Jagd­recht

Führerschein weg — ist der Jagdschein auch weg?

Auf einen Blick: Nicht auto­ma­tisch, aber häu­fi­ger als gedacht — und der Weg führt über das Waf­fen­recht, nicht über das Jagd­recht. Bei einer fahr­läs­si­gen Trun­ken­heits­fahrt greift die waf­fen­recht­li­che Regel­ver­mu­tung, die jagd­recht­li­che dage­gen nicht. Ent­schei­dend wird des­halb, wie das waf­fen­recht­li­che Ver­fah­ren ausgeht.

Eine Trun­ken­heits­fahrt endet vor dem Straf­ge­richt meist mit einer Geld­stra­fe und der Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis. Was danach kommt, über­rascht vie­le: Post von der Waf­fen­be­hör­de, dann von der Jagdbehörde.

Der Zusam­men­hang erschließt sich nicht von selbst. Er ergibt sich aus drei Vor­schrif­ten, die man neben­ein­an­der­le­gen muss.

Was das Strafgericht tut — § 69 StGB

Wird jemand wegen einer rechts­wid­ri­gen Tat ver­ur­teilt, die er bei oder im Zusam­men­hang mit dem Füh­ren eines Kraft­fahr­zeugs oder unter Ver­let­zung der Pflich­ten eines Kraft­fahr­zeug­füh­rers began­gen hat, so ent­zieht ihm das Gericht die Fahr­erlaub­nis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen unge­eig­net ist. Einer wei­te­ren Prü­fung nach § 62 StGB bedarf es nicht.

Absatz 2 nennt die Fäl­le, in denen der Täter in der Regel als unge­eig­net anzu­se­hen ist — dar­un­ter die Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs (§ 315c StGB), das ver­bo­te­ne Kraft­fahr­zeug­ren­nen (§ 315d StGB), die Trun­ken­heit im Ver­kehr (§ 316 StGB), das uner­laub­te Ent­fer­nen vom Unfall­ort unter den dort genann­ten Vor­aus­set­zun­gen (§ 142 StGB) und den Voll­rausch (§ 323a StGB), der sich auf eine die­ser Taten bezieht.

Die­se Maß­re­gel betrifft die Fahr­erlaub­nis. Für Jagd­schein und Waf­fen­be­sitz­kar­te sagt sie unmit­tel­bar nichts. Mit­tel­bar aber sehr viel — denn sie hängt an einer Ver­ur­tei­lung, und die Ver­ur­tei­lung ist der Anknüp­fungs­punkt der bei­den ande­ren Gesetze.

Die Trunkenheitsfahrt im Waffenrecht

§ 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG unter­schei­det drei Buch­sta­ben: a) wegen einer vor­sätz­li­chen Straf­tat; b) wegen einer fahr­läs­si­gen Straf­tat im Zusam­men­hang mit dem Umgang mit Waf­fen, Muni­ti­on oder explo­si­ons­ge­fähr­li­chen Stof­fen oder wegen einer fahr­läs­si­gen gemein­ge­fähr­li­chen Straf­tat; c) wegen einer Straf­tat nach dem Waf­fen­ge­setz, dem Kriegs­waf­fen­kon­troll­ge­setz, dem Spreng­stoff­ge­setz oder dem Bun­des­jagd­ge­setz — jeweils bei Ver­ur­tei­lung zu Frei­heits­stra­fe, Jugend­stra­fe, Geld­stra­fe von min­des­tens 60 Tages­sät­zen oder min­des­tens zwei­mal zu einer gerin­ge­ren Geld­stra­fe, wenn seit Rechts­kraft der letz­ten Ver­ur­tei­lung fünf Jah­re noch nicht ver­stri­chen sind.

Der ent­schei­den­de Halb­satz steht in Buch­sta­be b: „oder wegen einer fahr­läs­si­gen gemein­ge­fähr­li­chen Straftat“.

§ 316 StGB — Trun­ken­heit im Ver­kehr — steht im Acht­und­zwan­zigs­ten Abschnitt des Straf­ge­setz­buchs, der die Über­schrift „Gemein­ge­fähr­li­che Straf­ta­ten“ trägt. Absatz 2 der Vor­schrift stellt die fahr­läs­si­ge Bege­hung unter die­sel­be Strafe.

