Immo­bi­li­en­recht

Erbbaurecht — Heimfall, Entschädigung, Erbbauzins

Auf einen Blick: Nur was § 2 Erb­bauRG auf­zählt, wirkt als Inhalt des Erb­bau­rechts ding­lich — alles ande­re bleibt schuld­recht­lich. Die Ent­schä­di­gung bei Zeit­ab­lauf kann nach § 27 Erb­bauRG ver­trag­lich sogar ganz aus­ge­schlos­sen wer­den; nur beim Wohn­be­dürf­nis min­der­be­mit­tel­ter Bevöl­ke­rungs­krei­se gilt eine Zwei-Drit­tel-Unter­gren­ze. Die­sel­be Gren­ze gilt beim Heim­fall nach § 32 ErbbauRG.

Erb­bau­rech­te lau­fen über Jahr­zehn­te, und die Fra­gen, die am Ende zäh­len, wer­den am Anfang gere­gelt — oft in Klau­seln, deren Trag­wei­te dem Erb­bau­be­rech­tig­ten erst klar wird, wenn Heim­fall oder Ablauf im Raum ste­hen. Wer eine Bestel­lungs­ur­kun­de vor sich hat, prüft des­halb zuerst, was dort als Inhalt ver­ein­bart ist.

Was das Erbbaurecht ist — § 1 ErbbauRG

Nach § 1 Abs. 1 Erb­bauRG kann ein Grund­stück so belas­tet wer­den, dass dem Berech­tig­ten das ver­äu­ßer­li­che und ver­erb­li­che Recht zusteht, auf oder unter der Ober­flä­che ein Bau­werk zu haben. Drei Gren­zen zieht das Gesetz gleich mit:

  • Absatz 2: Die Erstre­ckung auf einen für das Bau­werk nicht erfor­der­li­chen Grund­stücks­teil ist mög­lich, sofern das Bau­werk wirt­schaft­lich die Haupt­sa­che bleibt.
  • Absatz 3: Die Beschrän­kung auf einen Teil eines Gebäu­des, ins­be­son­de­re ein Stock­werk, ist unzu­läs­sig.
  • Absatz 4: Das Erb­bau­recht kann nicht durch auf­lö­sen­de Bedin­gun­gen beschränkt werden.

Der entscheidende Katalog — § 2 ErbbauRG

§ 2 Erb­bauRG zählt auf, wel­che Ver­ein­ba­run­gen zum Inhalt des Erb­bau­rechts gehö­ren und damit ding­lich wir­ken — also auch gegen Rechtsnachfolger:

  • Errich­tung, Instand­hal­tung und Ver­wen­dung des Bau­werks (Nr. 1),
  • Ver­si­che­rung und Wie­der­auf­bau im Fall der Zer­stö­rung (Nr. 2),
  • Tra­gung der öffent­li­chen und pri­vat­recht­li­chen Las­ten und Abga­ben (Nr. 3),
  • Ver­pflich­tung zur Über­tra­gung beim Ein­tre­ten bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen — der Heim­fall (Nr. 4),
  • Ver­trags­stra­fen (Nr. 5),
  • Vor­recht auf Erneue­rung nach Ablauf (Nr. 6),
  • Ver­pflich­tung des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers, das Grund­stück an den jewei­li­gen Erb­bau­be­rech­tig­ten zu ver­kau­fen (Nr. 7).

Der Kata­log ist der Prüf­maß­stab in bei­de Rich­tun­gen: Was dort nicht steht, kann nicht als Inhalt ver­ein­bart wer­den und bleibt rei­ne Schuld­ab­re­de zwi­schen den ursprüng­li­chen Par­tei­en. Und umge­kehrt: Wer ein Erb­bau­recht kauft, über­nimmt alles, was nach § 2 Erb­bauRG wirk­sam zum Inhalt gemacht wur­de — auch einen Heimfallanspruch.

Der Erbbauzins — § 9 ErbbauRG

Wird das Ent­gelt in wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen ver­ein­bart, fin­den nach § 9 Abs. 1 Erb­bauRG die Vor­schrif­ten über die Real­las­ten ent­spre­chen­de Anwen­dung. Nach Absatz 2 kann der Anspruch auf noch nicht fäl­li­ge Leis­tun­gen nicht vom Eigen­tum am Grund­stück getrennt wer­den — der Erb­bau­zins folgt also stets dem Grund­stücks­ei­gen­tum. Absatz 3 erlaubt beson­de­re Ver­ein­ba­run­gen über das Schick­sal der Real­last in der Zwangsversteigerung.

