Beamten- und Disziplinarrecht
Für Professorinnen und Professoren gilt dasselbe Disziplinarrecht wie für alle Landesbeamten – und trotzdem läuft ein Verfahren gegen einen Hochschullehrer anders. Das liegt an zwei Besonderheiten: Ihre Dienstaufgaben sind gesetzlich als selbstständige Wahrnehmung beschrieben, und ein ganzer Block des allgemeinen Beamtenrechts ist für sie ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Wer einen Vorwurf gegen einen Hochschullehrer prüft, muss deshalb zuerst fragen, ob die Pflicht, um die es geht, für ihn überhaupt gilt. Bei Anwesenheits- und Arbeitszeitvorwürfen lautet die Antwort in den meisten Fällen: nein.
| Kernprinzip | Bedeutung im Beamtenverhältnis |
|---|---|
| Lebenszeitprinzip | Die Anstellung erfolgt nach erfolgreicher Probezeit grundsätzlich auf Lebenszeit, was einen besonderen Schutz vor unberechtigter Entlassung bietet. |
| Alimentationsprinzip | Der Dienstherr verpflichtet sich, den Beamten sowie dessen Familie lebenslang angemessen zu alimentieren (Besoldung und Versorgung/Pension). |
| Laufbahnprinzip | Beförderungen und Aufstiegschancen richten sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG). |
Die dienstrechtliche Stellung
Professorinnen und Professoren werden in der Regel zu Beamten auf Lebenszeit ernannt (Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayHIG). Möglich sind daneben das Beamtenverhältnis auf Zeit für bis zu sechs Jahre (Abs. 2), Tenure-Track-Konstruktionen mit Entfristungszusage nach positiver Evaluierung (Abs. 4) und in den Fällen des Absatzes 3 – befristete Tätigkeit, ärztliches Personal mit gesonderter Vergütungsvereinbarung, unternehmerische oder künstlerische Tätigkeit – ein privatrechtliches Dienstverhältnis.
Diese Unterscheidung ist die erste Weiche: Nur wer im Beamtenverhältnis steht, unterliegt dem Disziplinarrecht. Für privatrechtlich Beschäftigte gilt Arbeitsrecht, für Honorarprofessoren und Privatdozenten der Widerruf der Bestellung nach Art. 70 BayHIG. Zur Professur im Beamtenverhältnis darf im Übrigen nicht ernannt werden, wer das 52. Lebensjahr vollendet hat (Art. 60 Abs. 3 BayHIG).
Was Dienstaufgabe ist – und was nicht
Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BayHIG: Professorinnen und Professoren nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung, Lehre, Transfer und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu den hauptberuflichen Aufgaben zählt Satz 4 ausdrücklich die Mitwirkung an der Studienberatung, die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Art. 76 Abs. 2 BayHIG, die Mitwirkung an Vergabeverfahren beim Hochschulzugang und bei der Zulassung, die Abhaltung von Lehrveranstaltungen in allen Studiengängen, die Mitwirkung an Hochschulprüfungen und an staatlichen Abschlussprüfungen, die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule sowie die Erstattung von Dienstgutachten auf Anforderung der Hochschule oder des Staatsministeriums, in der Regel ohne besondere Vergütung.
Art und Umfang der Aufgaben richten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle (Art. 59 Abs. 3 Satz 1 BayHIG). Das ist der praktisch wichtigste Satz für die Verteidigung: Ein Vorwurf, eine bestimmte Aufgabe sei nicht oder schlecht erfüllt worden, muss an der konkreten Ausgestaltung und Funktionsbeschreibung gemessen werden – nicht an einer allgemeinen Vorstellung davon, was ein Professor zu tun hat. Für Hochschulen für angewandte Wissenschaften bestimmt Art. 59 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayHIG zusätzlich, dass die anwendungsbezogene Lehre den Schwerpunkt bildet und Forschung nur insoweit Dienstaufgabe ist, als die Lehrverpflichtung erfüllt wird.
Der Block, der nicht gilt
Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayHIG entscheidet ganze Fallgruppen. Auf Professorinnen und Professoren sind nicht anzuwenden: die laufbahnrechtlichen Vorschriften, die Vorschriften über die dienstliche Beurteilung mit Ausnahme der Probezeitbeurteilung, die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand und die Vorschriften über die Arbeitszeit – mit Ausnahme der Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten verschuldeten Fernbleibens vom Dienst.
