Beam­ten- und Disziplinarrecht

Lehr­kräf­te im baye­ri­schen Schul­dienst unter­lie­gen einem dop­pel­ten Pflich­ten­kreis. Zum einen gel­ten für sie die all­ge­mei­nen Beam­ten­pflich­ten aus dem Beam­ten­sta­tus­ge­setz und dem Baye­ri­schen Beam­ten­ge­setz. Zum ande­ren bin­det sie das Baye­ri­sche Gesetz über das Erzie­hungs- und Unter­richts­we­sen, das für den Schul­be­trieb sehr kon­kre­te Vor­ga­ben macht – bis hin zu der Fra­ge, wer wel­che Ord­nungs­maß­nah­me aus­spre­chen darf und ob im Distanz­un­ter­richt die Kame­ra anzu­schal­ten ist. Genau dar­aus ent­ste­hen die typi­schen Vor­wür­fe. Und weil das Bay­EUG so kon­kret ist, lässt sich in vie­len Fäl­len am Wort­laut zei­gen, ob die Pflicht, um die es geht, über­haupt so bestand, wie die Schul­auf­sicht meint.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Wer entscheidet

Für Lehr­kräf­te an staat­li­chen Schu­len in Bay­ern gilt das Baye­ri­sche Dis­zi­pli­nar­ge­setz. Die Dis­zi­pli­nar­be­fug­nis­se üben die Dienst­vor­ge­setz­ten und die Dis­zi­pli­nar­be­hör­den aus (Art. 18 Abs. 1, 2 BayDG); Ver­weis und Geld­bu­ße spricht der Dienst­vor­ge­setz­te aus, für die Kür­zung der Dienst­be­zü­ge und für die Erhe­bung der Dis­zi­pli­nar­kla­ge ist die Dis­zi­pli­nar­be­hör­de zustän­dig (Art. 35 Abs. 2, 3 BayDG). Die obers­te Dienst­be­hör­de kann das Ver­fah­ren jeder­zeit über­neh­men (Art. 35 Abs. 4 BayDG).

Wich­tig ist die Tren­nung zwei­er Ebe­nen, die im Schul­all­tag häu­fig ver­mischt wer­den: Die Schul­auf­sicht nach Art. 111 ff. Bay­EUG ist etwas ande­res als das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Ein Hin­weis, eine Bean­stan­dung oder eine Wei­sung der Schul­auf­sicht ist kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me – und auch eine Ermah­nung oder Rüge des Vor­ge­setz­ten ist es nicht.

Die typischen Vorwürfe

Ordnungsmaßnahmen – die Zuständigkeit der Lehrkraft ist eng

Art. 86 Abs. 2 Bay­EUG zählt die Ord­nungs­maß­nah­men abschlie­ßend auf, vom schrift­li­chen Ver­weis bis zum Aus­schluss von allen Schu­len meh­re­rer Schul­ar­ten. Art. 88 Abs. 1 Bay­EUG ver­teilt die Zustän­dig­keit: Nur der schrift­li­che Ver­weis liegt bei der Lehr­kraft oder För­der­lehr­kraft. Ver­schärf­ter Ver­weis, Ver­set­zung in eine Par­al­lel­klas­se und Aus­schluss bis zu vier Wochen lie­gen bei der Schul­lei­tung, die schwe­re­ren Maß­nah­men bei der Leh­rer­kon­fe­renz – teils im Ein­ver­neh­men mit der Schul­auf­sichts­be­hör­de – oder bei der Schul­auf­sichts­be­hör­de selbst.

Art. 86 Abs. 3 Bay­EUG erklärt außer­dem für unzu­läs­sig: die kör­per­li­che Züch­ti­gung, Ord­nungs­maß­nah­men gegen­über Klas­sen oder Grup­pen als sol­chen, Ord­nungs­maß­nah­men auf­grund außer­schu­li­schen Ver­hal­tens, soweit es nicht die Ver­wirk­li­chung der Auf­ga­ben der Schu­le gefähr­det, und ande­re als die in Absatz 2 auf­ge­führ­ten Maßnahmen.

