Immo­bi­li­en­recht

Gemeindliches Vorkaufsrecht — §§ 24 bis 28 BauGB

Auf einen Blick: Die Gemein­de muss bin­nen drei Mona­ten nach Mit­tei­lung des Kauf­ver­trags han­deln — und zwar durch Ver­wal­tungs­akt gegen­über dem Ver­käu­fer. Sie muss den Ver­wen­dungs­zweck ange­ben, und sie darf nur aus­üben, wenn das Wohl der All­ge­mein­heit es recht­fer­tigt. Der Käu­fer hat ein eige­nes Abwen­dungs­recht nach § 27 BauGB, das an die­sel­be Frist gekop­pelt ist. Beim Kauf eines Erb­bau­rechts besteht über­haupt kein Vorkaufsrecht.

Der Kauf­ver­trag ist beur­kun­det, dann kommt Post von der Gemein­de: Sie übt ihr Vor­kaufs­recht aus. Für den Käu­fer bricht damit ein Erwerb weg, den er für gesi­chert hielt; für den Ver­käu­fer ändert sich der Ver­trags­part­ner. Bei­de Sei­ten haben mehr Hand­lungs­mög­lich­kei­ten, als der Bescheid ver­mu­ten lässt — aber sie sind an kur­ze Fris­ten gebunden.

Zuerst: Besteht überhaupt ein Vorkaufsrecht?

§ 24 Abs. 1 Satz 1 BauGB zählt die Fäl­le des all­ge­mei­nen Vor­kaufs­rechts abschlie­ßend auf. Erfasst sind unter ande­rem Flä­chen, die im Bebau­ungs­plan für öffent­li­che Zwe­cke oder für Aus­gleichs­maß­nah­men nach § 1a Abs. 3 BauGB fest­ge­setzt sind (Nr. 1), Umle­gungs­ge­bie­te (Nr. 2), förm­lich fest­ge­leg­te Sanie­rungs­ge­bie­te und städ­te­bau­li­che Ent­wick­lungs­be­rei­che (Nr. 3), der Gel­tungs­be­reich einer Stadt­um­bau- oder Erhal­tungs­sat­zung (Nr. 4), unbe­bau­te Außen­be­reichs­flä­chen mit Wohn­bau­dar­stel­lung im Flä­chen­nut­zungs­plan (Nr. 5), unbe­bau­te Grund­stü­cke in Gebie­ten nach §§ 30, 33 oder 34 Abs. 2 BauGB (Nr. 6), Hoch­was­ser­schutz­ge­bie­te (Nr. 7) und Grund­stü­cke mit städ­te­bau­li­chen Miss­stän­den (Nr. 8).

Zwei Punk­te wer­den häu­fig übersehen:

  • Unbe­baut“ ist wei­ter, als es klingt. Ein Grund­stück gilt auch dann als unbe­baut, wenn es ledig­lich mit einer Ein­frie­dung oder zu erkenn­bar vor­läu­fi­gen Zwe­cken bebaut ist.
  • § 24 Abs. 2 BauGB nimmt zwei Erwerbs­vor­gän­ge voll­stän­dig aus: den Kauf von Rech­ten nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz und den Kauf von Erb­bau­rech­ten. Wer ein Erb­bau­recht erwirbt, hat kein gemeind­li­ches Vor­kaufs­recht zu fürchten.

Dane­ben kann die Gemein­de nach § 25 BauGB ein beson­de­res Vor­kaufs­recht durch Sat­zung begrün­den. Die 2021 ein­ge­füg­te Num­mer 3 ver­langt dabei zusätz­lich, dass es sich um ein nach § 201a BauGB bestimm­tes Gebiet mit ange­spann­tem Woh­nungs­markt han­delt. Ob die­se Vor­aus­set­zung vor­liegt, ist eine eigen­stän­di­ge Prüfungsfrage.

