Immo­bi­li­en­recht

Notwegerecht — §§ 917, 918 BGB

Auf einen Blick: Der Not­weg ist kein Bequem­lich­keits­recht. § 917 BGB ver­langt, dass die zur ord­nungs­mä­ßi­gen Benut­zung not­wen­di­ge Ver­bin­dung fehlt — und er besteht nur bis zur Hebung des Man­gels. Der Nach­bar bekommt eine Geld­ren­te. Und § 918 BGB nimmt zwei Fäl­le voll­stän­dig aus: die selbst her­bei­ge­führ­te Abtren­nung und die Teil­ver­äu­ße­rung, bei der der Not­weg dem eige­nen abge­trenn­ten Teil zur Last fällt.

Hin­ter­lie­ger­grund­stü­cke gibt es über­all — nach einer Erb­tei­lung, nach dem Ver­kauf des Vor­der­teils, nach der Auf­ga­be eines Feld­wegs. Solan­ge der Zugang gedul­det wird, fragt nie­mand nach der Rechts­grund­la­ge. Wird er ver­wehrt, stellt sich her­aus, dass § 917 BGB deut­lich weni­ger gibt, als der Betrof­fe­ne erwartet.

Die Voraussetzungen — § 917 Abs. 1 BGB

Der Eigen­tü­mer kann von den Nach­barn ver­lan­gen, dass sie die Benut­zung ihrer Grund­stü­cke zur Her­stel­lung der erfor­der­li­chen Ver­bin­dung dul­den, wenn dem Grund­stück die zur ord­nungs­mä­ßi­gen Benut­zung not­wen­di­ge Ver­bin­dung mit einem öffent­li­chen Wege fehlt. Drei Merk­ma­le tra­gen den Anspruch — und jedes ein­zel­ne wird in der Pra­xis übersehen:

  • Fehlt“. Es geht um das Feh­len einer Ver­bin­dung, nicht um eine unbe­que­me, län­ge­re oder schlech­te­re. Besteht irgend­ei­ne zumut­ba­re Anbin­dung, schei­det der Not­weg aus.
  • Zur ord­nungs­mä­ßi­gen Benut­zung not­wen­dig“. Maß­stab ist die ord­nungs­mä­ßi­ge Benut­zung des Grund­stücks — nicht jede vom Eigen­tü­mer gewünsch­te Nut­zung. Wer sein Gar­ten­grund­stück bebau­en will, kann dar­aus nicht ohne Wei­te­res einen Not­weg für Bau­fahr­zeu­ge ableiten.
  • Bis zur Hebung des Man­gels“. Der Not­weg ist von Geset­zes wegen vor­über­ge­hend. Ent­steht spä­ter eine ande­re Anbin­dung, ent­fällt die Duldungspflicht.

Nach § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB wer­den Rich­tung des Not­wegs und Umfang des Benut­zungs­rechts erfor­der­li­chen­falls durch Urteil bestimmt. Anders als bei der Grund­dienst­bar­keit steht der Ver­lauf also nicht von vorn­her­ein fest — er ist Gegen­stand des Verfahrens.

Die Notwegrente — § 917 Abs. 2 BGB

Die Nach­barn, über deren Grund­stü­cke der Not­weg führt, sind durch eine Geld­ren­te zu ent­schä­di­gen. Das ist kein Ermes­sen und kei­ne Bil­lig­keits­fra­ge, son­dern die gesetz­li­che Kehr­sei­te des Dul­dungs­an­spruchs. § 917 Abs. 2 Satz 2 BGB erklärt § 912 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 913, 914, 916 BGB für ent­spre­chend anwend­bar — damit gel­ten die Regeln des Über­bau­rechts über Fäl­lig­keit, Rang und Erlö­schen der Ren­te sinngemäß.

Wer einen Not­weg bean­sprucht, soll­te die Ren­te von Anfang an mit­den­ken. Sie ist wie­der­keh­rend und beglei­tet das Grund­stück, solan­ge der Not­weg besteht.