Dar­aus fol­gen zwei häu­fi­ge Vor­wür­fe: die Kol­lek­tiv­sank­ti­on und die selbst erfun­de­ne Maß­nah­me. Bei­de sind recht­lich klar, ihre dis­zi­pli­na­ri­sche Bewer­tung ist es nicht: Ob eine päd­ago­gisch gemein­te Reak­ti­on über­haupt eine Ord­nungs­maß­nah­me im Sinn des Art. 86 Abs. 2 Bay­EUG war oder eine Erzie­hungs­maß­nah­me nach Absatz 1 – die gera­de nicht kata­lo­gi­siert ist –, ent­schei­det über den Vor­wurf. Absatz 1 Satz 5 stellt alle Maß­nah­men unter den Grund­satz der Verhältnismäßigkeit.

Körperliche Züchtigung

Art. 86 Abs. 3 Nr. 1 Bay­EUG ver­bie­tet die kör­per­li­che Züch­ti­gung aus­nahms­los. Hier fal­len Dis­zi­pli­nar- und Straf­recht häu­fig zusam­men. Dann gilt: Das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ist nach Art. 24 BayDG aus­zu­set­zen, sobald wegen des­sel­ben Sach­ver­halts die öffent­li­che Kla­ge erho­ben ist; die tat­säch­li­chen Fest­stel­lun­gen eines rechts­kräf­ti­gen Straf­ur­teils bin­den nach Art. 25 Abs. 1 BayDG. Endet das Straf­ver­fah­ren mit einer unan­fecht­ba­ren Stra­fe oder einer Erle­di­gung nach § 153a StPO, sperrt Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayDG Ver­weis und Geld­bu­ße voll­stän­dig; Kür­zun­gen sind nur zuläs­sig, wenn sie zusätz­lich erfor­der­lich sind, um zur Pflicht­er­fül­lung anzu­hal­ten oder das Anse­hen des Berufs­be­am­ten­tums zu wahren.

Aufsichtspflicht und Schadensersatz

Ver­letzt eine Lehr­kraft die Auf­sichts­pflicht und ent­steht ein Scha­den, sind drei Ebe­nen zu unter­schei­den, die unab­hän­gig von­ein­an­der lau­fen: die Haf­tung des Dienst­herrn nach Art. 34 GG in Ver­bin­dung mit § 839 BGB, der Rück­griff des Dienst­herrn und das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Für den Rück­griff gilt § 48 BeamtStG: Ersatz­pflich­tig ist nur, wer vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig sei­ne Pflich­ten ver­letzt; meh­re­re haf­ten als Gesamt­schuld­ner. Ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit löst kei­ne Ersatz­pflicht aus. Die Ver­jäh­rung rich­tet sich in Bay­ern nach Art. 78 Abs. 1 BayBG: drei Jah­re ab Kennt­nis des Dienst­herrn von Scha­den und Per­son, ohne Rück­sicht auf die­se Kennt­nis zehn Jah­re ab Begehung.

Dis­zi­pli­na­risch bleibt es bei der Gene­ral­klau­sel: Ein Dienst­ver­ge­hen setzt eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung vor­aus (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Orga­ni­sa­ti­ons­män­gel, unkla­re Auf­sichts­kon­zep­te, feh­len­de Ein­wei­sung oder eine unzu­rei­chen­de Per­so­nal­de­cke sind des­halb kein Ran­dar­gu­ment, son­dern gehen die Vor­werf­bar­keit selbst an.

Politische Werbung und Mäßigungsgebot

Art. 84 Abs. 2 Bay­EUG bestimmt kurz und ohne Ein­schrän­kung: Poli­ti­sche Wer­bung im Rah­men von Schul­ver­an­stal­tun­gen oder auf dem Schul­ge­län­de ist nicht zuläs­sig. Dane­ben steht das all­ge­mei­ne Mäßi­gungs­ge­bot des § 33 Abs. 2 BeamtStG, das die Zurück­hal­tung ver­langt, die sich aus der Stel­lung gegen­über der All­ge­mein­heit und aus den Pflich­ten des Amtes ergibt.

