Beamten- und Disziplinarrecht
Lehrkräfte im bayerischen Schuldienst unterliegen einem doppelten Pflichtenkreis. Zum einen gelten für sie die allgemeinen Beamtenpflichten aus dem Beamtenstatusgesetz und dem Bayerischen Beamtengesetz. Zum anderen bindet sie das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, das für den Schulbetrieb sehr konkrete Vorgaben macht – bis hin zu der Frage, wer welche Ordnungsmaßnahme aussprechen darf und ob im Distanzunterricht die Kamera anzuschalten ist. Genau daraus entstehen die typischen Vorwürfe. Und weil das BayEUG so konkret ist, lässt sich in vielen Fällen am Wortlaut zeigen, ob die Pflicht, um die es geht, überhaupt so bestand, wie die Schulaufsicht meint.
| Kernprinzip | Bedeutung im Beamtenverhältnis |
|---|---|
| Lebenszeitprinzip | Die Anstellung erfolgt nach erfolgreicher Probezeit grundsätzlich auf Lebenszeit, was einen besonderen Schutz vor unberechtigter Entlassung bietet. |
| Alimentationsprinzip | Der Dienstherr verpflichtet sich, den Beamten sowie dessen Familie lebenslang angemessen zu alimentieren (Besoldung und Versorgung/Pension). |
| Laufbahnprinzip | Beförderungen und Aufstiegschancen richten sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG). |
Wer entscheidet
Für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern gilt das Bayerische Disziplinargesetz. Die Disziplinarbefugnisse üben die Dienstvorgesetzten und die Disziplinarbehörden aus (Art. 18 Abs. 1, 2 BayDG); Verweis und Geldbuße spricht der Dienstvorgesetzte aus, für die Kürzung der Dienstbezüge und für die Erhebung der Disziplinarklage ist die Disziplinarbehörde zuständig (Art. 35 Abs. 2, 3 BayDG). Die oberste Dienstbehörde kann das Verfahren jederzeit übernehmen (Art. 35 Abs. 4 BayDG).
Wichtig ist die Trennung zweier Ebenen, die im Schulalltag häufig vermischt werden: Die Schulaufsicht nach Art. 111 ff. BayEUG ist etwas anderes als das Disziplinarverfahren. Ein Hinweis, eine Beanstandung oder eine Weisung der Schulaufsicht ist keine Disziplinarmaßnahme – und auch eine Ermahnung oder Rüge des Vorgesetzten ist es nicht.
Die typischen Vorwürfe
Ordnungsmaßnahmen – die Zuständigkeit der Lehrkraft ist eng
Art. 86 Abs. 2 BayEUG zählt die Ordnungsmaßnahmen abschließend auf, vom schriftlichen Verweis bis zum Ausschluss von allen Schulen mehrerer Schularten. Art. 88 Abs. 1 BayEUG verteilt die Zuständigkeit: Nur der schriftliche Verweis liegt bei der Lehrkraft oder Förderlehrkraft. Verschärfter Verweis, Versetzung in eine Parallelklasse und Ausschluss bis zu vier Wochen liegen bei der Schulleitung, die schwereren Maßnahmen bei der Lehrerkonferenz – teils im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde – oder bei der Schulaufsichtsbehörde selbst.
Art. 86 Abs. 3 BayEUG erklärt außerdem für unzulässig: die körperliche Züchtigung, Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solchen, Ordnungsmaßnahmen aufgrund außerschulischen Verhaltens, soweit es nicht die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet, und andere als die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen.
Daraus folgen zwei häufige Vorwürfe: die Kollektivsanktion und die selbst erfundene Maßnahme. Beide sind rechtlich klar, ihre disziplinarische Bewertung ist es nicht: Ob eine pädagogisch gemeinte Reaktion überhaupt eine Ordnungsmaßnahme im Sinn des Art. 86 Abs. 2 BayEUG war oder eine Erziehungsmaßnahme nach Absatz 1 – die gerade nicht katalogisiert ist –, entscheidet über den Vorwurf. Absatz 1 Satz 5 stellt alle Maßnahmen unter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Körperliche Züchtigung
Art. 86 Abs. 3 Nr. 1 BayEUG verbietet die körperliche Züchtigung ausnahmslos. Hier fallen Disziplinar- und Strafrecht häufig zusammen. Dann gilt: Das Disziplinarverfahren ist nach Art. 24 BayDG auszusetzen, sobald wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage erhoben ist; die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils binden nach Art. 25 Abs. 1 BayDG. Endet das Strafverfahren mit einer unanfechtbaren Strafe oder einer Erledigung nach § 153a StPO, sperrt Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayDG Verweis und Geldbuße vollständig; Kürzungen sind nur zulässig, wenn sie zusätzlich erforderlich sind, um zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren.
