Stra­ßen­aus­bau- und Erschließungsbeiträge

Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­ge und Erschlie­ßungs­bei­trä­ge wer­den bis heu­te ver­wech­selt, auch in Rat­ge­ber­tex­ten. Der Unter­schied ist grund­le­gend: Der Erschlie­ßungs­bei­trag betrifft die erst­ma­li­ge Her­stel­lung einer Stra­ße, der Stra­ßen­aus­bau­bei­trag betraf ihre spä­te­re Ver­bes­se­rung oder Erneue­rung. Und für den Stra­ßen­aus­bau­bei­trag gilt in Bay­ern seit 2018 eine kla­re Ant­wort – es gibt ihn nicht mehr.

Die Abschaffung: Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG

Die Vor­schrift lau­tet: „Für die Ver­bes­se­rung oder Erneue­rung von Orts­stra­ßen, beschränkt-öffent­li­chen Wegen, in der Bau­last der Gemein­den ste­hen­den Tei­len von Orts­durch­fahr­ten und der Stra­ßen­be­leuch­tung (Stra­ßen­aus­bau­bei­trags­maß­nah­men) wer­den kei­ne Bei­trä­ge erho­ben; Art. 5a bleibt unberührt.”

Der Satz ist als Ver­bot for­mu­liert, nicht als Ermes­sen. Die Gemein­de kann nicht auf Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­ge ver­zich­ten – sie darf kei­ne erhe­ben. Der Halb­satz „Art. 5a bleibt unbe­rührt“ stellt zugleich klar, was wei­ter­hin gilt: der Erschlie­ßungs­bei­trag für die erst­ma­li­ge Her­stel­lung. Bei­des neben­ein­an­der zu lesen ist der Schlüs­sel zu vie­len Beschei­den, die heu­te noch erge­hen: Wo die Gemein­de eine Stra­ße abrech­net, die längst da war, ver­klei­det sie eine Erneue­rung als erst­ma­li­ge Her­stel­lung – und genau dar­an schei­tert der Bescheid.

Erfasst sind vier Anla­gen­ty­pen: Orts­stra­ßen, beschränkt-öffent­li­che Wege, in der Bau­last der Gemein­den ste­hen­de Tei­le von Orts­durch­fahr­ten und die Stra­ßen­be­leuch­tung. Nicht erfasst sind die lei­tungs­ge­bun­de­nen Ein­rich­tun­gen – Was­ser, Abwas­ser – für die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG wei­ter­hin Bei­trä­ge zulässt.

Der Stichtag: Art. 19 Abs. 7 KAG

Die Über­gangs­vor­schrift ist unge­wöhn­lich scharf for­mu­liert. Nach Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG gilt das alte Recht nur für Bei­trä­ge, die spä­tes­tens am 31. Dezem­ber 2017 durch Bescheid fest­ge­setzt wor­den sind. Satz 2 ord­net an: „Beschei­de, mit denen ab dem 1. Janu­ar 2018 Bei­trä­ge fest­ge­setzt wur­den, sind auf­zu­he­ben.“ Satz 3 ver­langt die Erstat­tung bereits ver­ein­nahm­ter Bei­trä­ge, Satz 4 lässt sie frü­hes­tens ab dem 1. Mai 2019 ver­lan­gen, und Satz 5 erstreckt alles auf Vorauszahlungen.

Das ist kei­ne Rege­lung über die Bei­trags­pflicht, son­dern über den Bescheid: Maß­geb­lich ist allein das Datum der Fest­set­zung. Wann die Maß­nah­me durch­ge­führt wur­de, wann die Vor­teils­la­ge ein­trat und wann die Bei­trags­pflicht ent­stan­den wäre, spielt kei­ne Rol­le. Eine Stra­ßen­aus­bau­maß­nah­me aus dem Jahr 2016, die erst 2018 abge­rech­net wur­de, ist beitragsfrei.

Alte Vorauszahlungen: Art. 19 Abs. 8 KAG

Eine eige­ne Rege­lung gilt für Gemein­den, die bis zum 31. Dezem­ber 2017 zwar Vor­aus­zah­lun­gen auf Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­ge erho­ben, den end­gül­ti­gen Bei­trag aber nie fest­ge­setzt hat­ten. Nach Art. 19 Abs. 8 Satz 1 KAG hebt die Gemein­de die­se Vor­aus­zah­lungs­be­schei­de ab dem 1. Janu­ar 2025 auf Antrag auf und erstat­tet die Vor­aus­zah­lun­gen frü­hes­tens ab dem 1. Mai 2025.