Wann der Notweg ausgeschlossen ist — § 918 BGB

Die willkürliche Handlung (Absatz 1)

Die Dul­dungs­pflicht tritt nicht ein, wenn die bis­he­ri­ge Ver­bin­dung mit dem öffent­li­chen Weg durch eine will­kür­li­che Hand­lung des Eigen­tü­mers auf­ge­ho­ben wird. Wer sei­ne eige­ne Zufahrt auf­gibt, ver­kauft oder über­baut, kann den Nach­barn nicht in Anspruch neh­men. Das ist der ers­te Ein­wand, den der belas­te­te Nach­bar prü­fen las­sen soll­te — und er greift auch, wenn die Hand­lung Jah­re zurückliegt.

Die Teilveräußerung (Absatz 2)

Wird infol­ge der Ver­äu­ße­rung eines Teils des Grund­stücks der ver­äu­ßer­te oder der zurück­be­hal­te­ne Teil von der Ver­bin­dung abge­schnit­ten, so hat der Eigen­tü­mer des­je­ni­gen Teils, über wel­chen die Ver­bin­dung bis­her statt­ge­fun­den hat, den Not­weg zu dul­den. Satz 2 stellt die Ver­äu­ße­rung eines von meh­re­ren dem­sel­ben Eigen­tü­mer gehö­ren­den Grund­stü­cken gleich.

Die­se Vor­schrift ent­schei­det die meis­ten Fäl­le in länd­lich gepräg­ten Lagen. Sie bedeu­tet: Der Not­weg fällt nicht irgend­ei­nem Nach­barn zur Last, son­dern dem­je­ni­gen Teil, über den der Zugang bis­her lief. Wer aus einer grö­ße­ren Flä­che ein Hin­ter­lie­ger­grund­stück her­aus­ver­kauft, ver­schiebt die Belas­tung damit nicht auf Drit­te — sie bleibt in der eige­nen ehe­ma­li­gen Fläche.

Notweg oder Grunddienstbarkeit?

Der Not­weg ent­steht kraft Geset­zes, ist vor­über­ge­hend, ren­ten­pflich­tig und in Rich­tung und Umfang streit­an­fäl­lig. Eine Grund­dienst­bar­keit steht im Grund­buch, bin­det jeden Rechts­nach­fol­ger und legt den Inhalt ver­trag­lich fest. Wer eine Flä­che teilt oder ein Hin­ter­lie­ger­grund­stück erwirbt, soll­te des­halb nicht auf § 917 BGB ver­trau­en, son­dern eine Dienst­bar­keit bestel­len las­sen — der Not­weg ist die Auf­fang­lö­sung, nicht die Gestaltung.

Häufige Fragen

Reicht es, dass die vorhandene Zufahrt unbequem oder eng ist?

Nein. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ver­langt, dass die zur ord­nungs­mä­ßi­gen Benut­zung not­wen­di­ge Ver­bin­dung fehlt. Eine vor­han­de­ne, wenn auch unbe­que­me Ver­bin­dung schließt den Anspruch aus.

Muss ich für den Notweg zahlen?

Ja. Nach § 917 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die betrof­fe­nen Nach­barn durch eine Geld­ren­te zu entschädigen.

Ich habe meine Zufahrt selbst verkauft — habe ich noch einen Anspruch?

§ 918 Abs. 1 BGB schließt die Dul­dungs­pflicht aus, wenn die bis­he­ri­ge Ver­bin­dung durch eine will­kür­li­che Hand­lung des Eigen­tü­mers auf­ge­ho­ben wur­de. Bei einer Teil­ver­äu­ße­rung gilt zudem die Son­der­re­gel des Absat­zes 2.

Wer bestimmt, wo der Notweg verläuft?

Nach § 917 Abs. 1 Satz 2 BGB wer­den Rich­tung und Umfang erfor­der­li­chen­falls durch Urteil bestimmt.

Muss der Notweg im Grundbuch eingetragen werden?

Der Not­weg beruht unmit­tel­bar auf dem Gesetz und setzt kei­ne Ein­tra­gung vor­aus. Für eine dau­er­haf­te, vom Bestand des Man­gels unab­hän­gi­ge Siche­rung ist die Grund­dienst­bar­keit der rich­ti­ge Weg.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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