Stra­ßen­aus­bau- und Erschließungsbeiträge

Der Erschlie­ßungs­bei­trag knüpft an einen ein­ma­li­gen Vor­gang an: die erst­ma­li­ge Her­stel­lung einer Erschlie­ßungs­an­la­ge. Was ein­mal erst­ma­lig her­ge­stellt ist, kann es nicht ein zwei­tes Mal wer­den. Des­halb ent­schei­det die Fra­ge, ob eine Stra­ße als vor­han­de­ne Anla­ge ein­zu­stu­fen ist, häu­fig über den gesam­ten Bescheid – und des­halb wird sie von Gemein­den gele­gent­lich anders beant­wor­tet, als es die Akten­la­ge hergibt.

Erschließungsanlagen: was überhaupt abrechenbar ist

§ 127 Abs. 2 BauGB zählt die Erschlie­ßungs­an­la­gen abschlie­ßend auf. Num­mer 1 nennt die öffent­li­chen zum Anbau bestimm­ten Stra­ßen, Wege und Plät­ze – der prak­ti­sche Regel­fall. Num­mer 2 erfasst die inner­halb der Bau­ge­bie­te gele­ge­nen Ver­kehrs­an­la­gen, die aus recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Grün­den mit Kraft­fahr­zeu­gen nicht befahr­bar sind, etwa Fuß- und Wohn­we­ge. Num­mer 3 betrifft Sam­mel­stra­ßen, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschlie­ßung der Bau­ge­bie­te not­wen­dig sind. Num­mer 4 nennt Park­flä­chen und Grün­an­la­gen – aus­drück­lich mit Aus­nah­me von Kin­der­spiel­plät­zen – soweit sie Bestand­teil der Ver­kehrs­an­la­gen oder nach städ­te­bau­li­chen Grund­sät­zen zur Erschlie­ßung not­wen­dig sind. Num­mer 5 erfasst Anla­gen zum Schutz von Bau­ge­bie­ten gegen schäd­li­che Umwelt­ein­wir­kun­gen im Sin­ne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Für Bay­ern kommt eine Ein­schrän­kung hin­zu, die den Gemein­den häu­fig ent­ge­gen­steht: Art. 5a Abs. 3 KAG bestimmt, wann Grün­an­la­gen nicht not­wen­dig im Sinn des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind – näm­lich wenn sie über die unmit­tel­ba­re Bedeu­tung für das Bau­ge­biet hin­aus­ge­hen (ins­be­son­de­re bei orts­teil­über­grei­fen­den Grün­zü­gen), wenn sie in aus­rei­chen­der Grö­ße vor­han­den sind und in ihrer bis­he­ri­gen Beschaf­fen­heit genügt haben, oder wenn wegen des vor­han­de­nen inner­ört­li­chen Grüns kein städ­te­bau­li­ches Bedürf­nis nach wei­te­rer Begrü­nung erkenn­bar ist. Wer eine Grün­an­la­ge in der Abrech­nung fin­det, soll­te die­se drei Fall­grup­pen prüfen.

Die vorhandene Anlage: der Stichtag 29. Juni 1961

Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG – wort­gleich mit § 242 Abs. 1 BauGB – schließt den Erschlie­ßungs­bei­trag für vor­han­de­ne Erschlie­ßungs­an­la­gen aus, für die eine Bei­trags­pflicht auf­grund der bis zum 29. Juni 1961 gel­ten­den Vor­schrif­ten nicht ent­ste­hen konn­te. Der Stich­tag ist das Inkraft­tre­ten des Bundesbaugesetzes.

Die Vor­schrift ist dop­pelt zu lesen. Sie schützt nicht jede alte Stra­ße, son­dern nur sol­che, bei denen nach dem dama­li­gen Recht kei­ne Bei­trags­pflicht ent­ste­hen konn­te. Umge­kehrt schützt sie aber unab­hän­gig davon, was seit­her gebaut wur­de: Eine Stra­ße, die 1961 bereits vor­han­den war, bleibt es auch dann, wenn sie spä­ter eine neue Decke, einen Geh­weg oder eine Beleuch­tung erhal­ten hat. Sol­che Maß­nah­men sind Ver­bes­se­rung oder Erneue­rung – und dafür wer­den in Bay­ern nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG kei­ne Bei­trä­ge mehr erhoben.

Der statische Verweis: BauGB in der Fassung vom 8. September 2015

Ein Detail, das in kaum einer Dar­stel­lung auf­taucht, aber die gesam­te Prü­fung betrifft: Art. 5a Abs. 2 KAG ver­weist nicht auf das jeweils gel­ten­de Bun­des­recht, son­dern sta­tisch. Mit Aus­nah­me von § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB gel­ten die §§ 127 Abs. 2 und 128 bis 135 sowie § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB „jeweils in der am 8. Sep­tem­ber 2015 gel­ten­den Fas­sung“ entsprechend.