Daraus folgt unmittelbar: Ein disziplinarischer Vorwurf, der auf Anwesenheitszeiten, Kernarbeitszeiten oder Zeiterfassung gestützt wird, greift bei Hochschullehrern regelmäßig ins Leere. Bestehen bleibt allein das schuldhafte, nicht genehmigte Fernbleiben vom Dienst – also die Nichterfüllung konkreter Dienstpflichten wie einer angesetzten Lehrveranstaltung oder eines Prüfungstermins, nicht die Abwesenheit vom Lehrstuhl als solche. Nach Satz 2 kann das Staatsministerium die Arbeitszeitvorschriften durch Rechtsverordnung für anwendbar erklären, wenn der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit erfordert; ob eine solche Verordnung besteht, ist konkret zu prüfen.
Versetzung und Abordnung. Professorinnen und Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden (Art. 60 Abs. 2 Satz 1 BayHIG). Ohne Zustimmung ist das nur in zwei Fällen zulässig: bei Auflösung oder Zusammenschluss der Hochschule oder Hochschuleinrichtung und bei Aufgabe oder Verlegung der Studien- oder Fachrichtung (Satz 2). Eine Versetzung als faktische Sanktion ist damit gesperrt. Nach dem Ruhestand bleiben die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren bestehen (Abs. 6).
Wissenschaftsfreiheit als Grenze des Vorwurfs
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG stellt Wissenschaft, Forschung und Lehre unter Grundrechtsschutz. Für das Disziplinarrecht bedeutet das keine Immunität – Satz 2 nimmt die Treue zur Verfassung ausdrücklich nicht von der Bindung aus, und die allgemeinen Beamtenpflichten gelten fort. Es bedeutet aber, dass wissenschaftliche Inhalte, Methoden und Bewertungen als solche kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Vorwurf sind. Die Trennlinie verläuft zwischen dem Inhalt der wissenschaftlichen Arbeit und dem Verhalten bei ihrer Durchführung: Eine umstrittene These ist keine Pflichtverletzung. Die Fälschung von Daten, die Verletzung von Betreuungspflichten, die unzutreffende Abrechnung von Drittmitteln oder der Umgang mit Mitarbeitenden sind es potenziell.
Die typischen Fallgruppen
Lehrverpflichtung und Prüfungen
Nicht gehaltene Lehrveranstaltungen, ausgefallene Prüfungstermine, verspätete Korrekturen: Hier greift die Dienstaufgabe unmittelbar (Art. 59 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 4 und 5 BayHIG) – anders als bei reinen Anwesenheitsfragen. Zu prüfen sind der konkrete Umfang der Lehrverpflichtung, die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und die Funktionsbeschreibung.
Drittmittel und Nebentätigkeit
Drittmittelverwaltung, Beraterverträge, Gutachtertätigkeit, Unternehmensbeteiligungen: Der Vorwurf lautet selten auf eine unerlaubte Tätigkeit, sondern auf fehlende Anzeige oder Genehmigung. Für Nebentätigkeiten gelten Art. 81 bis 86 BayBG; Art. 60 Abs. 1 Satz 3 BayHIG erklärt zudem die Art. 88 bis 92 BayBG für entsprechend anwendbar, wobei das Staatsministerium abweichend von Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BayBG allgemeine Ausnahmen zulassen kann. Beachtenswert ist Art. 59 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 BayHIG: Dienstgutachten auf Anforderung der Hochschule oder des Staatsministeriums sind Dienstaufgabe, in der Regel ohne besondere Vergütung – keine Nebentätigkeit.
Vorteile und Zuwendungen
Das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen in Bezug auf das Amt (§ 42 BeamtStG) gilt uneingeschränkt und auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Dienstherrn, und nach Absatz 2 ist das Erlangte auf Verlangen herauszugeben, soweit nicht die Einziehung von Taterträgen angeordnet ist. Im Hochschulbereich ist die Abgrenzung zwischen einer eingeworbenen Drittmittelzuwendung und einem Vorteil in Bezug auf das Amt die entscheidende und häufig strittige Frage.
Betreuungsverhältnisse und Umgang mit Mitarbeitenden
Vorwürfe aus dem Verhältnis zu Promovierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitenden – unterbliebene Betreuung, Zurückhalten von Abschlüssen, Umgangston, Autorenschaften – werden über die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG geführt. Die Betreuungspflicht selbst folgt aus der Dienstaufgabe und der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses; ihre Reichweite ist deshalb im Einzelfall zu bestimmen und nicht aus allgemeinen Erwartungen abzuleiten.