Eine vor­sätz­li­che Trun­ken­heits­fahrt fällt bereits unter Buch­sta­be a, weil die­ser jede vor­sätz­li­che Straf­tat erfasst. Und die fahr­läs­si­ge fällt unter Buch­sta­be b. Bei­de Wege füh­ren also zur waf­fen­recht­li­chen Regel­ver­mu­tung, sobald die Gren­ze von 60 Tages­sät­zen erreicht ist. Näher dazu: Waf­fen­recht­li­che Zuver­läs­sig­keit und Vor­stra­fen und 60 Tages­sät­ze.

Und im Jagdrecht — der Unterschied

§ 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG ist anders gefasst. Buch­sta­be c lau­tet dort: wegen einer fahr­läs­si­gen Straf­tat im Zusam­men­hang mit dem Umgang mit Waf­fen, Muni­ti­on oder Spreng­stoff. Die fahr­läs­si­ge gemein­ge­fähr­li­che Straf­tat fehlt.

Buch­sta­be b erfasst das vor­sätz­li­che Ver­ge­hen nur, wenn es eine der Annah­men des § 17 Abs. 3 BJagdG recht­fer­tigt — also einen Schluss auf den künf­ti­gen Umgang mit Waf­fen und Muni­ti­on trägt.

Für die fahr­läs­si­ge Trun­ken­heits­fahrt heißt das: Sie erfüllt kei­ne der Fall­grup­pen des § 17 Abs. 4 Nr. 1 BJagdG. Die jagd­recht­li­che Regel­ver­mu­tung greift nicht. Zu den Fall­grup­pen im Ein­zel­nen: Jagd­li­che Zuver­läs­sig­keit nach Vor­stra­fen.

Warum der Jagdschein trotzdem in Gefahr ist

Hier schließt sich die Ket­te. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG hat die Jagd­be­hör­de bei der Waf­fen­be­hör­de eine Aus­kunft ein­zu­ho­len, ob Zuver­läs­sig­keit und per­sön­li­che Eig­nung im Sin­ne der §§ 5 und 6 WaffG gege­ben sind. Die Waf­fen­be­hör­de teilt das Ergeb­nis samt tra­gen­den Grün­den mit (Satz 3). Fehlt eine der bei­den Vor­aus­set­zun­gen, darf nur noch ein Jagd­schein nach § 15 Abs. 7 BJagdG — der Falk­ner­jagd­schein — erteilt wer­den (Satz 4).

Der Jagd­schein hängt damit an der waf­fen­recht­li­chen Beur­tei­lung, auch wenn der jagd­recht­li­che Tat­be­stand für sich genom­men nicht erfüllt wäre.

Prak­tisch folgt dar­aus eine kla­re Prio­ri­tät: Die Aus­ein­an­der­set­zung ist im waf­fen­recht­li­chen Ver­fah­ren zu füh­ren. Wer dort den aty­pi­schen Fall dar­legt, hält bei­des. Zum Ver­fah­ren sie­he Jagd­schein ent­zo­gen.

Die zweite Schiene — persönliche Eignung

Neben der Zuver­läs­sig­keit steht die per­sön­li­che Eig­nung. Die erfor­der­li­che per­sön­li­che Eig­nung besit­zen Per­so­nen nicht, wenn Tat­sa­chen die Annah­me recht­fer­ti­gen, dass sie geschäfts­un­fä­hig sind, abhän­gig von Alko­hol oder ande­ren berau­schen­den Mit­teln, psy­chisch krank oder debil sind, oder dass sie auf­grund in der Per­son lie­gen­der Umstän­de mit Waf­fen nicht vor­sich­tig oder sach­ge­mäß umge­hen oder sie nicht sorg­fäl­tig ver­wah­ren kön­nen bezie­hungs­wei­se die kon­kre­te Gefahr einer Fremd- oder Selbst­ge­fähr­dung besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 WaffG).

Der Tat­be­stand ver­langt Abhän­gig­keit, nicht eine ein­ma­li­ge Trun­ken­heits­fahrt. Das ist die Gren­ze, die im Ver­fah­ren häu­fig ver­wischt wird.