Für die Pra­xis bedeu­tet das: Wer bun­des­recht­li­che Vor­schrif­ten auf einen baye­ri­schen Erschlie­ßungs­bei­trag anwen­det, muss die Fas­sung von 2015 her­an­zie­hen und nicht die tages­ak­tu­el­le. Wer sich auf Recht­spre­chung oder Kom­men­tie­rung aus ande­ren Bun­des­län­dern stützt, muss zusätz­lich prü­fen, ob dort die­sel­be Fas­sung gilt. Und § 128 Abs. 2 BauGB, der den Län­dern das Recht zu Ver­bes­se­rungs- und Erwei­te­rungs­bei­trä­gen belässt, ist in Bay­ern aus­drück­lich nicht anwend­bar – die kon­se­quen­te Fol­ge der Abschaf­fung der Straßenausbaubeiträge.

Rechtmäßige Herstellung: § 125 BauGB

§ 125 Abs. 1 BauGB setzt für die Her­stel­lung einer Erschlie­ßungs­an­la­ge einen Bebau­ungs­plan vor­aus. Liegt kei­ner vor, dür­fen die Anla­gen nach Absatz 2 nur her­ge­stellt wer­den, wenn sie den Anfor­de­run­gen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB ent­spre­chen – also ins­be­son­de­re den Zie­len der Raum­ord­nung und dem Abwägungsgebot.

§ 125 Abs. 3 BauGB ent­schärft das für Abwei­chun­gen vom Bebau­ungs­plan, aber nur unter zwei Vor­aus­set­zun­gen, die kumu­la­tiv vor­lie­gen müs­sen: Die Abwei­chung muss mit den Grund­zü­gen der Pla­nung ver­ein­bar sein, und ent­we­der muss die Anla­ge hin­ter den Fest­set­zun­gen zurück­blei­ben (Num­mer 1) oder die Bei­trags­pflich­ti­gen dür­fen nicht stär­ker belas­tet wer­den als bei plan­ge­mä­ßer Her­stel­lung und die Abwei­chun­gen die Nut­zung der betrof­fe­nen Grund­stü­cke nicht wesent­lich beein­träch­ti­gen (Num­mer 2). Eine Stra­ße, die brei­ter oder auf­wen­di­ger aus­ge­führt wur­de als geplant, fällt nicht ohne Wei­te­res unter Num­mer 2.

Endgültige Herstellung: die Satzung entscheidet

Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB ent­steht die Bei­trags­pflicht mit der end­gül­ti­gen Her­stel­lung der Erschlie­ßungs­an­la­gen. Was „end­gül­tig her­ge­stellt“ bedeu­tet, sagt das Gesetz nicht – § 132 Nr. 4 BauGB über­lässt es der Gemein­de, die Merk­ma­le der end­gül­ti­gen Her­stel­lung durch Sat­zung zu regeln.

Die­se Zustän­dig­keit schnei­det in bei­de Rich­tun­gen. Fehlt eine Teil­ein­rich­tung, die die Sat­zung als Her­stel­lungs­merk­mal nennt – etwa der beid­sei­ti­ge Geh­weg, die Stra­ßen­ent­wäs­se­rung oder die Beleuch­tung –, ist die Anla­ge nicht end­gül­tig her­ge­stellt und die Bei­trags­pflicht nicht ent­stan­den. Umge­kehrt kann die Gemein­de die Anla­ge nicht dadurch offen­hal­ten, dass sie Merk­ma­le ver­langt, die in der Sat­zung gar nicht ste­hen. Der Abgleich zwi­schen Merk­mal­s­ka­ta­log und tat­säch­li­chem Aus­bau­zu­stand ist des­halb Pflicht­pro­gramm jeder Prüfung.

Zu beach­ten ist dabei, dass die Nicht­ent­ste­hung der Bei­trags­pflicht heu­te kein dau­er­haf­ter Schutz mehr ist, aber auch kei­ne dau­er­haf­te Bedro­hung: Die 20- und 25-Jah­re-Gren­zen des baye­ri­schen Rechts grei­fen ohne Rück­sicht dar­auf, ob die Bei­trags­pflicht ent­stan­den ist.

Abschnittsbildung und Erschließungseinheit

§ 130 Abs. 2 BauGB erlaubt es, den Auf­wand für die ein­zel­ne Anla­ge oder für bestimm­te Abschnit­te zu ermit­teln. Abschnit­te kön­nen nach ört­lich erkenn­ba­ren Merk­ma­len oder nach recht­li­chen Gesichts­punk­ten gebil­det wer­den; das Gesetz nennt als Bei­spie­le Gren­zen von Bebau­ungs­plan­ge­bie­ten, Umle­gungs­ge­bie­ten und förm­lich fest­ge­leg­ten Sanie­rungs­ge­bie­ten. Nach Satz 3 kann für meh­re­re Anla­gen, die für die Erschlie­ßung der Grund­stü­cke eine Ein­heit bil­den, der Auf­wand ins­ge­samt ermit­telt werden.