Satz 2 nimmt davon den Fall aus, dass bis zum 31. Dezem­ber 2024 die Vor­teils­la­ge ent­stan­den ist und die Gemein­de eine fik­ti­ve Abrech­nung des end­gül­ti­gen Bei­trags vor­ge­nom­men hat. Ergibt die­se fik­ti­ve Abrech­nung, dass die Vor­aus­zah­lung den end­gül­ti­gen Bei­trag über­steigt, erstat­tet die Gemein­de nach Satz 3 auf Antrag den Unterschiedsbetrag.

Satz 4 setzt für den Antrag nach Satz 1 eine Aus­schluss­frist: spä­tes­tens bis zum 31. Dezem­ber 2025. Die­se Frist ist inzwi­schen abge­lau­fen. Satz 6 hält jedoch aus­drück­lich fest, dass Ansprü­che auf Erstat­tung von Vor­aus­zah­lun­gen aus ande­ren Grün­den unbe­rührt blei­ben – etwa der Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG, wenn die Bei­trags­pflicht sechs Jah­re nach Erlass des Vor­aus­zah­lungs­be­scheids nicht ent­stan­den und die Ein­rich­tung nicht benutz­bar ist. Wer die Frist des Art. 19 Abs. 8 ver­säumt hat, soll­te des­halb prü­fen las­sen, ob ein sol­cher ande­rer Anspruch besteht.

Der Härtefallfonds ist geschlossen

Für Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­ge, die im Zeit­raum vom 1. Janu­ar 2014 bis zum 31. Dezem­ber 2017 erho­ben wur­den, hat der Frei­staat nach Art. 19a Abs. 1 KAG einen ein­ma­lig mit 50 Mil­lio­nen Euro aus­ge­stat­te­ten Här­te­fall­fonds errich­tet. Anträ­ge konn­ten nach Art. 19a Abs. 5 Satz 1 KAG jedoch nur vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 31. Dezem­ber 2019 gestellt wer­den; die­ses Fens­ter ist geschlossen.

Der Voll­stän­dig­keit hal­ber die dama­li­gen Vor­aus­set­zun­gen, weil sie in Alt­fäl­len noch eine Rol­le spie­len kön­nen: eine Belas­tung von min­des­tens 2.000 Euro, Eigen­tum oder bei­trags­pflich­ti­ge ding­li­che Berech­ti­gung am betrof­fe­nen Grund­stück bei Antrag­stel­lung und ein zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men von höchs­tens 100.000 Euro, bei Zusam­men­ver­an­la­gung 200.000 Euro (Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG). Der Aus­gleich war auf die geleis­te­ten Bei­trä­ge abzüg­lich einer Eigen­be­las­tung von 2.000 Euro begrenzt (Art. 19a Abs. 9 Satz 3 KAG), und nach Art. 19a Abs. 8 KAG bestand dar­auf ohne­hin kein Rechtsanspruch.

Was das für heutige Bescheide bedeutet

Wer heu­te in Bay­ern einen Bei­trags­be­scheid für eine Stra­ße erhält, an der etwas gebaut wur­de, soll­te zuerst die Ein­ord­nung prü­fen. Nur drei Ergeb­nis­se sind möglich.

Erst­ma­li­ge Her­stel­lung. Dann ist es ein Erschlie­ßungs­bei­trag nach Art. 5a KAG in Ver­bin­dung mit den §§ 127 ff. BauGB, und es gel­ten die dor­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen und Fristen.

Ver­bes­se­rung oder Erneue­rung einer Orts­stra­ße. Dann greift Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG und es darf kein Bei­trag erho­ben wer­den. Ein gleich­wohl ergan­ge­ner Bescheid ist nach Art. 19 Abs. 7 Satz 2 KAG aufzuheben.

Lei­tungs­ge­bun­de­ne Ein­rich­tung. Dann han­delt es sich um einen Bei­trag nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG für Was­ser­ver­sor­gung oder Ent­wäs­se­rung, der von der Abschaf­fung nicht berührt wird und eige­nen Regeln folgt.