Verfassungstreue und Äußerungen
Die Verfassungstreuepflicht (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und das Mäßigungsgebot bei politischer Betätigung (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) gelten auch für Hochschullehrer. Die Abgrenzung zur Wissenschafts- und zur Meinungsfreiheit ist hier besonders sorgfältig vorzunehmen – insbesondere bei Äußerungen, die in der Rolle als Wissenschaftler und nicht in Ausübung des Amtes im engeren Sinne gefallen sind. Für außerdienstliches Verhalten gilt die erhöhte Schwelle des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.
Welche Maßnahmen in Betracht kommen
Es gilt der Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für Professoren im Beamtenverhältnis auf Zeit greift die Beschränkung des Art. 6 Abs. 4 BayDG – dort ist eine Zurückstufung ausgeschlossen.
Bei der Zurückstufung ist eine Besonderheit zu beachten: Sie ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, höchstens bis in das jeweilige Eingangsamt. Da auf Professoren die laufbahnrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden sind (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayHIG), ist bei jedem Zurückstufungsvorschlag konkret zu prüfen, ob ein solches Amt für den Betroffenen überhaupt existiert. Der Verlust wäre erheblich: Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayDG verliert der Beamte alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der Amtsbezeichnung, eine Leistungsstufe verfällt, und nach Satz 3 enden – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch die im Zusammenhang mit dem Amt übernommenen Ehrenämter und Nebentätigkeiten. Eine Beförderungssperre von fünf Jahren tritt hinzu, die im Hinblick auf die Verfahrensdauer verkürzt werden kann (Art. 10 Abs. 3 BayDG).
Die Kürzung der Dienstbezüge beträgt höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre; eine Leistungsstufe verfällt ganz (Art. 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayDG). Verweis, Geldbuße und Kürzung ergehen durch Disziplinarverfügung; für Zurückstufung und Entfernung muss die Disziplinarbehörde Disziplinarklage erheben (Art. 35 Abs. 1 BayDG).
Honorarprofessoren, Privatdozenten, außerplanmäßige Professoren
Wer nicht im Beamtenverhältnis steht, unterliegt keinem Disziplinarverfahren. Für diesen Personenkreis regelt Art. 70 BayHIG den Widerruf der Bestellung. Die Präsidentin oder der Präsident kann widerrufen, wenn die Betroffenen zum Professor an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes ernannt werden oder eine vergleichbare Rechtsstellung im Ausland erhalten, oder wenn sie vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus Gründen, die sie zu vertreten haben, die Obliegenheit zur unentgeltlichen Lehrtätigkeit im Umfang von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht erfüllen (Abs. 1 Satz 1). Zwingend widerrufen wird bei schriftlichem Verzicht und bei Verurteilung zu einer Strafe, die bei Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht (Satz 2).
Bei Privatdozenten kann unter denselben Voraussetzungen – oder wenn sie die Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule erlangt haben – die Lehrbefugnis und die Bestellung zum außerplanmäßigen Professor widerrufen werden (Abs. 2). Mit dem Widerruf erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung Professorin oder Professor, bei Widerruf der Lehrbefugnis auch die Bezeichnung Privatdozentin oder Privatdozent (Abs. 3). Diese Widerrufsentscheidungen sind Verwaltungsakte und verwaltungsgerichtlich angreifbar – mit einem enger umgrenzten Prüfprogramm als im Disziplinarverfahren, weil Art. 70 BayHIG einen abschließenden Katalog von Widerrufsgründen enthält.
Verfahren
Es gilt das BayDG: Einleitungspflicht bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten (Art. 19 Abs. 1), Belehrung mit Verwertungsverbot einschließlich der Erstreckung auf Anhörungen vor Einleitung (Art. 22 Abs. 3), Aussetzung bei Strafverfahren ab Erhebung der öffentlichen Klage (Art. 24), Bindung an tatsächliche Feststellungen (Art. 25).
Besonders praxisrelevant ist die Einstellung gegen Auflage nach Art. 34 BayDG: Bei minder schweren Dienstpflichtverletzungen und geringer Schuld kann das Verfahren mit Zustimmung des Betroffenen gegen Schadenswiedergutmachung oder eine Zahlung vorläufig eingestellt werden; wird die Auflage erfüllt, kann die Dienstpflichtverletzung nicht mehr verfolgt werden (Abs. 4). Gerade bei Drittmittel- und Abrechnungsvorwürfen mit überschaubarem Schaden ist das häufig der sachgerechte Ausgang.
