Beam­ten- und Disziplinarrecht

Ein Pla­gi­ats­vor­wurf löst häu­fig drei Ver­fah­ren zugleich aus, die nichts mit­ein­an­der zu tun haben und trotz­dem stän­dig ver­wech­selt wer­den: Die Hoch­schu­le prüft, ob der aka­de­mi­sche Grad zu ent­zie­hen ist. Ein Dienst­herr prüft, ob ein Dienst­ver­ge­hen vor­liegt. Und die Staats­an­walt­schaft prüft, ob eine Straf­tat began­gen wur­de – meist im Zusam­men­hang mit der eides­statt­li­chen Ver­si­che­rung. Jedes die­ser Ver­fah­ren hat eige­ne Vor­aus­set­zun­gen, eige­ne Fris­ten und eige­ne Behör­den. Wer sie zusam­men­wirft, ver­tei­digt sich an der fal­schen Stel­le. Und in min­des­tens einem von ihnen gibt es eine Frist, die sehr viel schnel­ler läuft, als die meis­ten annehmen.

Kern­prin­zip Bedeu­tung im Beamtenverhältnis
Lebens­zeit­prin­zip Die Anstel­lung erfolgt nach erfolg­rei­cher Pro­be­zeit grund­sätz­lich auf Lebens­zeit, was einen beson­de­ren Schutz vor unbe­rech­tig­ter Ent­las­sung bietet.
Ali­men­ta­ti­ons­prin­zip Der Dienst­herr ver­pflich­tet sich, den Beam­ten sowie des­sen Fami­lie lebens­lang ange­mes­sen zu ali­men­tie­ren (Besol­dung und Versorgung/Pension).
Lauf­bahn­prin­zip Beför­de­run­gen und Auf­stiegs­chan­cen rich­ten sich nach Eig­nung, Befä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung (Besten­aus­le­se nach Art. 33 Abs. 2 GG).

Zwei Wege, einen Grad zu verlieren

Das baye­ri­sche Recht kennt zwei von­ein­an­der getrenn­te Wege. Wel­cher beschrit­ten wird, ent­schei­det über das gesam­te Prüfprogramm.

Weg 1: Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG

Die Ver­lei­hung eines aka­de­mi­schen Gra­des ist ein begüns­ti­gen­der Ver­wal­tungs­akt. War sie von Anfang an rechts­wid­rig – weil die Dis­ser­ta­ti­on nicht die selbst­stän­di­ge wis­sen­schaft­li­che Arbeit war, die Art. 97 Abs. 1 Satz 1 Bay­HIG ver­langt, weil Daten gefälscht oder Quel­len ver­schwie­gen wur­den –, kommt die Rück­nah­me nach Art. 48 BayV­wVfG in Betracht. Das ist der Regel­weg bei Pla­gi­ats- und Fäl­schungs­vor­wür­fen. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayV­wVfG erlaubt die Rück­nah­me auch nach Ein­tritt der Unan­fecht­bar­keit, ganz oder teil­wei­se, mit Wir­kung für die Zukunft oder für die Ver­gan­gen­heit; für begüns­ti­gen­de Ver­wal­tungs­ak­te gel­ten die Ein­schrän­kun­gen der Absät­ze 2 bis 4.

Der Dok­tor­grad ist kei­ne Geld- oder teil­ba­re Sach­leis­tung; für ihn greift des­halb Art. 48 Abs. 3 BayV­wVfG: Die Rück­nah­me ist mög­lich, dem Betrof­fe­nen ist aber auf Antrag der Ver­mö­gens­nach­teil aus­zu­glei­chen, den er durch sein Ver­trau­en auf den Bestand erlit­ten hat, soweit die­ses Ver­trau­en unter Abwä­gung mit dem öffent­li­chen Inter­es­se schutz­wür­dig ist. Satz 2 ver­weist auf Absatz 2 Satz 3 – und dort ist gere­gelt, wann kein Ver­trau­ens­schutz besteht: bei arg­lis­ti­ger Täu­schung, Dro­hung oder Bestechung (Nr. 1), bei Anga­ben, die in wesent­li­cher Bezie­hung unrich­tig oder unvoll­stän­dig waren (Nr. 2), und bei Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­ger Unkennt­nis der Rechts­wid­rig­keit (Nr. 3).

Die Jahresfrist – der wichtigste Punkt

Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayV­wVfG: Erhält die Behör­de von Tat­sa­chen Kennt­nis, wel­che die Rück­nah­me eines rechts­wid­ri­gen Ver­wal­tungs­akts recht­fer­ti­gen, so ist die Rück­nah­me nur inner­halb eines Jah­res seit dem Zeit­punkt der Kennt­nis­nah­me zuläs­sig. Satz 2 nimmt davon nur einen ein­zi­gen Fall aus: den des Absat­zes 2 Satz 3 Num­mer 1, also die arg­lis­ti­ge Täuschung.