Bei­de Nor­men sind nicht deckungs­gleich, und das ist der ent­schei­den­de Punkt. Art. 84 Abs. 2 Bay­EUG erfasst Wer­bung im schu­li­schen Raum. Nicht jede poli­ti­sche Äuße­rung im Unter­richt ist Wer­bung, und die Behand­lung poli­ti­scher The­men gehört zum Bil­dungs­auf­trag. Der Vor­wurf muss des­halb sagen, wor­in genau die Wer­bung lie­gen soll – und wenn es um eine Äuße­rung außer­halb der Schu­le geht, greift Art. 84 Bay­EUG von vorn­her­ein nicht, son­dern nur § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG mit sei­ner erhöh­ten Schwelle.

Distanzunterricht: Kamera und Ton

Art. 59 Abs. 2 Satz 2 Bay­EUG ent­hält eine Vor­ga­be, die vie­len unbe­kannt ist: Ertei­len Lehr­kräf­te Distanz­un­ter­richt im Wege einer Video­über­tra­gung und lie­gen die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen vor, sind sie in der Regel zur Über­tra­gung des eige­nen Bil­des und Tones ver­pflich­tet. In der Regel und das Vor­lie­gen der tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen sind dabei die bei­den Ein­schrän­kun­gen, an denen ein Vor­wurf schei­tern kann.

Äußere religiöse oder weltanschauliche Symbole

Art. 59 Abs. 2 Satz 4 Bay­EUG bestimmt, dass äuße­re Sym­bo­le und Klei­dungs­stü­cke, die eine reli­giö­se oder welt­an­schau­li­che Über­zeu­gung aus­drü­cken, von Lehr­kräf­ten im Unter­richt nicht getra­gen wer­den dür­fen – sofern sie bei Schü­le­rin­nen und Schü­lern oder den Eltern auch als Aus­druck einer Hal­tung ver­stan­den wer­den kön­nen, die mit den ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­wer­ten und Bil­dungs­zie­len der Ver­fas­sung ein­schließ­lich den christ­lich-abend­län­di­schen Bil­dungs- und Kul­tur­wer­ten nicht ver­ein­bar ist. Für Lehr­kräf­te im Vor­be­rei­tungs­dienst kön­nen nach Satz 6 im Ein­zel­fall Aus­nah­men zuge­las­sen wer­den. Der Kon­di­tio­nal­satz ist der Kern der Norm: Das Ver­bot gilt nicht pau­schal, son­dern nur unter der beschrie­be­nen Vor­aus­set­zung. Ein Vor­wurf, der die­se Vor­aus­set­zung nicht dar­legt, trägt die Maß­nah­me nicht.

Noten, Prüfungen, Beurteilungen

Feh­ler bei Leis­tungs­er­he­bun­gen füh­ren sel­ten unmit­tel­bar zu einem Dienst­ver­ge­hen – sie wer­den regel­mä­ßig auf schul­recht­li­chem Weg kor­ri­giert. Dis­zi­pli­na­risch rele­vant wird es dort, wo nicht die Bewer­tung, son­dern ihr Zustan­de­kom­men im Streit steht: mani­pu­lier­te Ergeb­nis­se, nicht durch­ge­führ­te Erhe­bun­gen, Ver­stö­ße gegen Ver­fah­rens­vor­ga­ben. Die päd­ago­gi­sche Bewer­tung selbst bleibt Sache der Lehr­kraft, die nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 Bay­EUG die unmit­tel­ba­re päd­ago­gi­sche Ver­ant­wor­tung trägt.