Die Fristen: Verweis und Geldbuße nach zwei Jahren, Kürzung nach drei, Zurückstufung nach sieben Jahren ab Vollendung des Dienstvergehens (Art. 16 BayDG). Der Rechtsweg führt unmittelbar zum Verwaltungsgericht, ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt; für Oberbayern und Schwaben ist die Kammer für Disziplinarsachen beim Verwaltungsgericht München zuständig (Art. 42 Abs. 2 Nr. 1 BayDG). Und gegen Verzögerung: Dauert das behördliche Verfahren länger als sechs Monate, kann die gerichtliche Bestimmung einer Abschlussfrist beantragt werden; wird sie versäumt, ist das Verfahren einzustellen, und der Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 60 BayDG).
Weiterführend: Disziplinarverfahren in Bayern, Entziehung des Doktorgrades, Dienstvergehen und ihre Abgrenzung.
Häufige Fragen zum Disziplinarrecht an der Hochschule
Gilt für Professoren das Arbeitszeitrecht?
Nein. Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayHIG erklärt die Vorschriften über die Arbeitszeit für nicht anwendbar – mit Ausnahme der Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten verschuldeten Fernbleibens vom Dienst. Anwesenheitsvorwürfe tragen deshalb regelmäßig nicht. Das Staatsministerium kann die Arbeitszeitvorschriften allerdings durch Rechtsverordnung für Einrichtungen mit erforderlicher regelmäßiger Anwesenheit für anwendbar erklären (Satz 2).
Kann ich zur Strafe versetzt werden?
Nein. Nach Art. 60 Abs. 2 BayHIG sind Abordnung und Versetzung nur mit Zustimmung zulässig; ohne Zustimmung nur bei Auflösung oder Zusammenschluss der Hochschule oder Hochschuleinrichtung und bei Aufgabe oder Verlegung der Studien- oder Fachrichtung.
Schützt die Wissenschaftsfreiheit vor einem Disziplinarverfahren?
Sie schützt die Inhalte, nicht das Verhalten. Art. 5 Abs. 3 GG verhindert, dass wissenschaftliche Thesen, Methoden oder Bewertungen zum Gegenstand eines Vorwurfs gemacht werden; die allgemeinen Beamtenpflichten und die Treue zur Verfassung bleiben davon unberührt.
Sind Gutachten Nebentätigkeit?
Nicht ohne Weiteres. Dienstgutachten auf Anforderung der Hochschule oder des Staatsministeriums sind nach Art. 59 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7 BayHIG hauptberufliche Aufgabe, in der Regel ohne besondere Vergütung; bei besonderem Aufwand kann das Staatsministerium eine zusätzliche Vergütung festsetzen. Für sonstige Gutachtertätigkeit gelten die Nebentätigkeitsvorschriften der Art. 81 bis 86 BayBG.
Woran bemisst sich, ob ich meine Dienstpflichten erfüllt habe?
An der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle (Art. 59 Abs. 3 Satz 1 BayHIG), nicht an allgemeinen Erwartungen. Bei Hochschulen für angewandte Wissenschaften bildet die anwendungsbezogene Lehre den Schwerpunkt, und Forschung ist Dienstaufgabe nur, soweit die Lehrverpflichtung erfüllt ist (Art. 59 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayHIG).
Was gilt für Honorarprofessoren und Privatdozenten?
Für sie gibt es kein Disziplinarverfahren, sondern den Widerruf der Bestellung nach Art. 70 BayHIG. Widerrufen werden kann unter anderem bei Nichterfüllung der unentgeltlichen Lehrtätigkeit von mindestens zwei Lehrveranstaltungsstunden vor Vollendung des 62. Lebensjahres aus zu vertretenden Gründen; zwingend widerrufen wird bei Verzicht und bei einer Verurteilung zu einer Strafe, die bei Beamten den Verlust der Beamtenrechte nach sich zieht. Mit dem Widerruf erlischt die Befugnis zur Führung der Bezeichnung.
Kann das Verfahren gegen eine Auflage beendet werden?
Ja. Art. 34 BayDG erlaubt bei minder schweren Dienstpflichtverletzungen und geringer Schuld die vorläufige Einstellung gegen Schadenswiedergutmachung oder Zahlung eines Geldbetrags. Wird die Auflage erfüllt, kann die Dienstpflichtverletzung nicht mehr verfolgt werden.