Stra­ßen­aus­bau- und Erschließungsbeiträge

Steht der umla­ge­fä­hi­ge Auf­wand fest, ent­schei­det die Ver­tei­lung dar­über, wie viel auf das ein­zel­ne Grund­stück ent­fällt. Hier lie­gen die Feh­ler, die sich am schwers­ten erken­nen und am leich­tes­ten bele­gen las­sen – denn anders als bei der Erfor­der­lich­keit geht es nicht um Wer­tun­gen, son­dern um Flä­chen, Fak­to­ren und die Fra­ge, wel­che Grund­stü­cke über­haupt in den Ver­tei­lungs­schlüs­sel gehören.

Wer verteilt wird: die erschlossenen Grundstücke

Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der ermit­tel­te bei­trags­fä­hi­ge Erschlie­ßungs­auf­wand auf die durch die Anla­ge erschlos­se­nen Grund­stü­cke zu ver­tei­len. Der Kreis der erschlos­se­nen Grund­stü­cke ist damit grö­ßer als der Kreis der bei­trags­pflich­ti­gen: § 133 Abs. 1 BauGB unter­wirft der Bei­trags­pflicht nur Grund­stü­cke, für die eine bau­li­che oder gewerb­li­che Nut­zung fest­ge­setzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb­lich genutzt wer­den dür­fen, und – ohne sol­che Fest­set­zung – nur sol­che, die nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung Bau­land sind und nach der geord­ne­ten bau­li­chen Ent­wick­lung der Gemein­de zur Bebau­ung anstehen.

Die­se Zwei­stu­fig­keit hat eine prak­ti­sche Fol­ge, die für Betrof­fe­ne oft über­ra­schend ist: Ein Grund­stück kann erschlos­sen und des­halb in die Ver­tei­lung ein­zu­stel­len sein, ohne dass dafür schon ein Bei­trag fest­ge­setzt wer­den darf. Wird ein sol­ches Grund­stück aus der Ver­tei­lung her­aus­ge­las­sen, erhöht sich der Anteil aller ande­ren. Der Ein­wand, ein bestimm­tes Grund­stück feh­le in der Ver­tei­lung, ist des­halb kein Hin­weis auf eine Unge­rech­tig­keit gegen­über Drit­ten, son­dern ein eige­ner Feh­ler des ange­foch­te­nen Bescheids.

§ 133 Abs. 1 Satz 3 BauGB ver­langt von der Gemein­de eine Bekannt­ma­chung, wel­che Grund­stü­cke nach Satz 2 der Bei­trags­pflicht unter­lie­gen, und stellt zugleich klar, dass die­se Bekannt­ma­chung kei­ne rechts­be­grün­den­de Wir­kung hat. Sie ist also weder Vor­aus­set­zung noch Beleg für die Bei­trags­pflicht – ein Punkt, mit dem gele­gent­lich argu­men­tiert wird, obwohl das Gesetz das Gegen­teil sagt.

Die zulässigen Maßstäbe: § 131 Abs. 2 BauGB

Als Ver­tei­lungs­maß­stä­be nennt § 131 Abs. 2 BauGB die Art und das Maß der bau­li­chen oder sons­ti­gen Nut­zung (Num­mer 1), die Grund­stücks­flä­chen (Num­mer 2) und die Grund­stücks­brei­te an der Erschlie­ßungs­an­la­ge (Num­mer 3). Die Maß­stä­be kön­nen mit­ein­an­der ver­bun­den wer­den. In der Pra­xis domi­niert die Kom­bi­na­ti­on aus Grund­stücks­flä­che und einem Nut­zungs­fak­tor, der sich nach der Zahl der zuläs­si­gen Voll­ge­schos­se richtet.

§ 131 Abs. 3 BauGB ent­hält eine Ver­schär­fung für neue­re Gebie­te: In Gebie­ten, die nach dem Inkraft­tre­ten des Bun­des­bau­ge­set­zes erschlos­sen wer­den, sind die Maß­stä­be bei unter­schied­li­cher zuläs­si­ger Nut­zung so anzu­wen­den, dass der Ver­schie­den­heit nach Art und Maß ent­spro­chen wird. Ein rei­ner Flä­chen­maß­stab ohne Nut­zungs­dif­fe­ren­zie­rung ist dort also nicht zuläs­sig, wenn im Ver­tei­lungs­ge­biet unter­schied­li­che Nut­zun­gen zuläs­sig sind.

Mehrfach erschlossene Grundstücke

§ 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB regelt den Eck­grund­stücks­fall für eine bestimm­te Kon­stel­la­ti­on: Mehr­fach erschlos­se­ne Grund­stü­cke sind bei gemein­sa­mer Auf­wand­ser­mitt­lung in einer Erschlie­ßungs­ein­heit nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB bei der Ver­tei­lung nur ein­mal zu berück­sich­ti­gen. Wer­den die Anla­gen dage­gen getrennt abge­rech­net, greift die­se Vor­schrift nicht; ob und in wel­chem Umfang dann eine Eck­grund­stücks­ver­güns­ti­gung gewährt wird, rich­tet sich allein nach der gemeind­li­chen Satzung.

Der Grundstücksbegriff und die übergroßen Grundstücke

Maß­geb­lich ist grund­sätz­lich das Grund­stück im grund­buch­recht­li­chen Sinn. Das führt bei sehr tie­fen Grund­stü­cken zu einem bekann­ten Pro­blem: Die hin­te­ren Flä­chen zie­hen aus der Stra­ße kei­nen Erschlie­ßungs­vor­teil, gehen aber in die Flä­che ein. Für lei­tungs­ge­bun­de­ne Ein­rich­tun­gen ver­langt Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG des­halb aus­drück­lich, in der Bei­trags­sat­zung für über­gro­ße Grund­stü­cke in unbe­plan­ten Gebie­ten eine Begren­zung der bei­trags­pflich­ti­gen Grund­stücks­flä­che vor­zu­neh­men. Für den Erschlie­ßungs­bei­trag gilt die­se Vor­schrift über Art. 5a Abs. 5 KAG entsprechend.

