihren Grenzen siehe Gekauft wie gesehen, zur Rückabwicklung Rückabwicklung des Pferdekaufs. Den Überblick zum Rechtsgebiet gibt die Seite Pferderecht.
Für Fragen zum Pferderecht erreichen Sie die Kanzlei unter 089 / 383 824 0.