Aufsichtspflicht und Schadensersatz
Verletzt eine Lehrkraft die Aufsichtspflicht und entsteht ein Schaden, sind drei Ebenen zu unterscheiden, die unabhängig voneinander laufen: die Haftung des Dienstherrn nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB, der Rückgriff des Dienstherrn und das Disziplinarverfahren. Für den Rückgriff gilt § 48 BeamtStG: Ersatzpflichtig ist nur, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt; mehrere haften als Gesamtschuldner. Einfache Fahrlässigkeit löst keine Ersatzpflicht aus. Die Verjährung richtet sich in Bayern nach Art. 78 Abs. 1 BayBG: drei Jahre ab Kenntnis des Dienstherrn von Schaden und Person, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis zehn Jahre ab Begehung.
Disziplinarisch bleibt es bei der Generalklausel: Ein Dienstvergehen setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Organisationsmängel, unklare Aufsichtskonzepte, fehlende Einweisung oder eine unzureichende Personaldecke sind deshalb kein Randargument, sondern gehen die Vorwerfbarkeit selbst an.
Politische Werbung und Mäßigungsgebot
Art. 84 Abs. 2 BayEUG bestimmt kurz und ohne Einschränkung: Politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände ist nicht zulässig. Daneben steht das allgemeine Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 BeamtStG, das die Zurückhaltung verlangt, die sich aus der Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus den Pflichten des Amtes ergibt.
Beide Normen sind nicht deckungsgleich, und das ist der entscheidende Punkt. Art. 84 Abs. 2 BayEUG erfasst Werbung im schulischen Raum. Nicht jede politische Äußerung im Unterricht ist Werbung, und die Behandlung politischer Themen gehört zum Bildungsauftrag. Der Vorwurf muss deshalb sagen, worin genau die Werbung liegen soll – und wenn es um eine Äußerung außerhalb der Schule geht, greift Art. 84 BayEUG von vornherein nicht, sondern nur § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG mit seiner erhöhten Schwelle.
Distanzunterricht: Kamera und Ton
Art. 59 Abs. 2 Satz 2 BayEUG enthält eine Vorgabe, die vielen unbekannt ist: Erteilen Lehrkräfte Distanzunterricht im Wege einer Videoübertragung und liegen die technischen Voraussetzungen vor, sind sie in der Regel zur Übertragung des eigenen Bildes und Tones verpflichtet. In der Regel und das Vorliegen der technischen Voraussetzungen sind dabei die beiden Einschränkungen, an denen ein Vorwurf scheitern kann.
Äußere religiöse oder weltanschauliche Symbole
Art. 59 Abs. 2 Satz 4 BayEUG bestimmt, dass äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden dürfen – sofern sie bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist. Für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können nach Satz 6 im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Der Konditionalsatz ist der Kern der Norm: Das Verbot gilt nicht pauschal, sondern nur unter der beschriebenen Voraussetzung. Ein Vorwurf, der diese Voraussetzung nicht darlegt, trägt die Maßnahme nicht.
Noten, Prüfungen, Beurteilungen
Fehler bei Leistungserhebungen führen selten unmittelbar zu einem Dienstvergehen – sie werden regelmäßig auf schulrechtlichem Weg korrigiert. Disziplinarisch relevant wird es dort, wo nicht die Bewertung, sondern ihr Zustandekommen im Streit steht: manipulierte Ergebnisse, nicht durchgeführte Erhebungen, Verstöße gegen Verfahrensvorgaben. Die pädagogische Bewertung selbst bleibt Sache der Lehrkraft, die nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayEUG die unmittelbare pädagogische Verantwortung trägt.