Dar­aus folgt eine Wei­chen­stel­lung, die in der Pra­xis oft unter­geht. Wird die Rück­nah­me auf Num­mer 2 gestützt – unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben in wesent­li­cher Bezie­hung –, gilt die Jah­res­frist. Nur wenn die Hoch­schu­le arg­lis­ti­ge Täu­schung annimmt und begrün­det, ist sie frei. Es lohnt sich des­halb immer, zwei Fra­gen zu stel­len: Wor­auf genau stützt die Hoch­schu­le die Rück­nah­me? Und wann hat­te sie Kennt­nis von den Tat­sa­chen, die sie jetzt anführt? Der Frist­be­ginn knüpft an die Kennt­nis der Tat­sa­chen an, nicht an den Abschluss der inter­nen Prü­fung – wo ein Ver­fah­ren über Jah­re in Kom­mis­sio­nen läuft, ist das ein rea­ler Ansatzpunkt.

Weg 2: Entziehung wegen Unwürdigkeit nach Art. 101 BayHIG

Art. 101 Satz 1 Bay­HIG: Der von einer baye­ri­schen Hoch­schu­le ver­lie­he­ne aka­de­mi­sche Grad kann unbe­scha­det des Art. 48 BayV­wVfG ent­zo­gen wer­den, wenn sich die Inha­be­rin oder der Inha­ber durch ein spä­te­res Ver­hal­ten der Füh­rung des Gra­des als unwür­dig erwie­sen hat. Über die Ent­zie­hung ent­schei­det nach Satz 2 die­je­ni­ge Hoch­schu­le, die den Grad ver­lie­hen hat.

Zwei Merk­ma­le gren­zen die­sen Weg klar ab. Ers­tens muss es um ein spä­te­res Ver­hal­ten gehen – also um etwas, das nach der Ver­lei­hung liegt; Feh­ler in der Dis­ser­ta­ti­on selbst tra­gen eine Ent­zie­hung nach Art. 101 Bay­HIG nicht, dafür gibt es Art. 48 BayV­wVfG. Zwei­tens ist unwür­dig ein enger Maß­stab, der eine eigen­stän­di­ge Begrün­dung ver­langt und nicht schon durch jedes Fehl­ver­hal­ten erfüllt wird. Eine auf Art. 101 Bay­HIG gestütz­te Ent­zie­hung, die in Wahr­heit Män­gel der Dis­ser­ta­ti­on sank­tio­niert, ist auf die fal­sche Rechts­grund­la­ge gestützt – und umgekehrt.

Die eidesstattliche Versicherung

Nach Art. 97 Abs. 1 Satz 8 Bay­HIG kann in den Pro­mo­ti­ons­ord­nun­gen vor­ge­se­hen wer­den, dass die Hoch­schu­le eine Ver­si­che­rung an Eides statt über die Eigen­stän­dig­keit der erbrach­ten wis­sen­schaft­li­chen Leis­tun­gen ver­lan­gen und abneh­men kann. Wo eine sol­che Ver­si­che­rung abge­ge­ben wur­de und unrich­tig war, steht § 156 StGB im Raum: Wer vor einer zur Abnah­me einer Ver­si­che­rung an Eides statt zustän­di­gen Behör­de eine sol­che Ver­si­che­rung falsch abgibt oder unter Beru­fung auf sie falsch aus­sagt, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe bestraft.

Zwei Vor­aus­set­zun­gen sind dabei genau zu prü­fen und wer­den es sel­ten: ob die Pro­mo­ti­ons­ord­nung im maß­geb­li­chen Zeit­punkt über­haupt eine sol­che Ver­si­che­rung vor­sah und ob die Hoch­schu­le zu ihrer Abnah­me zustän­dig war. Eine im For­mu­lar mit­ge­lie­fer­te Erklä­rung ohne sat­zungs­recht­li­che Grund­la­ge erfüllt den Tat­be­stand nicht.

Wenn der Betroffene Beamter ist

Die Ent­zie­hung des Gra­des ist kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me. Der Kata­log des Art. 6 BayDG und des § 5 BDG nennt sie nicht, und die Hoch­schu­le ist nicht Dis­zi­pli­nar­be­hör­de. Bei­de Ver­fah­ren lau­fen unab­hän­gig nebeneinander.