Außerdienstliches Verhalten und soziale Netzwerke

Hier gilt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG: Ein Ver­hal­ten außer­halb des Diens­tes ist nur dann ein Dienst­ver­ge­hen, wenn es nach den Umstän­den des Ein­zel­falls in beson­de­rem Maße geeig­net ist, das Ver­trau­en in einer für das Amt bedeut­sa­men Wei­se zu beein­träch­ti­gen. Der Zusatz zum Anse­hen des Beam­ten­tums, den § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für Bun­des­be­am­te ent­hält, fehlt im Lan­des­recht. Bei Lehr­kräf­ten wird der Amts­be­zug von der Schul­auf­sicht regel­mä­ßig mit der Vor­bild­funk­ti­on und dem Umgang mit Min­der­jäh­ri­gen begrün­det. Das ist nicht von der Hand zu wei­sen, ent­bin­det aber nicht von der Prü­fung des kon­kre­ten Falls: wel­ches Amt, wel­che Alters­grup­pe, wel­che Öffent­lich­keits­wir­kung, wel­cher Zusam­men­hang zur Schule.

Das Gespräch beim Schulleiter – und warum es zählt

Fast jedes Ver­fah­ren gegen eine Lehr­kraft beginnt mit einem Gespräch, das noch kein Ver­fah­ren ist: die Aus­spra­che nach einer Eltern­be­schwer­de, die Anhö­rung durch die Schul­lei­tung, der Klä­rungs­ter­min beim Schulamt.

Art. 22 Abs. 3 BayDG ist des­halb die prak­tisch wich­tigs­te Ver­fah­rens­vor­schrift für Lehr­kräf­te. Satz 1 ver­bie­tet die Ver­wer­tung einer Aus­sa­ge zum Nach­teil des Beam­ten, wenn die Beleh­rung unter­blie­ben oder unrich­tig erfolgt ist. Satz 2 erstreckt die­ses Ver­wer­tungs­ver­bot aus­drück­lich auf Anhö­run­gen zu mög­li­chen Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen vor Ein­lei­tung eines Dis­zi­pli­nar­ver­fah­rens – vor­aus­ge­setzt, der Beam­te macht bei der ers­ten Anhö­rung im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren vom Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht Gebrauch. Das Bun­des­recht kennt die­se Erstre­ckung nicht.

Ist ein Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet, ist der Beam­te unver­züg­lich zu unter­rich­ten; ihm ist zu eröff­nen, wel­ches Dienst­ver­ge­hen ihm zur Last gelegt wird, und es ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es ihm frei­steht, sich zu äußern oder nicht aus­zu­sa­gen und sich jeder­zeit eines Bevoll­mäch­tig­ten oder Bei­stands zu bedie­nen (Art. 22 Abs. 1 BayDG).

Was am Ende steht

Maß­nah­men. Ver­weis, Geld­bu­ße, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge, Zurück­stu­fung, Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis (Art. 6 BayDG). Ver­weis, Geld­bu­ße und Kür­zung erge­hen durch Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung; Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung nur durch Urteil auf Dis­zi­pli­nar­kla­ge (Art. 35 Abs. 1 BayDG).

Die Kür­zung trifft Lehr­kräf­te beson­ders. Sie beträgt höchs­tens ein Fünf­tel auf längs­tens drei Jah­re – bei Beam­ten im Ein­gangs­amt oder in einem lauf­bahn­frei­en Amt jedoch bis zu fünf Jah­re (Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayDG). Eine gewähr­te Leis­tungs­stu­fe ver­fällt ganz (Satz 2). Solan­ge gekürzt wird, ist eine Beför­de­rung aus­ge­schlos­sen – der Zeit­raum kann aber in der Ent­schei­dung abge­kürzt wer­den, wenn dies im Hin­blick auf die Ver­fah­rens­dau­er ange­zeigt ist (Art. 9 Abs. 4 BayDG).

