Zivilrecht — Anwalt in München

Die Kanz­lei Löff­ler & Part­ner führt zivil­recht­li­che Man­da­te dort, wo sie an das öffent­li­che Recht gren­zen: beim Grund­stück, beim Bau­werk, bei der Alt­last. Die­se Fäl­le haben eine Eigen­art, die man ken­nen muss — die­sel­be Sache wird von zwei Sei­ten beur­teilt, und die Fris­ten lau­fen unterschiedlich.

Der Grundstückskaufvertrag und seine Form

Nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB bedarf jeder Ver­trag, durch den sich ein Teil zur Über­tra­gung oder zum Erwerb des Eigen­tums an einem Grund­stück ver­pflich­tet, der nota­ri­el­len Beur­kun­dung. Satz 2 ent­hält die Hei­lung: Ein form­los geschlos­se­ner Ver­trag wird sei­nem gan­zen Inhalt nach gül­tig, wenn Auf­las­sung und Ein­tra­gung im Grund­buch erfolgen.

Prak­tisch bedeu­tet das zwei­er­lei. Neben­ab­re­den, die nicht mit beur­kun­det wur­den, sind bis zur Ein­tra­gung unwirk­sam — und mit der Ein­tra­gung wird der Ver­trag mit sei­nem gesam­ten Inhalt wirk­sam, also auch mit Abre­den, die eine Sei­te spä­ter lie­ber nicht gel­ten las­sen möchte.

„Gekauft wie gesehen“ — und wo die Klausel endet

Beim Grund­stücks- und Immo­bi­li­en­kauf wird die Gewähr­leis­tung fast immer aus­ge­schlos­sen. § 444 BGB zieht dafür zwei Gren­zen: Auf eine Ver­ein­ba­rung, die die Rech­te des Käu­fers wegen eines Man­gels aus­schließt oder beschränkt, kann sich der Ver­käu­fer nicht beru­fen, soweit er den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit über­nom­men hat.

Der Streit dreht sich des­halb sel­ten um die Klau­sel selbst, son­dern um die Fra­ge, was der Ver­käu­fer wuss­te und ob er es hät­te offen­ba­ren müs­sen. Das ist eine Tat­sa­chen­fra­ge, und sie wird aus Unter­la­gen ent­schie­den: Bau­ak­te, frü­he­re Gut­ach­ten, Schrift­ver­kehr mit Behör­den, Pro­to­kol­le von Eigentümerversammlungen.

Fünf Jahre statt zwei — die Bauwerksfrist

§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ver­län­gert die Ver­jäh­rung der Män­gel­an­sprü­che auf fünf Jah­re bei einem Bau­werk (Buchst. a) und bei einer Sache, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wur­de und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht hat (Buchst. b). Im Übri­gen bleibt es nach Nr. 3 bei zwei Jah­ren; Nr. 1 nennt für ding­li­che Rech­te Drit­ter und im Grund­buch ein­ge­tra­ge­ne Rech­te sogar 30 Jahre.

Der Frist­be­ginn steht in Absatz 2: Bei Grund­stü­cken beginnt die Ver­jäh­rung mit der Über­ga­be, sonst mit der Ablie­fe­rung der Sache. Und Absatz 3 hebt bei arg­lis­ti­gem Ver­schwei­gen auf die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rung ab — mit der Maß­ga­be, dass die Fünf­jah­res­frist des Absat­zes 1 Nr. 2 nicht unter­schrit­ten wird.

Altlasten: der Ausgleich unter mehreren Verpflichteten

Hier zeigt sich die Ver­zah­nung am deut­lichs­ten. Wer von der Behör­de zur Sanie­rung her­an­ge­zo­gen wird, strei­tet öffent­lich-recht­lich. Was er anschlie­ßend von den ande­ren Ver­ant­wort­li­chen zurück­ho­len kann, ist dage­gen eine zivil­recht­li­che Fra­ge — und § 24 Abs. 2 BBo­dSchG regelt sie eigenständig.

Satz 1: Meh­re­re Ver­pflich­te­te haben unab­hän­gig von ihrer Her­an­zie­hung unter­ein­an­der einen Aus­gleichs­an­spruch. Satz 2 bemisst ihn danach, inwie­weit die Gefahr oder der Scha­den vor­wie­gend von dem einen oder dem ande­ren Teil ver­ur­sacht wor­den ist, und erklärt § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB für ent­spre­chend anwend­bar. Wer also allein in Anspruch genom­men wur­de, ist nicht auf das Ver­wal­tungs­ver­fah­ren beschränkt.