Außerdienstliches Verhalten und soziale Netzwerke
Hier gilt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG: Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Zusatz zum Ansehen des Beamtentums, den § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für Bundesbeamte enthält, fehlt im Landesrecht. Bei Lehrkräften wird der Amtsbezug von der Schulaufsicht regelmäßig mit der Vorbildfunktion und dem Umgang mit Minderjährigen begründet. Das ist nicht von der Hand zu weisen, entbindet aber nicht von der Prüfung des konkreten Falls: welches Amt, welche Altersgruppe, welche Öffentlichkeitswirkung, welcher Zusammenhang zur Schule.
Das Gespräch beim Schulleiter – und warum es zählt
Fast jedes Verfahren gegen eine Lehrkraft beginnt mit einem Gespräch, das noch kein Verfahren ist: die Aussprache nach einer Elternbeschwerde, die Anhörung durch die Schulleitung, der Klärungstermin beim Schulamt.
Art. 22 Abs. 3 BayDG ist deshalb die praktisch wichtigste Verfahrensvorschrift für Lehrkräfte. Satz 1 verbietet die Verwertung einer Aussage zum Nachteil des Beamten, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt ist. Satz 2 erstreckt dieses Verwertungsverbot ausdrücklich auf Anhörungen zu möglichen Dienstpflichtverletzungen vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens – vorausgesetzt, der Beamte macht bei der ersten Anhörung im Disziplinarverfahren vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das Bundesrecht kennt diese Erstreckung nicht.
Ist ein Verfahren eingeleitet, ist der Beamte unverzüglich zu unterrichten; ihm ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt wird, und es ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen (Art. 22 Abs. 1 BayDG).
Was am Ende steht
Maßnahmen. Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 6 BayDG). Verweis, Geldbuße und Kürzung ergehen durch Disziplinarverfügung; Zurückstufung und Entfernung nur durch Urteil auf Disziplinarklage (Art. 35 Abs. 1 BayDG).
Die Kürzung trifft Lehrkräfte besonders. Sie beträgt höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre – bei Beamten im Eingangsamt oder in einem laufbahnfreien Amt jedoch bis zu fünf Jahre (Art. 9 Abs. 1 Satz 3 BayDG). Eine gewährte Leistungsstufe verfällt ganz (Satz 2). Solange gekürzt wird, ist eine Beförderung ausgeschlossen – der Zeitraum kann aber in der Entscheidung abgekürzt werden, wenn dies im Hinblick auf die Verfahrensdauer angezeigt ist (Art. 9 Abs. 4 BayDG).
Die Auflagenlösung. Bei minder schweren Dienstpflichtverletzungen und geringer Schuld kann das Verfahren mit Zustimmung der Lehrkraft gegen eine Auflage vorläufig eingestellt werden – Schadenswiedergutmachung oder Zahlung an den Dienstherrn oder eine gemeinnützige Einrichtung (Art. 34 Abs. 1 BayDG). Wird die Auflage erfüllt, kann die Dienstpflichtverletzung nicht mehr verfolgt werden (Abs. 4). Für viele schulische Sachverhalte ist das der sinnvollste Ausgang, und Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayDG nennt die lösungsorientierte Erledigung ausdrücklich als Bemessungsgesichtspunkt.
Suspendierung. Wo eine Entfernung im Raum steht oder das Verbleiben im Dienst den Schulbetrieb wesentlich beeinträchtigen würde, kommt die vorläufige Dienstenthebung in Betracht (Art. 39 BayDG), verbunden mit einem Einbehalt von bis zu 50 Prozent der Bezüge. Dagegen gibt es den Aussetzungsantrag nach Art. 61 BayDG: Suspendierung und Einbehalt sind ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Fristen und Rechtsweg. Verweis und Geldbuße sind nach zwei Jahren, die Kürzung nach drei, die Zurückstufung nach sieben Jahren ab Vollendung des Dienstvergehens ausgeschlossen (Art. 16 BayDG); die Fristen beginnen bereits mit der ersten Anhörung neu (Abs. 4). Gegen eine Disziplinarverfügung ist unmittelbar Klage zu erheben; ein Widerspruchsverfahren findet im bayerischen Disziplinarrecht nicht statt. Zuständig ist für Lehrkräfte in Oberbayern und Schwaben die Kammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht München (Art. 42 Abs. 2 Nr. 1 BayDG).