Für das Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ist des­halb geson­dert zu prü­fen, ob über­haupt eine Dienst­pflicht ver­letzt wur­de. Eine Dis­ser­ta­ti­on, die vor Begrün­dung des Beam­ten­ver­hält­nis­ses ent­stan­den ist, konn­te kei­ne Dienst­pflicht ver­let­zen – es gab noch kei­ne. In Betracht kom­men dann allen­falls ande­re Anknüp­fungs­punk­te: das Füh­ren eines ent­zo­ge­nen Gra­des, Anga­ben im Bewer­bungs- oder Ernen­nungs­ver­fah­ren, oder – bei Hoch­schul­leh­rern – Ver­hal­ten in der eige­nen wis­sen­schaft­li­chen Tätig­keit im Dienst. Ob außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten über­haupt erfasst ist, rich­tet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

Umge­kehrt gilt eine Gren­ze, die wenig bekannt ist. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayDG ver­liert ein aus dem Beam­ten­ver­hält­nis ent­fern­ter Beam­ter die Befug­nis, die Amts­be­zeich­nung und die im Zusam­men­hang mit dem Amt ver­lie­he­nen Titel und aka­de­mi­schen Wür­den zu füh­ren. Ein Dok­tor­grad, der unab­hän­gig vom Amt erwor­ben wur­de, wird von die­ser Rechts­fol­ge nicht erfasst. Die Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis kos­tet also nicht auto­ma­tisch den Dok­tor­ti­tel – dafür braucht es ein eige­nes Ver­fah­ren der Hochschule.

Für Hoch­schul­leh­rer kommt hin­zu: Habi­li­ta­ti­on und Lehr­be­fug­nis sind eige­ne Rechts­po­si­tio­nen (Art. 98 Bay­HIG); der Wider­ruf der Lehr­be­fug­nis und der Bestel­lung zum außer­plan­mä­ßi­gen Pro­fes­sor rich­tet sich nach Art. 70 Abs. 2 Bay­HIG und ist wie­der­um ein eige­ner Verwaltungsakt.

Ausländische Grade

Art. 100 Bay­HIG regelt die Füh­rung aus­län­di­scher Gra­de und ent­hält Vor­schrif­ten, die im Zusam­men­hang mit Titel­vor­wür­fen regel­mä­ßig über­se­hen wer­den. Nach Absatz 1 kann ein aus­län­di­scher aka­de­mi­scher Grad, der von einer nach dem Recht des Her­kunfts­lan­des aner­kann­ten und zur Ver­lei­hung berech­tig­ten Stel­le auf­grund eines tat­säch­lich absol­vier­ten und ord­nungs­ge­mäß durch Prü­fung abge­schlos­se­nen Stu­di­ums ver­lie­hen wur­de, in der Ver­lei­hungs­form unter Anga­be der ver­lei­hen­den Insti­tu­ti­on geneh­mi­gungs­frei geführt wer­den; eine Umwand­lung in ent­spre­chen­de deut­sche Gra­de fin­det nicht statt. Nach Absatz 5 ist eine abwei­chen­de Grad‑, Titel- oder Bezeich­nungs­füh­rung unzu­läs­sig, und ent­gelt­lich erwor­be­ne Gra­de dür­fen nicht geführt wer­den. Nach Absatz 6 ist die Berech­ti­gung auf Ver­lan­gen einer öffent­li­chen Stel­le urkund­lich nach­zu­wei­sen. Und nach Absatz 7 wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe bestraft, wer sich erbie­tet, gegen Ent­gelt den Erwerb eines aus­län­di­schen aka­de­mi­schen Gra­des, Hoch­schul­ti­tels oder einer Hoch­schul­tä­tig­keits­be­zeich­nung zu vermitteln.

Wer einen aus­län­di­schen Grad führt, soll­te die Füh­rungs­form an Absatz 1 mes­sen: ver­lie­he­ne Form, Anga­be der Insti­tu­ti­on, kei­ne Umwand­lung. Ein gro­ßer Teil der Vor­wür­fe in die­sem Bereich betrifft nicht die Berech­ti­gung, son­dern die Art der Führung.

Das Verfahren an der Hochschule

Zustän­dig ist die Hoch­schu­le, die den Grad ver­lie­hen hat (Art. 101 Satz 2 Bay­HIG). Das Ver­fah­ren ist ein gewöhn­li­ches Ver­wal­tungs­ver­fah­ren nach dem BayV­wVfG, mit den Rech­ten, die dort vor­ge­se­hen sind – ins­be­son­de­re der Anhö­rung vor Erlass eines belas­ten­den Ver­wal­tungs­akts (Art. 28 BayV­wVfG) und der Akten­ein­sicht (Art. 29 BayVwVfG).