Die Fris­ten ste­hen in den Sät­zen 3 bis 5 und wei­chen vom BGB ab: Der Anspruch ver­jährt in drei Jah­ren; die §§ 438, 548 und 606 BGB sind aus­drück­lich nicht anzu­wen­den. Die Frist beginnt nach der Bei­trei­bung der Kos­ten, wenn die Behör­de selbst gehan­delt hat, sonst nach Been­di­gung der Maß­nah­men zu dem Zeit­punkt, zu dem der Ver­pflich­te­te von der Per­son des Ersatz­pflich­ti­gen Kennt­nis erlangt — und ohne Rück­sicht auf die­se Kennt­nis nach 30 Jah­ren. Satz 6 stellt klar, dass für die­se Strei­tig­kei­ten der Rechts­weg zu den ordent­li­chen Gerich­ten offensteht.

Die Rechtsgebiete im Einzelnen

Grund­stücks- und Immo­bi­li­en­recht — Kauf­ver­trag, Män­gel, Gewähr­leis­tungs­aus­schluss, Nach­bar­recht und die Schnitt­stel­le zum Baurecht.

Alt­las­ten — Sanie­rungs­ver­ant­wor­tung, Kos­ten­tra­gung und der Aus­gleich unter meh­re­ren Ver­pflich­te­ten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG.

Angren­zend füh­ren wir Man­da­te im Ver­wal­tungs­recht, ins­be­son­de­re im Bau­ge­neh­mi­gungs­recht und im Boden­schutz- und Alt­las­ten­recht, sowie im Agrar­recht und in der Straf­ver­tei­di­gung.

Häufige Fragen zum Zivilrecht

Wie lange kann ich Mängel am gekauften Haus geltend machen?

Bei einem Bau­werk ver­jäh­ren die Män­gel­an­sprü­che nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BGB in fünf Jah­ren. Die Frist beginnt bei Grund­stü­cken nach Absatz 2 mit der Über­ga­be. Hat der Ver­käu­fer den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen, gilt nach Absatz 3 die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rung, ohne dass die Fünf­jah­res­frist unter­schrit­ten wird.

Nützt ein Gewährleistungsausschluss dem Verkäufer immer?

Nein. Nach § 444 BGB kann sich der Ver­käu­fer auf einen Aus­schluss nicht beru­fen, soweit er den Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen oder eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit über­nom­men hat. Der Streit ver­la­gert sich damit auf die Fra­ge, was der Ver­käu­fer wuss­te und offen­ba­ren musste.

Muss jede Abrede beim Grundstückskauf beurkundet werden?

Der Ver­trag über die Ver­pflich­tung zur Eigen­tums­über­tra­gung bedarf nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der nota­ri­el­len Beur­kun­dung. Nicht beur­kun­de­te Neben­ab­re­den sind zunächst unwirk­sam; nach Satz 2 wird der Ver­trag jedoch mit Auf­las­sung und Ein­tra­gung sei­nem gan­zen Inhalt nach gültig.

Kann ich Sanierungskosten von früheren Eigentümern zurückholen?

§ 24 Abs. 2 Satz 1 BBo­dSchG gibt meh­re­ren Ver­pflich­te­ten unab­hän­gig von ihrer Her­an­zie­hung einen Aus­gleichs­an­spruch unter­ein­an­der. Er ver­jährt nach Satz 3 in drei Jah­ren, kennt­nis­ab­hän­gig ab Been­di­gung der Maß­nah­men, und spä­tes­tens 30 Jah­re danach. Zustän­dig sind nach Satz 6 die ordent­li­chen Gerichte.

Gilt für Altlasten die kurze Kaufrechtsverjährung?

Für den Aus­gleichs­an­spruch nach § 24 Abs. 2 BBo­dSchG nicht: Satz 3 schließt die Anwen­dung der §§ 438, 548 und 606 BGB aus­drück­lich aus. Kauf­recht­li­che Ansprü­che gegen den Ver­käu­fer fol­gen dage­gen wei­ter­hin § 438 BGB.

Stand: 7. Sep­tem­ber 2026. Alle Fund­stel­len wur­den am Geset­zes­text geprüft (BGB, Bun­des-Boden­schutz­ge­setz in der jeweils gel­ten­den Fassung).

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht, Löff­ler & Part­ner, Mün­chen — Tele­fon 089 / 383 824 0.