Die Abschnitts­bil­dung ist ein häu­fi­ger Streit­punkt, weil sie dar­über ent­schei­det, wel­che Kos­ten auf wel­che Grund­stü­cke ver­teilt wer­den. Ein rein rech­ne­risch gezo­ge­ner Abschnitt ohne ört­lich erkenn­ba­res Merk­mal und ohne recht­li­chen Anknüp­fungs­punkt trägt nicht. Bei der Erschlie­ßungs­ein­heit ist zusätz­lich § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB zu beach­ten: Mehr­fach erschlos­se­ne Grund­stü­cke sind bei gemein­sa­mer Auf­wand­ser­mitt­lung nur ein­mal zu berücksichtigen.

Wei­ter­füh­rend: Ver­jäh­rung: die 20- und 25-Jah­re-Gren­ze, Stra­ßen­aus­bau­bei­trä­ge in Bay­ern und Bei­trags­fä­hi­ger Auf­wand und Gemein­de­an­teil.

Häufige Fragen zur erstmaligen Herstellung

Was ist eine vorhandene Erschließungsanlage?

Eine Anla­ge, für die nach den bis zum 29. Juni 1961 gel­ten­den Vor­schrif­ten kei­ne Bei­trags­pflicht ent­ste­hen konn­te. Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG schließt für sie den Erschlie­ßungs­bei­trag aus – dau­er­haft und unab­hän­gig von spä­te­ren Baumaßnahmen.

Die Gemeinde hat die Straße neu asphaltiert. Ist das eine erstmalige Herstellung?

Nein. Eine neue Fahr­bahn­de­cke auf einer vor­han­de­nen Stra­ße ist Erneue­rung, nicht erst­ma­li­ge Her­stel­lung. In Bay­ern wer­den für Ver­bes­se­rung und Erneue­rung von Orts­stra­ßen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG kei­ne Bei­trä­ge mehr erhoben.

Welche Anlagen darf die Gemeinde überhaupt abrechnen?

Nur die in § 127 Abs. 2 BauGB genann­ten. Der Kata­log ist abschlie­ßend; Kin­der­spiel­plät­ze sind in Num­mer 4 aus­drück­lich aus­ge­nom­men. Für Grün­an­la­gen ent­hält Art. 5a Abs. 3 KAG drei Fall­grup­pen, in denen sie nicht not­wen­dig und damit nicht abre­chen­bar sind.

Warum ist die Fassung des BauGB von 2015 maßgeblich?

Weil Art. 5a Abs. 2 KAG sta­tisch ver­weist: Die §§ 127 Abs. 2, 128 bis 135 und § 242 Abs. 2 bis 8 BauGB gel­ten in der am 8. Sep­tem­ber 2015 gel­ten­den Fas­sung, aus­ge­nom­men § 128 Abs. 2 und § 135 Abs. 6 BauGB. Spä­te­re Ände­run­gen des Bun­des­rechts wir­ken sich auf den baye­ri­schen Erschlie­ßungs­bei­trag nicht aus.

Wann ist eine Anlage endgültig hergestellt?

Wenn sämt­li­che Merk­ma­le erfüllt sind, die die gemeind­li­che Bei­trags­sat­zung nach § 132 Nr. 4 BauGB dafür fest­legt. Fehlt eines die­ser Merk­ma­le, ist die Bei­trags­pflicht nach § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch nicht entstanden.

Was ist eine Abschnittsbildung und wann ist sie zulässig?

Die getrenn­te Auf­wand­ser­mitt­lung für einen Teil der Anla­ge. § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB ver­langt dafür ein ört­lich erkenn­ba­res Merk­mal oder einen recht­li­chen Gesichts­punkt wie die Gren­ze eines Bebauungsplan‑, Umle­gungs- oder Sanie­rungs­ge­biets. Ein allein rech­ne­risch gezo­ge­ner Abschnitt genügt nicht.

Mein Grundstück liegt an zwei Straßen – zahle ich doppelt?

Bei gemein­sa­mer Auf­wand­ser­mitt­lung in einer Erschlie­ßungs­ein­heit nicht: § 131 Abs. 1 Satz 2 BauGB ver­langt, mehr­fach erschlos­se­ne Grund­stü­cke nur ein­mal zu berück­sich­ti­gen. Wer­den die Anla­gen getrennt abge­rech­net, ist die Fra­ge der Eck­grund­stücks­ver­güns­ti­gung nach der jewei­li­gen Sat­zung zu prüfen.

Kann die Gemeinde eine Straße nachträglich zur Erschließungsanlage erklären?

Nicht durch Erklä­rung. Ob eine Anla­ge unter § 127 Abs. 2 BauGB fällt und ob sie vor­han­den im Sinn des Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG ist, rich­tet sich nach den tat­säch­li­chen und recht­li­chen Ver­hält­nis­sen, nicht nach der Ein­ord­nung durch die Gemeinde.

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