Das ist prak­tisch bedeut­sam, weil die Prü­fung häu­fig in Kom­mis­sio­nen und Gre­mi­en vor­be­rei­tet wird, deren Arbeit nicht förm­lich ist. Die Anhö­rung darf nicht auf eine Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me zu einem bereits fest­ste­hen­den Ergeb­nis redu­ziert wer­den, und die Grund­la­gen der Bewer­tung – wel­che Stel­len bean­stan­det wer­den, nach wel­chem Maß­stab, mit wel­chem Ver­gleichs­ma­te­ri­al – müs­sen offen­ge­legt wer­den, damit dazu über­haupt Stel­lung genom­men wer­den kann.

Gegen die Ent­zie­hung ste­hen die Rechts­be­hel­fe des all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­rechts offen. Ob zunächst Wider­spruch ein­zu­le­gen oder unmit­tel­bar Kla­ge zu erhe­ben ist, rich­tet sich nach Art. 12 AGVw­GO; maß­geb­lich ist die Rechts­be­helfs­be­leh­rung der Ent­schei­dung, und sie ist genau zu lesen – die Fris­ten lau­fen unab­hän­gig davon, ob par­al­lel ein Dis­zi­pli­nar- oder Straf­ver­fah­ren läuft.

Wo die Verteidigung ansetzt

Die Rechts­grund­la­ge. Rück­nah­me nach Art. 48 BayV­wVfG oder Ent­zie­hung nach Art. 101 Bay­HIG – bei­de set­zen Unter­schied­li­ches vor­aus, und eine auf die fal­sche Norm gestütz­te Ent­schei­dung ist angreifbar.

Die Frist. Bei der Rück­nah­me: Wann hat­te die Hoch­schu­le Kennt­nis der Tat­sa­chen? Und stützt sie sich auf arg­lis­ti­ge Täu­schung oder auf unrich­ti­ge Anga­ben? Nur im ers­ten Fall ent­fällt die Jah­res­frist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG.

Der Maß­stab. Wel­cher Zitier­stan­dard galt im Fach und im Zeit­punkt der Arbeit? Nicht jeder nach heu­ti­gen Maß­stä­ben unzu­rei­chen­de Nach­weis ist eine Täu­schung. Der Vor­wurf muss sich auf das bezie­hen, was die Arbeit tra­gend aus­macht – Art. 97 Abs. 1 Satz 1 Bay­HIG ver­langt eine selbst­stän­di­ge wis­sen­schaft­li­che Arbeit, nicht Feh­ler­frei­heit im Apparat.

Das Ermes­sen. Sowohl Art. 48 BayV­wVfG als auch Art. 101 Bay­HIG sind Kann-Vor­schrif­ten. Eine Ent­schei­dung, die sich für gebun­den hält oder die Umstän­de des Ein­zel­falls nicht abwägt, ist ermes­sens­feh­ler­haft. Zu den abzu­wä­gen­den Umstän­den gehö­ren der Umfang der Bean­stan­dun­gen im Ver­hält­nis zur Gesamt­ar­beit, der Zeit­ab­lauf und die Fol­gen für den Betroffenen.

Die Tren­nung der Ver­fah­ren. Was gegen­über der Hoch­schu­le erklärt wird, kann im Straf- und im Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren ver­wen­det wer­den. Die Rei­hen­fol­ge und der Inhalt von Stel­lung­nah­men sind des­halb über alle drei Ver­fah­ren hin­weg abzustimmen.

Wei­ter­füh­rend: Pro­fes­so­ren und aka­de­mi­sches Per­so­nal, Ent­fer­nung aus dem Beam­ten­ver­hält­nis, Dienst­ver­ge­hen und ihre Abgren­zung.

Häufige Fragen zur Entziehung des Doktorgrades

Auf welcher Grundlage wird ein Doktorgrad entzogen?

Auf zwei getrenn­ten Wegen. Bei Män­geln, die schon der Ver­lei­hung anhaf­te­ten – Pla­gi­at, Daten­fäl­schung –, kommt die Rück­nah­me des Ver­wal­tungs­akts nach Art. 48 BayV­wVfG in Betracht. Bei einem spä­te­ren Ver­hal­ten, durch das sich der Inha­ber der Füh­rung des Gra­des als unwür­dig erwie­sen hat, greift Art. 101 Bay­HIG. Über die Ent­zie­hung ent­schei­det die Hoch­schu­le, die den Grad ver­lie­hen hat.

Gibt es eine Frist?

