Immo­bi­li­en­recht

Nießbrauch und Wohnungsrecht — §§ 1030, 1093 BGB

Auf einen Blick: Der häu­figs­te Streit betrifft nicht die Bestel­lung, son­dern die Kos­ten. § 1041 BGB legt dem Nieß­braucher nur die gewöhn­li­che Unter­hal­tung auf — alles dar­über trifft den Eigen­tü­mer. Bei­de Rech­te sind nicht über­trag­bar (§§ 1059, 1092 BGB) und erlö­schen mit dem Tod des Berech­tig­ten (§ 1061 BGB). Beim Woh­nungs­recht ist die Auf­nah­me von Fami­lie und Pfle­ge­per­so­nen gesetz­lich erlaubt.

Nieß­brauch und Woh­nungs­recht sichern in vie­len Fami­li­en die Über­ga­be des Hau­ses an die nächs­te Gene­ra­ti­on. Solan­ge alle einig sind, funk­tio­niert das. Streit ent­steht, wenn das Dach undicht wird, die Hei­zung ersetzt wer­den muss oder der Berech­tig­te Pfle­ge braucht. Das Gesetz beant­wor­tet die­se Fra­gen — nur steht die Ant­wort sel­ten im Übergabevertrag.

Der Nießbrauch — § 1030 BGB

Der Nieß­brauch belas­tet eine Sache so, dass der Berech­tig­te die Nut­zun­gen der Sache zu zie­hen berech­tigt ist; nach Absatz 2 kann er durch Aus­schluss ein­zel­ner Nut­zun­gen beschränkt wer­den. Der Nieß­braucher ist nach § 1036 Abs. 1 BGB zum Besitz berech­tigt und hat nach Absatz 2 bei der Aus­übung die bis­he­ri­ge wirt­schaft­li­che Bestim­mung der Sache auf­recht­zu­er­hal­ten und nach den Regeln ord­nungs­mä­ßi­ger Wirt­schaft zu ver­fah­ren. Beim Grund­stück erstreckt sich der Nieß­brauch nach § 1031 BGB auf das Zubehör.

Die Kostenfrage — § 1041 BGB

Das ist der Kern fast jedes Nieß­brauchs­streits. § 1041 BGB lau­tet: Der Nieß­braucher hat für die Erhal­tung der Sache in ihrem wirt­schaft­li­chen Bestand zu sor­gen. Aus­bes­se­run­gen und Erneue­run­gen lie­gen ihm nur inso­weit ob, als sie zu der gewöhn­li­chen Unter­hal­tung der Sache gehö­ren.

Die Gren­ze ver­läuft damit zwi­schen lau­fen­der Instand­hal­tung und grö­ße­rer Erneue­rung. War­tung, klei­ne­re Repa­ra­tu­ren, Pfle­ge — Sache des Nieß­brauchers. Die neue Hei­zungs­an­la­ge, das neue Dach, die Sanie­rung der Fas­sa­de — vom Wort­laut nicht mehr erfasst und damit Sache des Eigen­tü­mers. Wer im Über­ga­be­ver­trag eine abwei­chen­de Rege­lung will, muss sie aus­drück­lich aufnehmen.

Zwei wei­te­re Pflich­ten tref­fen den Nieß­braucher unmit­tel­bar aus dem Gesetz:

  • § 1045 BGB — Ver­si­che­rung: Er hat die Sache gegen Brand­scha­den und sons­ti­ge Unfäl­le auf sei­ne Kos­ten zu ver­si­chern, wenn das ord­nungs­mä­ßi­ger Wirt­schaft ent­spricht — und zwar so, dass die For­de­rung gegen den Ver­si­che­rer dem Eigen­tü­mer zusteht.
  • § 1047 BGB — Las­ten: Er trägt die auf der Sache ruhen­den öffent­li­chen Las­ten, aus­ge­nom­men die außer­or­dent­li­chen, die als auf den Stamm­wert gelegt anzu­se­hen sind, sowie die bei Bestel­lung bereits ruhen­den pri­vat­recht­li­chen Las­ten ein­schließ­lich der Zin­sen von Hypo­the­ken und Grundschulden.

Die Unter­schei­dung in § 1047 BGB zwi­schen lau­fen­den und „außer­or­dent­li­chen, auf den Stamm­wert geleg­ten“ Las­ten ist der Ansatz­punkt, wenn Erschlie­ßungs­bei­trä­ge oder Aus­bau­bei­trä­ge anfallen.