Die Auf­la­gen­lö­sung. Bei min­der schwe­ren Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen und gerin­ger Schuld kann das Ver­fah­ren mit Zustim­mung der Lehr­kraft gegen eine Auf­la­ge vor­läu­fig ein­ge­stellt wer­den – Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung oder Zah­lung an den Dienst­herrn oder eine gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tung (Art. 34 Abs. 1 BayDG). Wird die Auf­la­ge erfüllt, kann die Dienst­pflicht­ver­let­zung nicht mehr ver­folgt wer­den (Abs. 4). Für vie­le schu­li­sche Sach­ver­hal­te ist das der sinn­volls­te Aus­gang, und Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayDG nennt die lösungs­ori­en­tier­te Erle­di­gung aus­drück­lich als Bemessungsgesichtspunkt.

Sus­pen­die­rung. Wo eine Ent­fer­nung im Raum steht oder das Ver­blei­ben im Dienst den Schul­be­trieb wesent­lich beein­träch­ti­gen wür­de, kommt die vor­läu­fi­ge Dienst­ent­he­bung in Betracht (Art. 39 BayDG), ver­bun­den mit einem Ein­be­halt von bis zu 50 Pro­zent der Bezü­ge. Dage­gen gibt es den Aus­set­zungs­an­trag nach Art. 61 BayDG: Sus­pen­die­rung und Ein­be­halt sind ganz oder zum Teil aus­zu­set­zen, wenn ernst­li­che Zwei­fel an ihrer Recht­mä­ßig­keit bestehen.

Fris­ten und Rechts­weg. Ver­weis und Geld­bu­ße sind nach zwei Jah­ren, die Kür­zung nach drei, die Zurück­stu­fung nach sie­ben Jah­ren ab Voll­endung des Dienst­ver­ge­hens aus­ge­schlos­sen (Art. 16 BayDG); die Fris­ten begin­nen bereits mit der ers­ten Anhö­rung neu (Abs. 4). Gegen eine Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung ist unmit­tel­bar Kla­ge zu erhe­ben; ein Wider­spruchs­ver­fah­ren fin­det im baye­ri­schen Dis­zi­pli­nar­recht nicht statt. Zustän­dig ist für Lehr­kräf­te in Ober­bay­ern und Schwa­ben die Kam­mer für Dis­zi­pli­nar­sa­chen beim Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen (Art. 42 Abs. 2 Nr. 1 BayDG).

Wei­ter­füh­rend: Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren in Bay­ern, Dienst­ver­ge­hen und ihre Abgren­zung, Kür­zung der Dienst­be­zü­ge.

Häufige Fragen zum Disziplinarverfahren gegen Lehrkräfte

Welche Ordnungsmaßnahmen darf eine Lehrkraft selbst aussprechen?

Nur den schrift­li­chen Ver­weis nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 1 Bay­EUG (Art. 88 Abs. 1 Nr. 1 Bay­EUG). Ver­schärf­ter Ver­weis, Ver­set­zung in eine Par­al­lel­klas­se und Aus­schluss bis vier Wochen lie­gen bei der Schul­lei­tung, die schwe­re­ren Maß­nah­men bei der Leh­rer­kon­fe­renz bezie­hungs­wei­se der Schul­auf­sichts­be­hör­de. Ande­re als die in Art. 86 Abs. 2 Bay­EUG genann­ten Maß­nah­men sind unzu­läs­sig (Abs. 3 Nr. 4), eben­so Ord­nungs­maß­nah­men gegen Klas­sen oder Grup­pen als sol­che (Nr. 2).

Ist eine Elternbeschwerde schon ein Disziplinarverfahren?

Nein. Ein Ver­fah­ren wird erst ein­ge­lei­tet, wenn zurei­chen­de tat­säch­li­che Anhalts­punk­te für den Ver­dacht eines Dienst­ver­ge­hens vor­lie­gen; die Ein­lei­tung ist akten­kun­dig zu machen (Art. 19 Abs. 1 BayDG). Gesprä­che und Hin­wei­se der Schul­lei­tung oder der Schul­auf­sicht sind kei­ne Disziplinarmaßnahmen.