Ja, für die Rück­nah­me. Nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayV­wVfG ist sie nur inner­halb eines Jah­res seit dem Zeit­punkt zuläs­sig, in dem die Behör­de von den die Rück­nah­me recht­fer­ti­gen­den Tat­sa­chen Kennt­nis erhal­ten hat. Satz 2 nimmt davon allein den Fall der arg­lis­ti­gen Täu­schung aus (Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1). Wor­auf die Hoch­schu­le ihre Ent­schei­dung stützt, ent­schei­det damit über die Frist.

Verliere ich meinen Doktortitel, wenn ich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde?

Nicht auto­ma­tisch. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayDG ent­fällt die Befug­nis, die Amts­be­zeich­nung und die im Zusam­men­hang mit dem Amt ver­lie­he­nen Titel und aka­de­mi­schen Wür­den zu füh­ren. Ein unab­hän­gig erwor­be­ner Dok­tor­grad wird davon nicht erfasst; sei­ne Ent­zie­hung setzt ein eige­nes Ver­fah­ren der ver­lei­hen­den Hoch­schu­le voraus.

Ist ein Plagiat ein Dienstvergehen?

Nicht ohne Wei­te­res. Ein Dienst­ver­ge­hen setzt die schuld­haf­te Ver­let­zung einer Dienst­pflicht vor­aus (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Eine Arbeit, die vor Begrün­dung des Beam­ten­ver­hält­nis­ses ent­stan­den ist, konn­te kei­ne Dienst­pflicht ver­let­zen. Für außer­dienst­li­ches Ver­hal­ten gilt zudem die erhöh­te Schwel­le des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Anknüp­fungs­punk­te kön­nen statt­des­sen Anga­ben im Ernen­nungs­ver­fah­ren oder das Füh­ren eines ent­zo­ge­nen Gra­des sein.

Was bedeutet die eidesstattliche Versicherung?

Pro­mo­ti­ons­ord­nun­gen kön­nen nach Art. 97 Abs. 1 Satz 8 Bay­HIG vor­se­hen, dass die Hoch­schu­le eine Ver­si­che­rung an Eides statt über die Eigen­stän­dig­keit der wis­sen­schaft­li­chen Leis­tun­gen ver­langt und abnimmt. Eine fal­sche Ver­si­che­rung vor einer zur Abnah­me zustän­di­gen Behör­de ist nach § 156 StGB mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe bedroht. Ob die Pro­mo­ti­ons­ord­nung eine sol­che Ver­si­che­rung vor­sah und ob die Stel­le zur Abnah­me zustän­dig war, ist geson­dert zu prüfen.

Darf ich einen ausländischen Doktorgrad führen?

Unter den Vor­aus­set­zun­gen des Art. 100 Abs. 1 Bay­HIG geneh­mi­gungs­frei, und zwar in der Form, in der er ver­lie­hen wur­de, unter Anga­be der ver­lei­hen­den Insti­tu­ti­on; eine Umwand­lung in einen deut­schen Grad fin­det nicht statt. Eine abwei­chen­de Füh­rung ist unzu­läs­sig, und ent­gelt­lich erwor­be­ne Gra­de dür­fen nicht geführt wer­den (Abs. 5). Auf Ver­lan­gen einer öffent­li­chen Stel­le ist die Berech­ti­gung urkund­lich nach­zu­wei­sen (Abs. 6). Wer den ent­gelt­li­chen Erwerb sol­cher Gra­de ver­mit­telt, macht sich nach Absatz 7 strafbar.

Welche Rechte habe ich im Verfahren der Hochschule?

Es han­delt sich um ein Ver­wal­tungs­ver­fah­ren nach dem BayV­wVfG. Vor Erlass des belas­ten­den Ver­wal­tungs­akts ist anzu­hö­ren (Art. 28 BayV­wVfG), und es besteht ein Recht auf Akten­ein­sicht (Art. 29 BayV­wVfG). Die Grund­la­gen der Bewer­tung müs­sen so offen­ge­legt wer­den, dass dazu Stel­lung genom­men wer­den kann.

Laufen die Verfahren nacheinander?

Nein, sie lau­fen unab­hän­gig. Die Ent­zie­hung des Gra­des ist kei­ne Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me, und das Dis­zi­pli­nar­recht kennt eige­ne Aus­set­zungs­re­geln nur für Straf­ver­fah­ren (Art. 24 BayDG, § 22 BDG) – und dort erst ab Erhe­bung der öffent­li­chen Kla­ge. Erklä­run­gen gegen­über der Hoch­schu­le kön­nen in den ande­ren Ver­fah­ren ver­wen­det werden.

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