Die Ausschlussgründe des § 26 BauGB

Auch wenn ein Vor­kaufs­recht besteht, ist die Aus­übung in vier Fäl­len ausgeschlossen:

  • Ver­kauf an den Ehe­gat­ten oder an in gera­der Linie Ver­wand­te oder Ver­schwä­ger­te, in der Sei­ten­li­nie bis zum drit­ten Grad (Nr. 1) — der prak­tisch wich­tigs­te Fall bei Hof­über­ga­ben und Familienübertragungen;
  • Kauf durch öffent­li­che Bedarfs­trä­ger für Lan­des­ver­tei­di­gung, Bun­des­po­li­zei, Zoll­ver­wal­tung, Poli­zei oder Zivil­schutz sowie durch Kir­chen für Got­tes­dienst oder Seel­sor­ge (Nr. 2);
  • Vor­ha­ben, für die ein Ver­fah­ren nach § 38 BauGB ein­ge­lei­tet oder durch­ge­führt wor­den ist (Nr. 3);
  • das Grund­stück ist ent­spre­chend den Fest­set­zun­gen des Bebau­ungs­plans oder den Zie­len der städ­te­bau­li­chen Maß­nah­me bebaut und genutzt und die Anla­ge weist kei­ne Miss­stän­de oder Män­gel im Sin­ne des § 177 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB auf (Nr. 4).

Num­mer 4 ver­langt bei­des: bebaut und genutzt. Ein plan­ge­mäß bebau­tes, aber leer­ste­hen­des Grund­stück fällt nicht ohne Wei­te­res darunter.

Die Drei-Monats-Frist des § 28 Abs. 2 BauGB

Das ist die Vor­schrift, an der die meis­ten Ver­fah­ren hän­gen. Das Vor­kaufs­recht kann nur bin­nen drei Mona­ten nach Mit­tei­lung des Kauf­ver­trags aus­ge­übt wer­den — und zwar durch Ver­wal­tungs­akt gegen­über dem Ver­käu­fer. Nicht gegen­über dem Käufer.

Dar­aus fol­gen zwei Prüf­punk­te, die in der Akte oft nicht doku­men­tiert sind: Wann ist die Mit­tei­lung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein­ge­gan­gen, und an wen ist der Bescheid gerich­tet? Läuft die Frist ab, erlischt das Recht für die­sen Kaufvertrag.

§ 28 Abs. 1 BauGB regelt dane­ben zwei Punk­te, die den Grund­stücks­ver­kehr sichern:

  • Grund­buch­sper­re (Satz 2): Das Grund­buch­amt darf den Käu­fer nur ein­tra­gen, wenn ihm die Nicht­aus­übung oder das Nicht­be­stehen des Vor­kaufs­rechts nach­ge­wie­sen ist.
  • Nega­tiv­zeug­nis (Sät­ze 3 und 4): Besteht kein Vor­kaufs­recht oder wird es nicht aus­ge­übt, hat die Gemein­de auf Antrag eines Betei­lig­ten unver­züg­lich ein Zeug­nis aus­zu­stel­len — und die­ses Zeug­nis gilt als Ver­zicht auf die Ausübung.

Das Wohl der Allgemeinheit und der Verwendungszweck

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB darf das Vor­kaufs­recht nur aus­ge­übt wer­den, wenn das Wohl der All­ge­mein­heit dies recht­fer­tigt. Satz 2 nennt die Deckung eines Wohn­be­darfs als Bei­spiel. Und Satz 3 ent­hält eine Pflicht, die im Bescheid tat­säch­lich erfüllt sein muss: Die Gemein­de hat den Ver­wen­dungs­zweck des Grund­stücks anzu­ge­ben.

Ein Bescheid, der die Aus­übung nur mit all­ge­mei­nen städ­te­bau­li­chen Erwä­gun­gen begrün­det, ohne einen kon­kre­ten Ver­wen­dungs­zweck zu benen­nen, ist an die­ser Stel­le angreif­bar. Der Ver­wen­dungs­zweck ist zugleich der Maß­stab für die Rück­ab­wick­lungs­re­gel des § 28 Abs. 3 Satz 3 BauGB: Führt die Gemein­de das Grund­stück nicht inner­halb ange­mes­se­ner Frist dem ver­folg­ten Zweck zu, hat sie dem Ver­käu­fer die Dif­fe­renz zwi­schen Kauf­preis und Ver­kehrs­wert zu zahlen.

Die Abwendungserklärung — § 27 BauGB

Der Käu­fer ist nicht auf die Anfech­tung ange­wie­sen. § 27 Abs. 1 BauGB gibt ihm ein eige­nes Recht, die Aus­übung abzu­wen­den. Drei Vor­aus­set­zun­gen müs­sen zusammentreffen:

  • Die Ver­wen­dung des Grund­stücks ist nach den bau­recht­li­chen Vor­schrif­ten oder den Zie­len und Zwe­cken der städ­te­bau­li­chen Maß­nah­me bestimmt oder mit aus­rei­chen­der Sicher­heit bestimmbar;
  • der Käu­fer ist in der Lage, das Grund­stück bin­nen ange­mes­se­ner Frist dem­entspre­chend zu nutzen;
  • und er ver­pflich­tet sich vor Ablauf der Frist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB hierzu.