Muss ich mich zu Vorwürfen äußern?

Nein. Nach Art. 22 Abs. 1 BayDG ist aus­drück­lich dar­auf hin­zu­wei­sen, dass es frei­steht, sich zu äußern oder nicht zur Sache aus­zu­sa­gen, und dass jeder­zeit ein Bevoll­mäch­tig­ter oder Bei­stand hin­zu­ge­zo­gen wer­den kann. Unter­blie­be­ne oder unrich­ti­ge Beleh­rung führt zum Ver­wer­tungs­ver­bot (Abs. 3 Satz 1), das sich nach Satz 2 auch auf Anhö­run­gen vor Ein­lei­tung des Ver­fah­rens erstreckt, wenn bei der ers­ten Anhö­rung im Ver­fah­ren geschwie­gen wird.

Hafte ich persönlich, wenn in meiner Aufsicht etwas passiert?

Gegen­über Geschä­dig­ten haf­tet nach Art. 34 GG, § 839 BGB grund­sätz­lich der Dienst­herr. Der Rück­griff gegen die Lehr­kraft setzt nach § 48 BeamtStG Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit vor­aus; ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit genügt nicht. Die Ver­jäh­rung beträgt in Bay­ern drei Jah­re ab Kennt­nis, spä­tes­tens zehn Jah­re ab der Hand­lung (Art. 78 Abs. 1 BayBG). Das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren läuft davon unab­hän­gig und setzt ein Ver­schul­den voraus.

Darf ich politische Themen im Unterricht behandeln?

Die Behand­lung poli­ti­scher The­men gehört zum Bil­dungs­auf­trag. Unter­sagt ist nach Art. 84 Abs. 2 Bay­EUG die poli­ti­sche Wer­bung im Rah­men von Schul­ver­an­stal­tun­gen oder auf dem Schul­ge­län­de; dane­ben gilt das Mäßi­gungs­ge­bot des § 33 Abs. 2 BeamtStG. Ein Vor­wurf muss kon­kret bezeich­nen, wor­in die Wer­bung lie­gen soll.

Muss ich im Distanzunterricht die Kamera einschalten?

Art. 59 Abs. 2 Satz 2 Bay­EUG ver­pflich­tet Lehr­kräf­te bei Video­über­tra­gung in der Regel zur Über­tra­gung des eige­nen Bil­des und Tones, sofern die tech­ni­schen Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Bei­de Ein­schrän­kun­gen sind Teil des Tat­be­stands und im Ein­zel­fall zu prüfen.

Kann ein Verfahren gegen eine Auflage beendet werden?

Ja. Bei min­der schwe­ren Dienst­pflicht­ver­let­zun­gen und gerin­ger Schuld kann das Ver­fah­ren mit Zustim­mung der Lehr­kraft gegen Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung oder eine Zah­lung vor­läu­fig ein­ge­stellt wer­den; wird die Auf­la­ge erfüllt, kann die Dienst­pflicht­ver­let­zung nicht mehr ver­folgt wer­den (Art. 34 BayDG). Das Bun­des­dis­zi­pli­nar­ge­setz kennt die­se Mög­lich­keit nicht.

Wohin geht die Klage?

Gegen eine Dis­zi­pli­nar­ver­fü­gung unmit­tel­bar zum Ver­wal­tungs­ge­richt; ein Wider­spruchs­ver­fah­ren fin­det im baye­ri­schen Dis­zi­pli­nar­recht nicht statt. Für Ober­bay­ern und Schwa­ben besteht die Kam­mer für Dis­zi­pli­nar­sa­chen beim Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen, für Ober­fran­ken, Mit­tel­fran­ken und Unter­fran­ken beim Ver­wal­tungs­ge­richt Ans­bach, für Nie­der­bay­ern und die Ober­pfalz beim Ver­wal­tungs­ge­richt Regens­burg (Art. 42 Abs. 2 BayDG).

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