Nicht übertragbar, aber überlassbar — §§ 1059, 1061 BGB

§ 1059 BGB: Der Nieß­brauch ist nicht über­trag­bar — die Aus­übung kann aber einem ande­ren über­las­sen wer­den. Der Nieß­braucher darf das Haus also ver­mie­ten, ohne dass dar­aus eine Über­tra­gung des Rechts wird. Nach § 1061 BGB erlischt der Nieß­brauch mit dem Tod des Berech­tig­ten; steht er einer juris­ti­schen Per­son oder rechts­fä­hi­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft zu, erlischt er mit dieser.

Das Wohnungsrecht — § 1093 BGB

Das Woh­nungs­recht ist eine beschränk­te per­sön­li­che Dienst­bar­keit: das Recht, ein Gebäu­de oder einen Gebäu­de­teil unter Aus­schluss des Eigen­tü­mers als Woh­nung zu benut­zen. Es ist damit enger als der Nieß­brauch — es gibt kein Recht auf Frucht­zie­hung, son­dern nur auf Wohnnutzung.

§ 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB ver­weist auf einen Teil des Nieß­brauchs­rechts, dar­un­ter § 1041 BGB. Die Kos­ten­gren­ze der gewöhn­li­chen Unter­hal­tung gilt also auch hier.

Zwei Rege­lun­gen ent­las­ten den Berechtigten:

  • § 1093 Abs. 2 BGB: Er ist befugt, sei­ne Fami­lie sowie die zur stan­des­mä­ßi­gen Bedie­nung und zur Pfle­ge erfor­der­li­chen Per­so­nen in die Woh­nung auf­zu­neh­men. Für die Fra­ge, ob eine Pfle­ge­kraft ein­zie­hen darf, braucht es kei­ne Zustim­mung des Eigentümers.
  • § 1093 Abs. 3 BGB: Ist das Recht auf einen Gebäu­de­teil beschränkt, darf der Berech­tig­te die zum gemein­schaft­li­chen Gebrauch der Bewoh­ner bestimm­ten Anla­gen und Ein­rich­tun­gen mitbenutzen.

Nach § 1092 Abs. 1 BGB ist die beschränk­te per­sön­li­che Dienst­bar­keit nicht über­trag­bar, und die Aus­übung darf einem ande­ren nur über­las­sen wer­den, wenn die Über­las­sung gestat­tet ist. Das ist der prak­ti­sche Unter­schied zum Nieß­brauch: Ohne aus­drück­li­che Gestat­tung im Grund­buch darf der Woh­nungs­be­rech­tig­te die Woh­nung nicht ver­mie­ten — auch dann nicht, wenn er dau­er­haft ins Heim zieht. Wer die­se Mög­lich­keit offen­hal­ten will, muss sie bei der Bestel­lung mit auf­neh­men lassen.

Über § 1090 Abs. 2 BGB gel­ten für die beschränk­te per­sön­li­che Dienst­bar­keit außer­dem die §§ 1020 bis 1024 und 1026 bis 1029 BGB ent­spre­chend — also die­sel­ben Regeln über scho­nen­de Aus­übung, Ver­le­gung und Ver­jäh­rung wie bei der Grund­dienst­bar­keit.

Häufige Fragen

Wer zahlt die neue Heizung — Nießbraucher oder Eigentümer?

§ 1041 Satz 2 BGB legt dem Nieß­braucher Aus­bes­se­run­gen und Erneue­run­gen nur auf, soweit sie zur gewöhn­li­chen Unter­hal­tung gehö­ren. Grö­ße­re Erneue­run­gen fal­len nach dem Wort­laut nicht dar­un­ter. Abwei­chen­des kann ver­trag­lich ver­ein­bart werden.

Darf der Nießbraucher das Haus vermieten?

Ja. Nach § 1059 Satz 2 BGB kann die Aus­übung des Nieß­brauchs einem ande­ren über­las­sen wer­den, auch wenn das Recht selbst nicht über­trag­bar ist.

Darf der Wohnungsberechtigte vermieten?

Nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB nur, wenn die Über­las­sung gestat­tet ist. Ohne ent­spre­chen­de Rege­lung bei der Bestel­lung ist die Ver­mie­tung ausgeschlossen.

Darf eine Pflegekraft mit einziehen?

Ja. § 1093 Abs. 2 BGB erlaubt die Auf­nah­me der Fami­lie sowie der zur stan­des­mä­ßi­gen Bedie­nung und zur Pfle­ge erfor­der­li­chen Personen.

Was passiert beim Tod des Berechtigten?

Der Nieß­brauch erlischt nach § 1061 BGB. Für die beschränk­te per­sön­li­che Dienst­bar­keit gilt § 1061 über die Ver­wei­sung in § 1090 Abs. 2 BGB entsprechend.

Hin­weis: Zu den steu­er­li­chen Fol­gen von Nieß­brauch und Woh­nungs­recht bera­ten wir nicht; das ist Auf­ga­be des steu­er­li­chen Beraters.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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