Zweck­ent­frem­dungs­recht

Anwalt für Zweckentfremdungsrecht in München – Genehmigung, Registrierung, Bußgeld

Seit dem 1. August 2026 gilt in Mün­chen eine neue Wohn­raum­zweck­ent­frem­dungs­sat­zung. Sie setzt ein Lan­des­ge­setz um, das der Frei­staat am 26. März 2026 geän­dert hat, und sie führt erst­mals ein Regis­trie­rungs­ver­fah­ren für die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung über Online-Platt­for­men ein. Wer in Mün­chen eine Woh­nung gewerb­lich nutzt, sie als Feri­en­woh­nung anbie­tet, sie län­ger leer ste­hen lässt oder abbre­chen will, bewegt sich damit in einem Geneh­mi­gungs­re­gime, des­sen Buß­geld­rah­men bis zu 500.000 Euro reicht.

Das ist Ver­wal­tungs­recht: Es geht um einen Geneh­mi­gungs­an­trag, um Fris­ten, um Anord­nun­gen der Voll­zugs­be­hör­de, um Zwangs­geld und um ein Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ver­fah­ren. Wir ver­tre­ten Eigen­tü­mer, Ver­wal­ter, Bau­trä­ger und Ver­mie­ter in die­sen Verfahren.

Wann liegt eine Zweckentfremdung vor?

Art. 1 Satz 2 des Zweck­ent­frem­dungs­ge­set­zes (ZwEWG) nennt fünf Tat­be­stän­de, die § 4 der Münch­ner Sat­zung wört­lich über­nimmt. Eine Zweck­ent­frem­dung liegt ins­be­son­de­re vor, wenn Wohnraum

  • zu mehr als 50 Pro­zent der Gesamt­flä­che für gewerb­li­che oder beruf­li­che Zwe­cke ver­wen­det oder über­las­sen wird,
  • bau­lich der­art ver­än­dert oder so genutzt wird, dass er für Wohn­zwe­cke nicht mehr geeig­net ist,
  • mehr als ins­ge­samt acht Wochen im Kalen­der­jahr für Zwe­cke der Frem­den­be­her­ber­gung genutzt wird,
  • län­ger als drei Mona­te leer steht oder
  • besei­tigt wird.

Die Auf­zäh­lung ist nicht abschlie­ßend – das Wort „ins­be­son­de­re“ lässt Raum für wei­te­re Fäl­le. Und sie greift nur dort, wo eine Gemein­de von der Ermäch­ti­gung des Art. 1 Satz 1 ZwEWG Gebrauch gemacht hat. Eine sol­che Sat­zung darf nach dem Geset­zes­wort­laut höchs­tens fünf Jah­re gelten.

Was ist überhaupt Wohnraum?

Der Begriff ent­schei­det über die Anwend­bar­keit des gan­zen Regel­werks. Erfor­der­lich ist eine objek­ti­ve Eig­nung – Räu­me, die nach Anla­ge und bau­li­cher Aus­stat­tung tat­säch­lich und bau­recht­lich geeig­net waren, auf Dau­er bewohnt zu wer­den, mit einer Min­dest­aus­stat­tung aus Koch­raum, Was­ser­zapf­stel­le, Toi­let­te und Bad – und eine sub­jek­ti­ve Zweck­be­stim­mung, die regel­mä­ßig in der Bau­ge­neh­mi­gung liegt, sich aber auch schlüs­sig aus wohn­ty­pi­schem Mobi­li­ar erge­ben kann. Fehlt es dar­an, kommt ein Nega­tiv­at­test nach § 10 der Sat­zung in Betracht.

Die Drei-Monats-Frist und die Genehmigungsfiktion

Art. 2 Abs. 2 ZwEWG ent­hält eine Rege­lung, die in der Pra­xis häu­fig über­se­hen wird: Über den Geneh­mi­gungs­an­trag ent­schei­det die Gemein­de inner­halb einer Frist von drei Mona­ten – und nach Ablauf die­ser Frist gilt die Geneh­mi­gung als erteilt. Abwei­chen­de Fris­ten sind nur über einen vor­ab öffent­lich bekannt gemach­ten behörd­li­chen Fris­ten­plan mög­lich. Die Geneh­mi­gung wirkt zudem für und gegen den Rechts­nach­fol­ger, was beim Ver­kauf einer zweck­ent­frem­de­ten Ein­heit erheb­li­che Bedeu­tung hat.

Registrierungsnummer für die Kurzzeitvermietung

Der neue Art. 2a ZwEWG setzt die Ver­ord­nung (EU) 2024/1028 um, die seit dem 20. Mai 2026 unmit­tel­bar gilt. Wo eine Gemein­de ein Regis­trie­rungs­ver­fah­ren ein­ge­führt hat – Mün­chen hat das in § 5a der Sat­zung getan –, muss der Gast­ge­ber die Ein­heit regis­trie­ren, bevor er sie über eine Online-Platt­form anbie­tet, und die Regis­trie­rungs­num­mer im Inse­rat ange­ben. Die Num­mer wird kos­ten­frei und auto­ma­ti­siert erteilt; ihre Ertei­lung ist ein Ver­wal­tungs­akt. Regis­trie­rung und Geneh­mi­gung sind zwei getrenn­te Ver­fah­ren – Art. 2 Abs. 1 Satz 3 ZwEWG stellt das aus­drück­lich klar.

