Stra­ßen­aus­bau- und Erschließungsbeiträge

Steht fest, dass abge­rech­net wer­den darf, ver­la­gert sich der Streit auf die Zah­len. Zwei Vor­schrif­ten begren­zen, was die Gemein­de über­haupt in die Umla­ge ein­stel­len darf, und bei­de wer­den in der Pra­xis regel­mä­ßig zu weit aus­ge­legt: § 128 BauGB, der die umla­ge­fä­hi­gen Kos­ten­ar­ten auf­zählt, und § 129 BauGB, der den Auf­wand auf das Erfor­der­li­che begrenzt und der Gemein­de einen Eigen­an­teil auferlegt.

Welche Kosten überhaupt zum Erschließungsaufwand gehören

§ 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB nennt drei Kos­ten­ar­ten: den Erwerb und die Frei­le­gung der Flä­chen für die Erschlie­ßungs­an­la­gen (Num­mer 1), ihre erst­ma­li­ge Her­stel­lung ein­schließ­lich der Ein­rich­tun­gen für ihre Ent­wäs­se­rung und ihre Beleuch­tung (Num­mer 2) und die Über­nah­me von Anla­gen als gemeind­li­che Erschlie­ßungs­an­la­gen (Num­mer 3). Satz 2 stellt klar, dass auch der Wert der von der Gemein­de aus ihrem Ver­mö­gen bereit­ge­stell­ten Flä­chen im Zeit­punkt der Bereit­stel­lung dazugehört.

Das Wort „erst­ma­li­ge“ in Num­mer 2 ist die ent­schei­den­de Begren­zung. Kos­ten für die Erneue­rung oder Ver­bes­se­rung einer bereits her­ge­stell­ten Anla­ge sind kein Erschlie­ßungs­auf­wand. § 128 Abs. 2 BauGB, der den Län­dern das Recht belässt, dafür eige­ne Bei­trä­ge zu erhe­ben, ist in Bay­ern über Art. 5a Abs. 2 KAG aus­drück­lich von der Anwen­dung aus­ge­nom­men – und Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG hat die Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­ge ohne­hin abge­schafft. In Bay­ern gibt es für Erneue­rung und Ver­bes­se­rung von Orts­stra­ßen daher kei­nen Anknüp­fungs­punkt mehr.

Erforderlichkeit: § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB

Bei­trä­ge kön­nen nur inso­weit erho­ben wer­den, als die Erschlie­ßungs­an­la­gen erfor­der­lich sind, um die Bau­flä­chen und die gewerb­lich zu nut­zen­den Flä­chen ent­spre­chend den bau­recht­li­chen Vor­schrif­ten zu nut­zen. Die Erfor­der­lich­keit hat zwei Ebe­nen, die getrennt zu prü­fen sind.

Zum einen die Anla­ge selbst: Braucht das Bau­ge­biet eine Stra­ße die­ses Zuschnitts? Eine Fahr­bahn­brei­te, die weit über dem liegt, was die anlie­gen­de Bebau­ung erfor­dert, oder eine auf­wen­di­ge Gestal­tung, die städ­te­bau­li­chen Reprä­sen­ta­ti­ons­zwe­cken dient, ist inso­weit nicht erforderlich.

Zum ande­ren die Kos­ten: Auch bei einer dem Grun­de nach erfor­der­li­chen Anla­ge sind nicht alle tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten umla­ge­fä­hig. Kos­ten, die auf einer unwirt­schaft­li­chen Ver­ga­be, auf ver­meid­ba­ren Pla­nungs­feh­lern oder auf Nach­trä­gen beru­hen, die eine sorg­fäl­ti­ge Gemein­de nicht hät­te akzep­tie­ren müs­sen, gehö­ren nicht in die Umla­ge. Auch Kos­ten für Anla­gen­tei­le, die ande­ren Zwe­cken die­nen – etwa eine Lei­tungs­tras­se für die Ver­sor­gung –, sind auszuscheiden.

Was der Eigentümer selbst hergestellt hat: § 129 Abs. 1 Satz 2 BauGB

Soweit Anla­gen nach § 127 Abs. 2 BauGB vom Eigen­tü­mer her­ge­stellt sind oder von ihm auf­grund bau­recht­li­cher Vor­schrif­ten ver­langt wer­den, dür­fen Bei­trä­ge nicht erho­ben wer­den. Die­se Vor­schrift wird häu­fig über­se­hen. Sie erfasst nicht nur den Fall, dass ein Eigen­tü­mer die Stra­ße selbst gebaut hat, son­dern auch den, dass ihm die Her­stel­lung im Rah­men einer Bau­ge­neh­mi­gung oder eines Erschlie­ßungs­ver­trags auf­er­legt wurde.

