Denk­mal­schutz­recht

Die ers­te Fra­ge in fast jedem denk­mal­schutz­recht­li­chen Ver­fah­ren lau­tet: Ist das Gebäu­de über­haupt ein Denk­mal? Und die zwei­te, fast eben­so häu­fi­ge: Es steht doch gar nicht in der Denk­mal­lis­te – oder es steht dar­in, obwohl es das nach Auf­fas­sung des Eigen­tü­mers nicht ver­dient. Bei­de Fra­gen haben in Bay­ern eine Ant­wort, die vie­le überrascht.

Die Denkmalliste ist nur nachrichtlich

Art. 2 Satz 1 BayDSchG bestimmt, dass Bau­denk­mä­ler und Boden­denk­mä­ler nach­richt­lich in ein Ver­zeich­nis, die Denk­mal­lis­te, auf­ge­nom­men wer­den sol­len. „Nach­richt­lich“ heißt: Die Ein­tra­gung schafft die Denk­mal­ei­gen­schaft nicht, sie ver­laut­bart sie nur. Bay­ern folgt damit dem nach­richt­li­chen Prin­zip, wäh­rend ande­re Bun­des­län­der kon­sti­tu­ti­ve Lis­ten füh­ren, bei denen erst die Ein­tra­gung den Schutz auslöst.

Dar­aus fol­gen zwei Din­ge, die in der Bera­tung regel­mä­ßig eine Rol­le spielen.

Ein Gebäu­de kann Denk­mal sein, ohne in der Lis­te zu ste­hen. Wer sein Haus umbau­en oder abrei­ßen will und in der Lis­te nichts fin­det, ist des­halb nicht sicher. Maß­geb­lich ist allein, ob die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 1 BayDSchG vor­lie­gen. Eine Bau­ge­neh­mi­gung, die die­sen Punkt über­geht, schützt nicht vor einer spä­te­ren Anord­nung – und ein Abbruch ohne Erlaub­nis ist eine Ord­nungs­wid­rig­keit, selbst wenn das Gebäu­de nicht gelis­tet war.

Die Ein­tra­gung als sol­che ist kein Ver­wal­tungs­akt, den man anfech­ten könn­te. Wer die Denk­mal­ei­gen­schaft bestrei­tet, kann dies nicht mit einer Anfech­tungs­kla­ge gegen die Lis­ten­ein­tra­gung tun, son­dern muss die Fra­ge in dem Ver­fah­ren auf­wer­fen, in dem sie sich aus­wirkt – also gegen die Ver­sa­gung einer Erlaub­nis, gegen eine Instand­set­zungs­an­ord­nung oder im Wege der Fest­stel­lungs­kla­ge. Das ist ein Umweg, aber es ist der Weg, den das baye­ri­sche Sys­tem vorgibt.

Was ein Denkmal ist: Art. 1 BayDSchG

Nach Art. 1 Abs. 1 BayDSchG sind Denk­mä­ler von Men­schen geschaf­fe­ne Sachen oder Tei­le davon aus ver­gan­ge­ner Zeit, deren Erhal­tung wegen ihrer geschicht­li­chen, künst­le­ri­schen, städ­te­bau­li­chen, wis­sen­schaft­li­chen oder volks­kund­li­chen Bedeu­tung im Inter­es­se der All­ge­mein­heit liegt.

Der Tat­be­stand hat drei Stu­fen, die getrennt zu prü­fen sind. Ers­tens die Bedeu­tung aus einer der fünf genann­ten Kate­go­rien – die Auf­zäh­lung ist abschlie­ßend, und „schön“ oder „alt“ ist kei­ne davon. Zwei­tens das Erhal­tungs­in­ter­es­se der All­ge­mein­heit: Nicht jede Bedeu­tung begrün­det ein öffent­li­ches Inter­es­se an der Erhal­tung gera­de die­ses Objekts. Drit­tens die Her­kunft aus ver­gan­ge­ner Zeit, was kei­ne fes­te Alters­gren­ze meint, aber einen abge­schlos­se­nen his­to­ri­schen Zusam­men­hang voraussetzt.

Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG über­trägt das auf Bau­denk­mä­ler – bau­li­che Anla­gen oder Tei­le davon ein­schließ­lich dafür bestimm­ter his­to­ri­scher Aus­stat­tungs­stü­cke. Satz 2 erfasst auch beweg­li­che Sachen als his­to­ri­sche Aus­stat­tungs­stü­cke, wenn sie inte­gra­le Bestand­tei­le einer his­to­ri­schen Raum­kon­zep­ti­on oder einer ihr gleich­zu­set­zen­den his­to­risch abge­schlos­se­nen Neu­aus­stat­tung oder Umge­stal­tung sind. Satz 3 stellt Gar­ten­an­la­gen den Bau­denk­mä­lern gleich, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 erfüllen.

Das Ensemble

Art. 1 Abs. 3 BayDSchG erwei­tert den Begriff erheb­lich: Zu den Bau­denk­mä­lern kann auch eine Mehr­heit von bau­li­chen Anla­gen gehö­ren – ein Ensem­ble – „und zwar auch dann, wenn kei­ne oder nur ein­zel­ne dazu­ge­hö­ri­ge bau­li­che Anla­gen die Vor­aus­set­zun­gen des Abs. 1 erfül­len, das Orts‑, Platz- oder Stra­ßen­bild aber ins­ge­samt erhal­tens­wür­dig ist”.

Der Halb­satz ist ent­schei­dend. Ein Haus kann Teil eines Ensem­bles sein, obwohl es für sich genom­men kein Denk­mal ist – geschützt ist dann das Bild, nicht die ein­zel­ne Sub­stanz. Wel­che Fol­gen das für die Erlaub­nis­pflicht hat, regelt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG eigen­stän­dig und deut­lich enger als beim Einzeldenkmal.

Die neue Kategorie: nur das Erscheinungsbild

Das baye­ri­sche Recht kennt inzwi­schen eine abge­stuf­te Schutz­in­ten­si­tät. Art. 2 Satz 2 BayDSchG ver­pflich­tet das Lan­des­amt für Denk­mal­pfle­ge, in der Denk­mal­lis­te die­je­ni­gen Bau­denk­mä­ler zu kenn­zeich­nen, bei denen nur das Erschei­nungs­bild erhal­tens­wür­dig ist – sowie die Denk­mä­ler, für die es einer Unter­la­ge zur Pfle­ge (Denk­mal­pfle­ge­werk) zuge­stimmt hat.

Für die­se Objek­te ist die Erlaub­nis­pflicht nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayDSchG auf Ver­än­de­run­gen beschränkt, die sich auf Bestand oder Erschei­nungs­bild aus­wir­ken kön­nen. Wer im Inne­ren umbaut, braucht dann kei­ne denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis. Art. 2 Satz 5 BayDSchG regelt zudem, dass eine Neu­ein­tra­gung in die­se Kate­go­rie nur auf Antrag des Eigen­tü­mers erfolgt – oder in beson­ders wich­ti­gen Fäl­len durch das Lan­des­amt im Beneh­men mit der Gemein­de. Der Antrag des Eigen­tü­mers ist damit ein ech­tes Gestaltungsmittel.

Wie eine Eintragung zustande kommt

Nach Art. 2 Satz 3 BayDSchG erfolgt die Ein­tra­gung durch das Lan­des­amt für Denk­mal­pfle­ge von Amts wegen im Beneh­men mit der Gemein­de. Satz 4 erlaubt dem Berech­tig­ten und dem zustän­di­gen Hei­mat­pfle­ger, eine Ein­tra­gung anzu­re­gen. Satz 6 ver­langt, die Ein­tra­gung im Bebau­ungs­plan kennt­lich zu machen, und Satz 7 stellt klar, dass die Lis­te von jeder­mann ein­ge­se­hen wer­den kann – ein Punkt, der bei jedem Grund­stücks­kauf zur Rou­ti­ne gehö­ren sollte.

Wei­ter­füh­rend: Denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis nach Art. 6 BayDSchG, Ensem­ble und Umge­bungs­schutz und Abbruch eines Bau­denk­mals und Unzu­mut­bar­keit.

Häufige Fragen zur Denkmaleigenschaft

Mein Haus steht nicht in der Denkmalliste. Bin ich frei?