Weil es sich um eine Pflicht und nicht um eine Mög­lich­keit han­delt, lohnt der Blick in die Sat­zung: Fehlt eine sol­che Tie­fen­be­gren­zung dort, wo sie vor­ge­schrie­ben ist, betrifft der Man­gel nicht nur das ein­zel­ne Grund­stück, son­dern die Sat­zung selbst.

Nachträgliche Änderungen: Art. 5 Abs. 2a KAG

Ändern sich die für die Bei­trags­be­mes­sung maß­geb­li­chen Umstän­de nach­träg­lich und erhöht sich dadurch der Vor­teil, ent­steht nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG ein zusätz­li­cher Bei­trag. Satz 2 ver­pflich­tet die Bei­trags­pflich­ti­gen, sol­che Ver­än­de­run­gen unver­züg­lich zu mel­den und auf Ver­lan­gen Aus­kunft zu ertei­len, auch unter Vor­la­ge von Unterlagen.

Die­se Mit­wir­kungs­pflicht ist mehr als eine Ord­nungs­vor­schrift: Ihr Ver­stoß ist der ein­zi­ge Grund, aus dem sich die Höchst­frist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Dop­pel­buchst. bb KAG von 20 auf 25 Jah­re ver­län­gert – und auch das nur, wenn der Bei­trag gera­de des­we­gen nicht fest­ge­setzt wer­den konnte.

Wei­ter­füh­rend: Bei­trags­fä­hi­ger Auf­wand und Gemein­de­an­teil, Erschlie­ßungs­bei­trags­be­scheid prü­fen und anfech­ten und Fäl­lig­keit, Stun­dung und Erlass.

Häufige Fragen zum Verteilungsmaßstab

Nach welchen Maßstäben darf verteilt werden?

Nach § 131 Abs. 2 BauGB nach Art und Maß der bau­li­chen oder sons­ti­gen Nut­zung, nach den Grund­stücks­flä­chen und nach der Grund­stücks­brei­te an der Erschlie­ßungs­an­la­ge. Die Maß­stä­be dür­fen kom­bi­niert wer­den; wel­che Kom­bi­na­ti­on gilt, bestimmt die Satzung.

Ein Nachbargrundstück wurde nicht herangezogen. Betrifft mich das?

Unmit­tel­bar. Wird ein erschlos­se­nes Grund­stück zu Unrecht aus der Ver­tei­lung nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB her­aus­ge­las­sen, fällt Ihr Anteil zu hoch aus. Das ist ein Feh­ler Ihres Bescheids und nicht nur eine Ungleich­be­hand­lung des Nachbarn.

Mein Grundstück ist unbebaut. Muss ich trotzdem zahlen?

Das hängt von § 133 Abs. 1 BauGB ab. Ist eine bau­li­che oder gewerb­li­che Nut­zung fest­ge­setzt, unter­liegt das Grund­stück der Bei­trags­pflicht, sobald es bebaut oder gewerb­lich genutzt wer­den darf – auf die tat­säch­li­che Bebau­ung kommt es nicht an. Ohne sol­che Fest­set­zung ist erfor­der­lich, dass das Grund­stück nach der Ver­kehrs­auf­fas­sung Bau­land ist und zur Bebau­ung ansteht.

Mein Grundstück liegt an einer Ecke. Bekomme ich eine Vergünstigung?

Bei gemein­sa­mer Auf­wand­ser­mitt­lung in einer Erschlie­ßungs­ein­heit ist es nach § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB nur ein­mal zu berück­sich­ti­gen. Wer­den die Stra­ßen getrennt abge­rech­net, rich­tet sich eine Eck­grund­stücks­ver­güns­ti­gung aus­schließ­lich nach der gemeind­li­chen Satzung.

Mein Grundstück ist sehr tief, der hintere Teil hat von der Straße nichts.

Dann ist die Tie­fen­be­gren­zung in der Sat­zung zu prü­fen. Für über­gro­ße Grund­stü­cke in unbe­plan­ten Gebie­ten schreibt Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG – über Art. 5a Abs. 5 KAG auch für den Erschlie­ßungs­bei­trag – eine Begren­zung der bei­trags­pflich­ti­gen Flä­che vor.

Die Gemeinde hat für alle Grundstücke denselben Flächenmaßstab angewandt. Ist das zulässig?

In Gebie­ten, die nach Inkraft­tre­ten des Bun­des­bau­ge­set­zes erschlos­sen wur­den, nicht ohne Wei­te­res: § 131 Abs. 3 BauGB ver­langt bei unter­schied­li­cher zuläs­si­ger Nut­zung eine Anwen­dung der Maß­stä­be, die der Ver­schie­den­heit nach Art und Maß entspricht.

Was passiert, wenn ich später anbaue oder aufstocke?

Erhöht sich dadurch der Vor­teil, ent­steht nach Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG ein zusätz­li­cher Bei­trag. Satz 2 ver­pflich­tet Sie, die Ver­än­de­rung unver­züg­lich zu melden.

Welche Bedeutung hat die Bekanntmachung der beitragspflichtigen Grundstücke?

Kei­ne rechts­be­grün­den­de. § 133 Abs. 1 Satz 3 Halb­satz 2 BauGB sagt das aus­drück­lich. Aus ihrem Feh­len folgt kei­ne Bei­trags­frei­heit, aus ihrem Vor­lie­gen kei­ne Beitragspflicht.

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