Die Abwen­dungs­er­klä­rung ist damit an die­sel­be Drei-Monats-Frist gebun­den wie die Aus­übung. Wer sie zu spät abgibt, ver­liert die­ses Mit­tel. Immer­hin: Die Gemein­de hat die Frist auf Antrag um zwei Mona­te zu ver­län­gern, wenn der Käu­fer vor Frist­ab­lauf glaub­haft macht, dass er zur Nut­zung in der Lage ist. Weist die Anla­ge Miss­stän­de oder Män­gel auf, kann er ent­spre­chend mit einer Besei­ti­gungs­ver­pflich­tung abwenden.

Aus­ge­schlos­sen ist die Abwen­dung nach § 27 Abs. 2 BauGB in den Fäl­len des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie im Umle­gungs­ge­biet, wenn das Grund­stück für Zwe­cke der Umle­gung benö­tigt wird.

Zum Preis: § 28 Abs. 4 BauGB

Im Regel­fall tritt die Gemein­de in den Kauf­ver­trag ein und zahlt den ver­ein­bar­ten Preis; § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB erklärt dazu §§ 463, 464 Abs. 2, §§ 465 bis 468 und 471 BGB für anwend­bar. In den Fäl­len des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann die Gemein­de den Betrag jedoch nach den Ent­schä­di­gungs­vor­schrif­ten bestim­men, wenn der Erwerb zur Durch­füh­rung des Bebau­ungs­plans erfor­der­lich ist und das Grund­stück nach dem fest­ge­setz­ten Ver­wen­dungs­zweck ent­eig­net wer­den könn­te. Für den Ver­käu­fer kann das einen erheb­li­chen Unter­schied zum ver­ein­bar­ten Kauf­preis bedeuten.

Was beim Grundstückserwerb sonst noch zu prüfen ist

Das Vor­kaufs­recht ist nur einer von meh­re­ren Punk­ten, die einen Kauf im Nach­hin­ein erschüt­tern können:

  • Grund­dienst­bar­kei­ten — was in Abtei­lung II des Grund­buchs steht, bin­det auch den Erwer­ber; § 1019 BGB begrenzt den Umfang.
  • Not­we­ge­recht nach § 917 BGB — bei Hin­ter­lie­ger­grund­stü­cken die Fra­ge, ob eine Anbin­dung über­haupt gesi­chert ist.
  • Erb­bau­recht — beim Kauf eines Erb­bau­rechts besteht nach § 24 Abs. 2 BauGB kein gemeind­li­ches Vor­kaufs­recht, dafür gel­ten Heim­fall und Inhalts­ka­ta­log des § 2 ErbbauRG.
  • Alt­las­ten beim Grund­stücks­kauf — Sach­man­gel, Haf­tungs­aus­schluss und Ver­jäh­rung im Kaufrecht.

Häufige Fragen

Wie lange hat die Gemeinde Zeit?

Drei Mona­te nach Mit­tei­lung des Kauf­ver­trags, § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Die Aus­übung erfolgt durch Ver­wal­tungs­akt gegen­über dem Verkäufer.

Gilt das Vorkaufsrecht auch beim Kauf einer Eigentumswohnung?

Nach § 24 Abs. 2 BauGB steht der Gemein­de beim Kauf von Rech­ten nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz und von Erb­bau­rech­ten kein Vor­kaufs­recht zu.

Kann ich als Käufer etwas tun, oder muss ich klagen?

§ 27 BauGB gibt Ihnen die Abwen­dungs­er­klä­rung — ein eigen­stän­di­ges Mit­tel neben dem Rechts­be­helf. Sie ist aller­dings an die Frist des § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB gebun­den, mit einer Ver­län­ge­rungs­mög­lich­keit um zwei Monate.

Was ist ein Negativzeugnis?

Die Beschei­ni­gung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB, dass kein Vor­kaufs­recht besteht oder es nicht aus­ge­übt wird. Nach Satz 4 gilt sie als Ver­zicht auf die Aus­übung und ist Vor­aus­set­zung für die Eigentumsumschreibung.

Muss die Gemeinde begründen, wozu sie das Grundstück braucht?

Ja. § 24 Abs. 3 Satz 3 BauGB ver­pflich­tet sie, bei der Aus­übung den Ver­wen­dungs­zweck anzugeben.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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