Nein. Die Lis­te ist nach Art. 2 Satz 1 BayDSchG nur nach­richt­lich. Maß­geb­lich ist allein, ob die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 1 BayDSchG vor­lie­gen. Ein nicht gelis­te­tes Gebäu­de kann Denk­mal sein, und Maß­nah­men dar­an kön­nen erlaub­nis­pflich­tig sein.

Kann ich die Eintragung in die Denkmalliste anfechten?

Nicht als sol­che. Weil die Ein­tra­gung nur nach­richt­lich ist, fehlt ihr die Rege­lungs­wir­kung eines Ver­wal­tungs­akts. Die Denk­mal­ei­gen­schaft ist des­halb in dem Ver­fah­ren zu klä­ren, in dem sie sich aus­wirkt – etwa gegen eine Ver­sa­gung nach Art. 6 BayDSchG oder eine Anord­nung nach Art. 4 BayDSchG – oder im Wege der Feststellungsklage.

Welche Bedeutung muss ein Gebäude haben?

Eine geschicht­li­che, künst­le­ri­sche, städ­te­bau­li­che, wis­sen­schaft­li­che oder volks­kund­li­che (Art. 1 Abs. 1 BayDSchG). Die Auf­zäh­lung ist abschlie­ßend. Zusätz­lich muss die Erhal­tung im Inter­es­se der All­ge­mein­heit liegen.

Ab welchem Alter ist ein Gebäude ein Denkmal?

Das Gesetz nennt kei­ne Alters­gren­ze, son­dern ver­langt Her­kunft „aus ver­gan­ge­ner Zeit“. Ent­schei­dend ist ein abge­schlos­se­ner his­to­ri­scher Zusam­men­hang, nicht eine Jah­res­zahl. Auch Bau­ten der Nach­kriegs­mo­der­ne kön­nen des­halb Denk­mä­ler sein.

Was ist ein Ensemble?

Eine Mehr­heit bau­li­cher Anla­gen, deren Orts‑, Platz- oder Stra­ßen­bild ins­ge­samt erhal­tens­wür­dig ist – nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG aus­drück­lich auch dann, wenn kei­ne oder nur ein­zel­ne der dazu­ge­hö­ri­gen Anla­gen für sich Denk­mal sind.

Mein Haus liegt im Ensemble, ist aber selbst kein Denkmal. Was gilt?

Die Erlaub­nis­pflicht ist ein­ge­schränkt: Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG bedarf die Ver­än­de­rung eines Ensem­bles der Erlaub­nis nur, wenn sie eine bau­li­che Anla­ge betrifft, die für sich genom­men ein Bau­denk­mal ist, oder wenn sie sich auf das Erschei­nungs­bild des Ensem­bles aus­wir­ken kann.

Was bedeutet die Kennzeichnung „nur Erscheinungsbild erhaltenswürdig“?

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayDSchG ist die Erlaub­nis dann nur für Ver­än­de­run­gen erfor­der­lich, die sich auf Bestand oder Erschei­nungs­bild aus­wir­ken kön­nen. Eine Neu­ein­tra­gung in die­se Kate­go­rie erfolgt nach Art. 2 Satz 5 BayDSchG nur auf Antrag des Eigen­tü­mers oder in beson­ders wich­ti­gen Fäl­len von Amts wegen.

Gehört die Einrichtung zum Denkmal?

His­to­ri­sche Aus­stat­tungs­stü­cke ja, wenn sie für das Bau­denk­mal bestimmt sind (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG). Beweg­li­che Sachen nur, wenn sie inte­gra­le Bestand­tei­le einer his­to­ri­schen Raum­kon­zep­ti­on oder einer gleich­zu­set­zen­den his­to­risch abge­schlos­se­nen Neu­aus­stat­tung sind (Satz 2).

Ist mein historischer Garten geschützt?

Gar­ten­an­la­gen gel­ten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 3 BayDSchG als Bau­denk­mä­ler, wenn sie die Vor­aus­set­zun­gen des Art. 1 Abs. 1 BayDSchG erfül­len – also die­sel­be Bedeu­tungs- und Inter­es­sen­prü­fung durchlaufen.

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