Die Ein­ord­nung ent­schei­det der tat­säch­li­che Zustand vor der Maß­nah­me, nicht die Bezeich­nung im Bescheid. Wenn die Gemein­de eine seit Jahr­zehn­ten befah­re­ne, asphal­tier­te und beleuch­te­te Stra­ße als „erst­mals her­ge­stellt“ abrech­net, weil in der Sat­zung ein Her­stel­lungs­merk­mal steht, das nie erfüllt war, ist das der Punkt, an dem sich das Ver­fah­ren ent­schei­det – und an dem die 20- und 25-Jah­re-Gren­zen des baye­ri­schen Rechts greifen.

Wei­ter­füh­rend: Erst­ma­li­ge Her­stel­lung und vor­han­de­ne Stra­ßen, Ver­jäh­rung: die 20- und 25-Jah­re-Gren­ze und Fäl­lig­keit, Stun­dung und Erlass.

Häufige Fragen zu Straßenausbaubeiträgen in Bayern

Gibt es in Bayern noch Straßenausbaubeiträge?

Nein. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG bestimmt, dass für Ver­bes­se­rung oder Erneue­rung von Orts­stra­ßen, beschränkt-öffent­li­chen Wegen, gemeind­li­chen Tei­len von Orts­durch­fahr­ten und der Stra­ßen­be­leuch­tung kei­ne Bei­trä­ge erho­ben werden.

Wo verläuft der Stichtag?

Am 31. Dezem­ber 2017. Nach Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG gilt altes Recht nur, wenn der Bei­trag spä­tes­tens an die­sem Tag durch Bescheid fest­ge­setzt war. Beschei­de ab dem 1. Janu­ar 2018 sind nach Satz 2 aufzuheben.

Kommt es darauf an, wann die Straße gebaut wurde?

Nein. Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG knüpft aus­schließ­lich an das Datum der Fest­set­zung durch Bescheid an, nicht an den Zeit­punkt der Maß­nah­me oder das Ent­ste­hen der Beitragspflicht.

Was gilt, wenn nach Vorauszahlungen nie eine Endabrechnung kam?

Für die­sen Fall sah Art. 19 Abs. 8 KAG die Auf­he­bung des Vor­aus­zah­lungs­be­scheids auf Antrag vor; die Antrags­frist des Sat­zes 4 lief bis 31. Dezem­ber 2025 und ist abge­lau­fen. Satz 6 lässt jedoch Erstat­tungs­an­sprü­che aus ande­ren Grün­den aus­drück­lich unbe­rührt, ins­be­son­de­re den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG.

Was war der Härtefallfonds?

Ein mit 50 Mil­lio­nen Euro aus­ge­stat­te­ter Fonds nach Art. 19a Abs. 1 KAG für Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­ge aus den Jah­ren 2014 bis 2017. Anträ­ge waren nach Art. 19a Abs. 5 Satz 1 KAG nur zwi­schen dem 1. Juli und dem 31. Dezem­ber 2019 möglich.

Betrifft die Abschaffung auch Wasser- und Abwasserbeiträge?

Nein. Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG erfasst nur Stra­ßen­aus­bau­bei­trags­maß­nah­men. Für lei­tungs­ge­bun­de­ne Ein­rich­tun­gen bleibt es bei den Bei­trä­gen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, ein­schließ­lich der Bei­trä­ge für Ver­bes­se­rung und Erneuerung.

Die Gemeinde nennt die Erneuerung „erstmalige Herstellung“. Geht das?

Nur, wenn die Stra­ße tat­säch­lich nicht erst­ma­lig her­ge­stellt war. Maß­geb­lich sind die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se und die Rechts­la­ge, nicht die Bezeich­nung im Bescheid. Bei alten Stra­ßen grei­fen zusätz­lich die Sper­ren des Art. 5a Abs. 7 KAG und die Höchst­fris­ten des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Dop­pel­buchst. bb KAG.

Können wiederkehrende Beiträge wieder eingeführt werden?

Art. 19 Abs. 7 Satz 1 KAG behan­delt wie­der­keh­ren­de Bei­trä­ge für Ver­kehrs­an­la­gen aus­drück­lich par­al­lel zu den Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­gen; auch für sie gilt das alte Recht nur bei Fest­set­zung bis zum 31. Dezem­ber 2017. Eine Neu­ein­füh­rung wäre eine Fra­ge des Landesgesetzgebers.

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