Ergän­zend bestimmt § 129 Abs. 2 BauGB, dass Kos­ten, die ein Eigen­tü­mer oder sein Rechts­vor­gän­ger bereits für Erschlie­ßungs­maß­nah­men auf­ge­wandt hat, bei der Über­nah­me als gemeind­li­che Erschlie­ßungs­an­la­ge nicht erneut erho­ben wer­den dür­fen. Wer eine pri­va­te Stra­ße an die Gemein­de über­ge­ben hat, zahlt für die­sel­be Anla­ge nicht zwei­mal – und der Hin­weis auf den Rechts­vor­gän­ger bedeu­tet, dass auch der Erwer­ber sich dar­auf beru­fen kann.

Der Gemeindeanteil: mindestens 10 vom Hundert

§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB ver­pflich­tet die Gemein­den, min­des­tens 10 vom Hun­dert des bei­trags­fä­hi­gen Erschlie­ßungs­auf­wands selbst zu tra­gen. Das ist eine Unter­gren­ze, kei­ne Regel­quo­te: Die Sat­zung kann einen höhe­ren Gemein­de­an­teil vor­se­hen, und vie­le Sat­zun­gen tun das. Wer einen Bescheid prüft, soll­te den in der Sat­zung fest­ge­leg­ten Anteil mit dem in der Abrech­nung tat­säch­lich abge­setz­ten ver­glei­chen – eine Abwei­chung zu Las­ten der Anlie­ger ist ein unmit­tel­ba­rer Rechenfehler.

Tatsächliche Kosten oder Einheitssätze: § 130 Abs. 1 BauGB

Der bei­trags­fä­hi­ge Auf­wand kann nach den tat­säch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten oder nach Ein­heits­sät­zen ermit­telt wer­den. Die Ein­heits­sät­ze sind nach den in der Gemein­de übli­cher­wei­se durch­schnitt­lich auf­zu­wen­den­den Kos­ten ver­gleich­ba­rer Erschlie­ßungs­an­la­gen fest­zu­set­zen. Wel­che Metho­de gilt, bestimmt die Sat­zung nach § 132 Nr. 2 BauGB.

Die Wahl hat Fol­gen für die Prü­fung. Bei der Abrech­nung nach tat­säch­li­chen Kos­ten ist jede ein­zel­ne Rech­nungs­po­si­ti­on angreif­bar; hier lohnt der Blick in die Schluss­rech­nun­gen und Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen. Bei Ein­heits­sät­zen ver­la­gert sich die Prü­fung auf die Fra­ge, ob der Satz metho­disch rich­tig gebil­det wur­de und ob er auf ver­gleich­ba­re Anla­gen gestützt ist. Was die Gemein­de nicht darf, ist bei­des zu mischen – etwa einen Ein­heits­satz anzu­set­zen und dane­ben tat­säch­li­che Kos­ten ein­zel­ner Gewer­ke aufzuschlagen.

Wei­ter­füh­rend: Ver­tei­lungs­maß­stab und Grund­stücks­be­griff, Erst­ma­li­ge Her­stel­lung und vor­han­de­ne Stra­ßen und Erschlie­ßungs­bei­trags­be­scheid prü­fen und anfech­ten.

Kosten, die von vornherein nicht umlagefähig sind

Unab­hän­gig von der Erfor­der­lich­keit nach § 129 Abs. 1 BauGB nimmt § 128 Abs. 3 BauGB bestimm­te Kos­ten aus­drück­lich aus dem Erschlie­ßungs­auf­wand her­aus. Der Auf­wand umfasst danach nicht die Kos­ten für

1. Brü­cken, Tun­nels und Unter­füh­run­gen mit den dazu­ge­hö­ri­gen Ram­pen sowie
2. die Fahr­bah­nen der Orts­durch­fahr­ten von Bun­des­stra­ßen sowie von Land­stra­ßen I. und II. Ord­nung, soweit die Fahr­bah­nen die­ser Stra­ßen kei­ne grö­ße­re Brei­te als ihre anschlie­ßen­den frei­en Stre­cken erfordern.

