Immobilienrecht
Notwegerecht — §§ 917, 918 BGB
Auf einen Blick: Der Notweg ist kein Bequemlichkeitsrecht. § 917 BGB verlangt, dass die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung fehlt — und er besteht nur bis zur Hebung des Mangels. Der Nachbar bekommt eine Geldrente. Und § 918 BGB nimmt zwei Fälle vollständig aus: die selbst herbeigeführte Abtrennung und die Teilveräußerung, bei der der Notweg dem eigenen abgetrennten Teil zur Last fällt.
Hinterliegergrundstücke gibt es überall — nach einer Erbteilung, nach dem Verkauf des Vorderteils, nach der Aufgabe eines Feldwegs. Solange der Zugang geduldet wird, fragt niemand nach der Rechtsgrundlage. Wird er verwehrt, stellt sich heraus, dass § 917 BGB deutlich weniger gibt, als der Betroffene erwartet.
Die Voraussetzungen — § 917 Abs. 1 BGB
Der Eigentümer kann von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, wenn dem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege fehlt. Drei Merkmale tragen den Anspruch — und jedes einzelne wird in der Praxis übersehen:
- „Fehlt“. Es geht um das Fehlen einer Verbindung, nicht um eine unbequeme, längere oder schlechtere. Besteht irgendeine zumutbare Anbindung, scheidet der Notweg aus.
- „Zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendig“. Maßstab ist die ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks — nicht jede vom Eigentümer gewünschte Nutzung. Wer sein Gartengrundstück bebauen will, kann daraus nicht ohne Weiteres einen Notweg für Baufahrzeuge ableiten.
- „Bis zur Hebung des Mangels“. Der Notweg ist von Gesetzes wegen vorübergehend. Entsteht später eine andere Anbindung, entfällt die Duldungspflicht.
Nach § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB werden Richtung des Notwegs und Umfang des Benutzungsrechts erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt. Anders als bei der Grunddienstbarkeit steht der Verlauf also nicht von vornherein fest — er ist Gegenstand des Verfahrens.
Die Notwegrente — § 917 Abs. 2 BGB
Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Das ist kein Ermessen und keine Billigkeitsfrage, sondern die gesetzliche Kehrseite des Duldungsanspruchs. § 917 Abs. 2 Satz 2 BGB erklärt § 912 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 913, 914, 916 BGB für entsprechend anwendbar — damit gelten die Regeln des Überbaurechts über Fälligkeit, Rang und Erlöschen der Rente sinngemäß.
Wer einen Notweg beansprucht, sollte die Rente von Anfang an mitdenken. Sie ist wiederkehrend und begleitet das Grundstück, solange der Notweg besteht.
Wann der Notweg ausgeschlossen ist — § 918 BGB
Die willkürliche Handlung (Absatz 1)
Die Duldungspflicht tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. Wer seine eigene Zufahrt aufgibt, verkauft oder überbaut, kann den Nachbarn nicht in Anspruch nehmen. Das ist der erste Einwand, den der belastete Nachbar prüfen lassen sollte — und er greift auch, wenn die Handlung Jahre zurückliegt.
Die Teilveräußerung (Absatz 2)
Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Satz 2 stellt die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
Diese Vorschrift entscheidet die meisten Fälle in ländlich geprägten Lagen. Sie bedeutet: Der Notweg fällt nicht irgendeinem Nachbarn zur Last, sondern demjenigen Teil, über den der Zugang bisher lief. Wer aus einer größeren Fläche ein Hinterliegergrundstück herausverkauft, verschiebt die Belastung damit nicht auf Dritte — sie bleibt in der eigenen ehemaligen Fläche.
Notweg oder Grunddienstbarkeit?
Der Notweg entsteht kraft Gesetzes, ist vorübergehend, rentenpflichtig und in Richtung und Umfang streitanfällig. Eine Grunddienstbarkeit steht im Grundbuch, bindet jeden Rechtsnachfolger und legt den Inhalt vertraglich fest. Wer eine Fläche teilt oder ein Hinterliegergrundstück erwirbt, sollte deshalb nicht auf § 917 BGB vertrauen, sondern eine Dienstbarkeit bestellen lassen — der Notweg ist die Auffanglösung, nicht die Gestaltung.
Häufige Fragen
Reicht es, dass die vorhandene Zufahrt unbequem oder eng ist?
Nein. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt, dass die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung fehlt. Eine vorhandene, wenn auch unbequeme Verbindung schließt den Anspruch aus.
Muss ich für den Notweg zahlen?
Ja. Nach § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die betroffenen Nachbarn durch eine Geldrente zu entschädigen.
Ich habe meine Zufahrt selbst verkauft — habe ich noch einen Anspruch?
§ 918 Abs. 1 BGB schließt die Duldungspflicht aus, wenn die bisherige Verbindung durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wurde. Bei einer Teilveräußerung gilt zudem die Sonderregel des Absatzes 2.
Wer bestimmt, wo der Notweg verläuft?
Nach § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB werden Richtung und Umfang erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
Muss der Notweg im Grundbuch eingetragen werden?
Der Notweg beruht unmittelbar auf dem Gesetz und setzt keine Eintragung voraus. Für eine dauerhafte, vom Bestand des Mangels unabhängige Sicherung ist die Grunddienstbarkeit der richtige Weg.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.