Sind aller­dings Tat­sa­chen bekannt, die Beden­ken gegen die per­sön­li­che Eig­nung begrün­den, so hat die Behör­de die Vor­la­ge eines amts- oder fach­ärzt­li­chen oder fach­psy­cho­lo­gi­schen Zeug­nis­ses auf­zu­ge­ben — auf Kos­ten der betrof­fe­nen Per­son (§ 6 Abs. 2 WaffG). Das ist eine gebun­de­ne Ent­schei­dung. Auch hier der Unter­schied zum Jagd­recht: § 17 Abs. 6 BJagdG for­mu­liert die­sel­be Befug­nis als „kann“. Die Jagd­be­hör­de hat Ermes­sen, die Waf­fen­be­hör­de nicht.

Und ein Punkt, der in die­ser Kon­stel­la­ti­on regel­mä­ßig über­se­hen wird: Die Anord­nung nach § 6 Abs. 2 WaffG setzt bekann­te Tat­sa­chen vor­aus, die Beden­ken begrün­den. Ob ein ein­zel­ner Vor­fall die­se Schwel­le erreicht, ist eine Fra­ge des Ein­zel­falls und kei­ne Selbst­ver­ständ­lich­keit. Näher: Per­sön­li­che Eig­nung.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen sind hier vor allem vier Punkte:

  • Wie hoch ist die Stra­fe – unter­halb von 60 Tages­sät­zen und ohne Vor­ver­ur­tei­lung greift kei­ne Regelvermutung?
  • Erfolg­te die Ver­ur­tei­lung wegen Vor­sat­zes oder wegen Fahr­läs­sig­keit? Im Jagd­recht macht das den Unterschied.
  • Wo liegt der Schwer­punkt der Ver­tei­di­gung – im waf­fen­recht­li­chen Ver­fah­ren, an dem das Jagd­recht hängt?
  • Geht es um einen ein­zel­nen Vor­fall oder um eine Abhän­gig­keit? Die per­sön­li­che Eig­nung setzt Letz­te­res voraus.

Wich­tig ist außer­dem der Zeit­punkt: Die Wei­chen wer­den schon im Straf­ver­fah­ren gestellt. Die Höhe der Tages­sät­ze ist dort ver­han­del­bar, im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren nicht mehr.

Häufige Fragen zu Führerscheinentzug und Jagdschein

Verliere ich mit dem Führerschein automatisch den Jagdschein?

Nein. Die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis nach § 69 StGB betrifft nur die­se. Maß­geb­lich ist die Ver­ur­tei­lung, an die § 5 Abs. 2 WaffG und § 17 Abs. 4 BJagdG anknüpfen.

Zählt eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt im Waffenrecht?

Ja. § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b WaffG erfasst auch die fahr­läs­si­ge gemein­ge­fähr­li­che Straf­tat; § 316 StGB steht im Abschnitt „Gemein­ge­fähr­li­che Straf­ta­ten“ des StGB.

Und im Jagdrecht?

§ 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. c BJagdG nennt nur die fahr­läs­si­ge Straf­tat im Zusam­men­hang mit Waf­fen, Muni­ti­on oder Spreng­stoff. Die fahr­läs­si­ge Trun­ken­heits­fahrt fällt dort nicht dar­un­ter — über § 17 Abs. 1 Satz 4 BJagdG wirkt das waf­fen­recht­li­che Ergeb­nis aber auf den Jagdschein.

Ab welcher Höhe wird es kritisch?

Frei­heits­stra­fe, Jugend­stra­fe, Geld­stra­fe von min­des­tens 60 Tages­sät­zen oder min­des­tens zwei­mal eine gerin­ge­re Geld­stra­fe, jeweils inner­halb von fünf Jah­ren seit Rechtskraft.

Muss ich ein Gutachten beibringen?

Wenn Tat­sa­chen bekannt sind, die Beden­ken gegen die per­sön­li­che Eig­nung begrün­den, hat die Waf­fen­be­hör­de das auf­zu­ge­ben — auf Ihre Kos­ten (§ 6 Abs. 2 WaffG). Die Jagd­be­hör­de kann es unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 17 Abs. 6 BJagdG verlangen.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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