Anordnung, Zwangsgeld und Bußgeld

Die Gemein­de kann nach Art. 3 Abs. 2 ZwEWG anord­nen, dass eine nicht geneh­mi­gungs­fä­hi­ge Zweck­ent­frem­dung been­det und der Wohn­raum wie­der Wohn­zwe­cken zuge­führt wird. Gegen sol­che Beschei­de hat eine Kla­ge nach Art. 3 Abs. 3 ZwEWG kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung – der Weg führt des­halb regel­mä­ßig über den Eil­an­trag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dane­ben steht das Buß­geld­ver­fah­ren: bis zu 500.000 Euro nach Art. 4 Abs. 1 ZwEWG für die unge­neh­mig­te Zweck­ent­frem­dung, bis zu 50.000 Euro nach Art. 4 Abs. 2 unter ande­rem für Aus­kunfts­ver­stö­ße und für das Anbie­ten ohne gül­ti­ge Registrierungsnummer.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Han­delt es sich über­haupt um Wohn­raum im Sin­ne der Sat­zung, und seit wann?
  • Ist einer der fünf Tat­be­stän­de erfüllt – und lässt sich das nachweisen?
  • Wann ist der Geneh­mi­gungs­an­trag ein­ge­gan­gen, und ist die Drei-Monats-Frist bereits abgelaufen?
  • Bestehen vor­ran­gi­ge öffent­li­che oder schutz­wür­di­ge pri­va­te Inter­es­sen, die einen Anspruch auf die Geneh­mi­gung begründen?
  • Kommt eine Geneh­mi­gung gegen Ersatz­wohn­raum oder Aus­gleichs­zah­lung in Betracht?
  • Wur­de die Aus­kunft unter dem Zwang des Art. 3 Abs. 1 ZwEWG erteilt – und greift dann das Ver­wen­dungs­ver­bot im Bußgeldverfahren?

Unsere Leistungen im Zweckentfremdungsrecht

  • Geneh­mi­gungs­an­trag und Nega­tiv­at­test gegen­über dem Sozi­al­re­fe­rat der Lan­des­haupt­stadt München
  • Ver­tre­tung gegen Anord­nun­gen, Zwangs­geld­an­dro­hun­gen und die sofor­ti­ge Vollziehung
  • Eil­rechts­schutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und Kla­ge vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt München
  • Ver­tei­di­gung im Buß­geld­ver­fah­ren nach Art. 4 ZwEWG
  • Regis­trie­rungs­ver­fah­ren für die kurz­fris­ti­ge Ver­mie­tung und Streit um Registrierungsnummern
  • Gestal­tung von Ersatz­wohn­raum- und Ausgleichslösungen

Themen im Einzelnen

Sie­he auch: Wer eine Woh­nung in eine Feri­en­woh­nung umwan­delt, braucht dane­ben regel­mä­ßig eine bau­recht­li­che Nut­zungs­än­de­rung – dazu unse­re Sei­te Bau­ge­neh­mi­gungs­recht und Nut­zungs­un­ter­sa­gung und Besei­ti­gungs­an­ord­nung. Zu den zivil­recht­li­chen Fra­gen beim Erwerb einer betrof­fe­nen Ein­heit sie­he Grund­stücks- und Immo­bi­li­en­recht.

Häufige Fragen zum Zweckentfremdungsrecht

Darf ich meine Münchner Wohnung tageweise vermieten?

Bis zu ins­ge­samt acht Wochen im Kalen­der­jahr bleibt die Ver­mie­tung zur Frem­den­be­her­ber­gung nach Art. 1 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG unter­halb der Schwel­le. Wird die­se Gren­ze über­schrit­ten, ist eine Geneh­mi­gung erfor­der­lich. Unab­hän­gig davon besteht in Mün­chen die Regis­trie­rungs­pflicht, sobald das Ange­bot über eine Online-Platt­form läuft.

Was passiert, wenn die Stadt nicht innerhalb von drei Monaten entscheidet?

Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 ZwEWG gilt die Geneh­mi­gung dann als erteilt. Ob die Frist tat­säch­lich abge­lau­fen ist, hängt davon ab, wann ein voll­stän­di­ger Antrag vor­lag und ob die Stadt einen behörd­li­chen Fris­ten­plan öffent­lich bekannt gemacht hat.

Muss ich der Stadt Auskunft geben, wenn mir ein Bußgeld droht?

Art. 3 Abs. 1 Satz 3 ZwEWG ver­pflich­tet auch zur Offen­ba­rung selbst­be­las­ten­der Tat­sa­chen. Satz 4 ord­net aber an, dass eine so erteil­te Aus­kunft in einem Straf- oder Buß­geld­ver­fah­ren gegen den Aus­kunfts­pflich­ti­gen oder einen Ange­hö­ri­gen im Sin­ne des § 52 Abs. 1 StPO nur mit sei­ner Zustim­mung ver­wen­det wer­den darf.

Gilt das Zweckentfremdungsrecht in ganz Bayern?

Nein. Es greift nur, wo eine Gemein­de eine Sat­zung nach Art. 1 Satz 1 ZwEWG erlas­sen hat. Die Sat­zung setzt vor­aus, dass die Ver­sor­gung mit Miet­woh­nun­gen zu ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen beson­ders gefähr­det ist, und gilt höchs­tens fünf Jahre.

Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen?

Art. 4 Abs. 1 ZwEWG sieht für die unge­neh­mig­te Zweck­ent­frem­dung eine Geld­bu­ße bis zu 500.000 Euro vor. Für Aus­kunfts­ver­stö­ße, eine feh­len­de Regis­trie­rung und eine feh­len­de Regis­trie­rungs­num­mer im Inse­rat liegt der Rah­men nach Art. 4 Abs. 2 bei bis zu 50.000 Euro.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zum Zweck­ent­frem­dungs­recht haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

Schil­dern Sie uns Ihren Fall.

Rufen Sie uns an, wir ste­hen Ihnen ger­ne zeit­nah für ein ers­tes Gespräch zur Verfügung.

089 / 383 824 0

(*Pflicht­feld)
Daten­schutz
(*Pflicht­feld)