Heimfall — § 32 ErbbauRG

Macht der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer vom Heim­fall­an­spruch Gebrauch, hat er dem Erb­bau­be­rech­tig­ten nach § 32 Abs. 1 Erb­bauRG eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung für das Erb­bau­recht zu gewäh­ren. Höhe, Zah­lungs­art und sogar der Aus­schluss der Ver­gü­tung kön­nen als Inhalt des Erb­bau­rechts ver­ein­bart werden.

Die Aus­nah­me steht in Absatz 2 und ist zwin­gend: Ist das Erb­bau­recht zur Befrie­di­gung des Wohn­be­dürf­nis­ses min­der­be­mit­tel­ter Bevöl­ke­rungs­krei­se bestellt, darf die Ver­gü­tung nicht aus­ge­schlos­sen wer­den — und sie ist nicht ange­mes­sen, wenn sie unter zwei Drit­teln des gemei­nen Werts des Erb­bau­rechts zur Zeit der Über­tra­gung liegt. Auf eine abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung kann sich der Eigen­tü­mer nicht berufen.

Ablauf durch Zeitablauf — § 27 ErbbauRG

Erlischt das Erb­bau­recht durch Zeit­ab­lauf, hat der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Erb­bauRG eine Ent­schä­di­gung für das Bau­werk zu leis­ten. Satz 2 lässt auch hier Ver­ein­ba­run­gen über Höhe, Zah­lungs­art und Aus­schlie­ßung zu. Für Erb­bau­rech­te zum Wohn­be­dürf­nis min­der­be­mit­tel­ter Bevöl­ke­rungs­krei­se gilt nach Absatz 2 wie­der die Zwei-Drit­tel-Gren­ze, bezo­gen auf den gemei­nen Wert des Bau­werks bei Ablauf — auch hier ist eine abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung unbeachtlich.

Nach Absatz 3 kann der Eigen­tü­mer sei­ne Zah­lungs­pflicht dadurch abwen­den, dass er dem Erb­bau­be­rech­tig­ten das Erb­bau­recht vor des­sen Ablauf ver­län­gert. Für den Berech­tig­ten ist das die Kon­stel­la­ti­on, in der sich die Ver­hand­lung über eine Ver­län­ge­rung tat­säch­lich füh­ren lässt.

Und im Verwaltungsrecht?

Für den Erwerb eines Erb­bau­rechts ist eine Vor­schrift bedeut­sam, die im Erb­bau­rechts­ge­setz gar nicht steht: § 24 Abs. 2 BauGB nimmt den Kauf von Erb­bau­rech­ten vom gemeind­li­chen Vor­kaufs­recht aus. Wer ein Erb­bau­recht erwirbt, muss also nicht mit der Aus­übung durch die Gemein­de rechnen.

Häufige Fragen

Kann die Entschädigung am Ende der Laufzeit wirklich ausgeschlossen werden?

Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Erb­bauRG kön­nen Ver­ein­ba­run­gen über die Aus­schlie­ßung getrof­fen wer­den. Die Gren­ze zieht Absatz 2 für Erb­bau­rech­te zur Befrie­di­gung des Wohn­be­dürf­nis­ses min­der­be­mit­tel­ter Bevöl­ke­rungs­krei­se: dort min­des­tens zwei Drit­tel des gemei­nen Werts.

Was ist der Heimfall?

Die nach § 2 Nr. 4 Erb­bauRG ver­ein­bar­te Ver­pflich­tung, das Erb­bau­recht beim Ein­tre­ten bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen auf den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer zu über­tra­gen. Die Ver­gü­tung rich­tet sich nach § 32 ErbbauRG.

Kann ein Erbbaurecht auf eine Wohnung beschränkt werden?

Nein. § 1 Abs. 3 Erb­bauRG erklärt die Beschrän­kung auf einen Gebäu­de­teil, ins­be­son­de­re ein Stock­werk, für unzulässig.

Kann das Erbbaurecht bei Zahlungsverzug automatisch enden?

Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Erb­bauRG kann es nicht durch auf­lö­sen­de Bedin­gun­gen beschränkt wer­den. Der Weg des Eigen­tü­mers führt über einen ver­ein­bar­ten Heimfallanspruch.

Muss ich als Käufer eines Erbbaurechts das gemeindliche Vorkaufsrecht fürchten?

Nein. § 24 Abs. 2 BauGB nimmt den Kauf von Erb­bau­rech­ten aus­drück­lich aus.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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