Weiterführend: Disziplinarverfahren in Bayern, Dienstvergehen und ihre Abgrenzung, Kürzung der Dienstbezüge.
Häufige Fragen zum Disziplinarverfahren gegen Lehrkräfte
Welche Ordnungsmaßnahmen darf eine Lehrkraft selbst aussprechen?
Nur den schriftlichen Verweis nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG (Art. 88 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG). Verschärfter Verweis, Versetzung in eine Parallelklasse und Ausschluss bis vier Wochen liegen bei der Schulleitung, die schwereren Maßnahmen bei der Lehrerkonferenz beziehungsweise der Schulaufsichtsbehörde. Andere als die in Art. 86 Abs. 2 BayEUG genannten Maßnahmen sind unzulässig (Abs. 3 Nr. 4), ebenso Ordnungsmaßnahmen gegen Klassen oder Gruppen als solche (Nr. 2).
Ist eine Elternbeschwerde schon ein Disziplinarverfahren?
Nein. Ein Verfahren wird erst eingeleitet, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines Dienstvergehens vorliegen; die Einleitung ist aktenkundig zu machen (Art. 19 Abs. 1 BayDG). Gespräche und Hinweise der Schulleitung oder der Schulaufsicht sind keine Disziplinarmaßnahmen.
Muss ich mich zu Vorwürfen äußern?
Nein. Nach Art. 22 Abs. 1 BayDG ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass jederzeit ein Bevollmächtigter oder Beistand hinzugezogen werden kann. Unterbliebene oder unrichtige Belehrung führt zum Verwertungsverbot (Abs. 3 Satz 1), das sich nach Satz 2 auch auf Anhörungen vor Einleitung des Verfahrens erstreckt, wenn bei der ersten Anhörung im Verfahren geschwiegen wird.
Hafte ich persönlich, wenn in meiner Aufsicht etwas passiert?
Gegenüber Geschädigten haftet nach Art. 34 GG, § 839 BGB grundsätzlich der Dienstherr. Der Rückgriff gegen die Lehrkraft setzt nach § 48 BeamtStG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus; einfache Fahrlässigkeit genügt nicht. Die Verjährung beträgt in Bayern drei Jahre ab Kenntnis, spätestens zehn Jahre ab der Handlung (Art. 78 Abs. 1 BayBG). Das Disziplinarverfahren läuft davon unabhängig und setzt ein Verschulden voraus.
Darf ich politische Themen im Unterricht behandeln?
Die Behandlung politischer Themen gehört zum Bildungsauftrag. Untersagt ist nach Art. 84 Abs. 2 BayEUG die politische Werbung im Rahmen von Schulveranstaltungen oder auf dem Schulgelände; daneben gilt das Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 BeamtStG. Ein Vorwurf muss konkret bezeichnen, worin die Werbung liegen soll.
Muss ich im Distanzunterricht die Kamera einschalten?
Art. 59 Abs. 2 Satz 2 BayEUG verpflichtet Lehrkräfte bei Videoübertragung in der Regel zur Übertragung des eigenen Bildes und Tones, sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen. Beide Einschränkungen sind Teil des Tatbestands und im Einzelfall zu prüfen.
Kann ein Verfahren gegen eine Auflage beendet werden?
Ja. Bei minder schweren Dienstpflichtverletzungen und geringer Schuld kann das Verfahren mit Zustimmung der Lehrkraft gegen Schadenswiedergutmachung oder eine Zahlung vorläufig eingestellt werden; wird die Auflage erfüllt, kann die Dienstpflichtverletzung nicht mehr verfolgt werden (Art. 34 BayDG). Das Bundesdisziplinargesetz kennt diese Möglichkeit nicht.
Wohin geht die Klage?
Gegen eine Disziplinarverfügung unmittelbar zum Verwaltungsgericht; ein Widerspruchsverfahren findet im bayerischen Disziplinarrecht nicht statt. Für Oberbayern und Schwaben besteht die Kammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht München, für Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken beim Verwaltungsgericht Ansbach, für Niederbayern und die Oberpfalz beim Verwaltungsgericht Regensburg (Art. 42 Abs. 2 BayDG).