Die zwei­te Num­mer ent­hält eine Gren­ze, die sich lohnt nach­zu­rech­nen: Aus­ge­nom­men ist nur die Fahr­bahn in der Brei­te der anschlie­ßen­den frei­en Stre­cke. Wird die Orts­durch­fahrt brei­ter aus­ge­baut, ist der dar­über hin­aus­ge­hen­de Teil nicht von der Aus­nah­me erfasst. Bei Orts­durch­fahr­ten mit Brü­cken- oder Unter­füh­rungs­bau­wer­ken lohnt daher ein genau­er Blick in die Auf­wand­ser­mitt­lung, ob die­se Posi­tio­nen sau­ber her­aus­ge­rech­net wurden.

Häufige Fragen zum beitragsfähigen Aufwand

Muss die Gemeinde einen Eigenanteil tragen?

Ja. § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB ver­langt min­des­tens 10 vom Hun­dert des bei­trags­fä­hi­gen Erschlie­ßungs­auf­wands. Die Sat­zung kann einen höhe­ren Anteil vor­se­hen; maß­geb­lich ist dann die­ser höhe­re Wert.

Kann ich die Höhe einzelner Baurechnungen angreifen?

Wenn nach tat­säch­li­chen Kos­ten abge­rech­net wird, ja. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB lässt nur den erfor­der­li­chen Auf­wand zu. Kos­ten aus unwirt­schaft­li­cher Ver­ga­be, ver­meid­ba­ren Pla­nungs­feh­lern oder nicht gerecht­fer­tig­ten Nach­trä­gen sind auszuscheiden.

Die Straße ist breiter ausgebaut, als das Wohngebiet braucht. Zählt das?

Das ist der klas­si­sche Fall feh­len­der Erfor­der­lich­keit. Maß­stab ist, was die Nut­zung der Bau­flä­chen ent­spre­chend den bau­recht­li­chen Vor­schrif­ten ver­langt. Ein Aus­bau, der dar­über hin­aus­geht, ist inso­weit nicht umlagefähig.

Ich habe die Straße vor meinem Grundstück selbst herstellen müssen. Muss ich zusätzlich zahlen?

Nein, soweit § 129 Abs. 1 Satz 2 BauGB reicht: Für Anla­gen, die der Eigen­tü­mer selbst her­ge­stellt hat oder die von ihm auf­grund bau­recht­li­cher Vor­schrif­ten ver­langt wur­den, dür­fen kei­ne Bei­trä­ge erho­ben werden.

Wir haben unsere Privatstraße an die Gemeinde übergeben. Zahlen wir jetzt trotzdem?

§ 129 Abs. 2 BauGB ver­bie­tet es, bereits auf­ge­wand­te Erschlie­ßungs­kos­ten bei der Über­nah­me als gemeind­li­che Anla­ge erneut zu erhe­ben. Das gilt aus­drück­lich auch, wenn die Kos­ten der Rechts­vor­gän­ger getra­gen hat.

Gehören Kanal- und Wasserleitungen zum Erschließungsbeitrag?

Nicht zum Erschlie­ßungs­bei­trag nach §§ 127 ff. BauGB. Für lei­tungs­ge­bun­de­ne Ein­rich­tun­gen gilt das eigen­stän­di­ge Regime des Art. 5 KAG mit eige­nen Maß­stä­ben und eige­ner Abrech­nung; Art. 5a Abs. 6 Satz 2 KAG stellt das aus­drück­lich klar.

Was ist ein Einheitssatz?

Ein durch­schnitt­li­cher Kos­ten­an­satz, den die Gemein­de nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB aus den in ihr übli­cher­wei­se durch­schnitt­lich auf­zu­wen­den­den Kos­ten ver­gleich­ba­rer Erschlie­ßungs­an­la­gen bil­det. Ob nach Ein­heits­sät­zen oder nach tat­säch­li­chen Kos­ten abge­rech­net wird, regelt die Satzung.

Welche Unterlagen brauche ich zur Prüfung des Aufwands?

Die Abrech­nungs­un­ter­la­ge mit der Auf­wand­ser­mitt­lung, die Schluss­rech­nun­gen der aus­füh­ren­den Fir­men, Nach­trags­ver­ein­ba­run­gen, die Ver­ga­be­un­ter­la­gen und die Bei­trags­sat­zung mit dem fest­ge­leg­ten Gemein­de­an­teil und der Ermittlungsart.

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