Denk­mal­schutz­recht

Der Abbruch ist die schärfs­te Maß­nah­me am Denk­mal und der Fall, in dem sich Eigen­tü­mer­inter­es­se und Erhal­tungs­in­ter­es­se fron­tal gegen­über­ste­hen. Er ist nicht aus­ge­schlos­sen – Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG nennt die Besei­ti­gung aus­drück­lich als erlaub­nis­fä­hi­ge Maß­nah­me. Ent­schei­dend ist, mit wel­cher Begrün­dung eine Erlaub­nis ver­sagt wer­den darf und wo die ver­fas­sungs­recht­li­che Gren­ze der Erhal­tungs­pflicht verläuft.

Der Maßstab: gewichtige Gründe für die unveränderte Beibehaltung

Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayDSchG kann die Erlaub­nis ver­sagt wer­den, soweit gewich­ti­ge Grün­de des Denk­mal­schut­zes für die unver­än­der­te Bei­be­hal­tung des bis­he­ri­gen Zustands spre­chen. Die Vor­schrift unter­schei­det nicht zwi­schen Ver­än­de­rung und Besei­ti­gung – sie gilt für bei­de. In der Sache führt das dazu, dass die Grün­de umso gewich­ti­ger sein müs­sen, je ein­schnei­den­der der Ein­griff ist: Beim voll­stän­di­gen Ver­lust der Sub­stanz ist der Maß­stab am höchsten.

Auf der ande­ren Sei­te der Waa­ge steht das Eigen­tum. Die Erhal­tungs­pflicht des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG steht aus­drück­lich unter dem Vor­be­halt, „soweit ihnen das zuzu­mu­ten ist“. Die­se Zumut­bar­keits­gren­ze ist kei­ne Bil­lig­keits­klau­sel, son­dern die ein­fach­ge­setz­li­che Aus­prä­gung der Sozi­al­bin­dung des Eigen­tums – und sie wirkt auf die Erlaub­nis­ent­schei­dung zurück.

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Der tra­gen­de Gedan­ke lässt sich so zusam­men­fas­sen: Denk­mal­schutz darf den Eigen­tü­mer nicht dazu zwin­gen, ein Objekt auf Dau­er aus eige­ner Tasche zu sub­ven­tio­nie­ren, das sich in kei­ner zuläs­si­gen Nut­zung selbst trägt. Ist die Erhal­tung wirt­schaft­lich unzu­mut­bar, kann die Ver­sa­gung der Abbruch­erlaub­nis nicht mehr auf die Erhal­tungs­pflicht gestützt werden.

Die Prü­fung erfolgt objekt­be­zo­gen. Gegen­über­ge­stellt wer­den die Kos­ten der Instand­set­zung und der dau­er­haf­ten Unter­hal­tung einer­seits und die erziel­ba­ren Erträ­ge ande­rer­seits, ein­schließ­lich der Zuwen­dun­gen und steu­er­li­chen Vor­tei­le, die für das Objekt tat­säch­lich erlangt wer­den kön­nen. Maß­geb­lich ist dabei nicht die opti­ma­le, son­dern die zumut­ba­re Nut­zung: Zu prü­fen ist, ob über­haupt eine denk­mal­ver­träg­li­che Nut­zung exis­tiert, die die Erhal­tung trägt.

Wich­tig ist die Rol­le der Zuwen­dun­gen. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG bestimmt, dass sich der Frei­staat Bay­ern – unbe­scha­det bestehen­der Ver­pflich­tun­gen und in Höhe der jeweils im Staats­haus­halt aus­ge­wie­se­nen Mit­tel – an den Kos­ten des Denk­mal­schut­zes betei­ligt, ins­be­son­de­re an den Kos­ten der Instand­set­zung, Erhal­tung, Siche­rung und Frei­le­gung. Satz 2 rich­tet die Höhe nach der Bedeu­tung und Dring­lich­keit des Falls und nach der Leis­tungs­fä­hig­keit des Eigen­tü­mers. Art. 19 Abs. 2 BayDSchG ver­pflich­tet auch die kom­mu­na­len Gebiets­kör­per­schaf­ten, sich im Rah­men ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit in ange­mes­se­nem Umfang zu beteiligen.

Die For­mu­lie­rung „in Höhe der jeweils im Staats­haus­halt aus­ge­wie­se­nen Mit­tel“ ist der Punkt, an dem vie­le Ver­fah­ren kip­pen: Wer die Unzu­mut­bar­keit dar­legt, muss zei­gen, wel­che För­de­rung für sein Objekt tat­säch­lich erreich­bar ist – nicht, wel­che theo­re­tisch denk­bar wäre. Umge­kehrt kann sich die Behör­de nicht auf abs­trak­te För­der­mög­lich­kei­ten beru­fen, wenn im kon­kre­ten Fall kei­ne Mit­tel bereitstehen.

Die Grenze: selbst herbeigeführter Verfall

Wer ein Denk­mal jah­re­lang ver­fal­len lässt und dann den Abbruch mit den Sanie­rungs­kos­ten begrün­det, stößt auf eine kla­re Schran­ke. Das Gesetz stellt dafür ein eige­nes Instru­men­ta­ri­um bereit, das zeigt, dass der Gesetz­ge­ber die­sen Weg nicht offen­hal­ten wollte.

Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG erlaubt der Denk­mal­schutz­be­hör­de, erfor­der­li­che Maß­nah­men zur Instand­hal­tung, Instand­set­zung oder zum Schutz selbst durch­zu­füh­ren oder durch­füh­ren zu las­sen, wenn der Zustand des Bau­denk­mals das erfor­dert und kei­ne voll­streck­ba­re Ent­schei­dung nach Absatz 2 vor­liegt. Nach Satz 2 kön­nen die ding­lich und obli­ga­to­risch Berech­tig­ten zur Dul­dung ver­pflich­tet wer­den. Und Satz 3 regelt die Kos­ten­fol­ge: Die Kos­ten tra­gen die Erhal­tungs­pflich­ti­gen, soweit sie nach Absatz 2 zur Durch­füh­rung ver­pflich­tet wur­den oder hät­ten ver­pflich­tet wer­den kön­nen – im Übri­gen der Entschädigungsfonds.

Die Wen­dung „oder hät­ten ver­pflich­tet wer­den kön­nen“ ist der Hebel: Sie knüpft die Kos­ten­tra­gung an die hypo­the­ti­sche Zumut­bar­keit und nicht an eine tat­säch­lich ergan­ge­ne Anord­nung. Wer eine zumut­ba­re Instand­hal­tung unter­las­sen hat, zahlt die Ersatz­vor­nah­me auch dann, wenn ihn nie jemand förm­lich dazu ver­pflich­tet hat.

Art. 4 Abs. 4 BayDSchG ergänzt: Hand­lun­gen, die ein Bau­denk­mal schä­di­gen oder gefähr­den, kön­nen unter­sagt wer­den. Ein Ver­stoß gegen eine sol­che voll­zieh­ba­re Unter­sa­gung ist nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayDSchG eine Ordnungswidrigkeit.

Was ein Abbruch ohne Erlaubnis kostet

Art. 20 Abs. 1 BayDSchG stellt Maß­nah­men an einem Denk­mal ohne die nach Art. 6 Abs. 1 BayDSchG erfor­der­li­che Erlaub­nis – oder ohne die an ihre Stel­le tre­ten­de bau­recht­li­che oder abgra­bungs­auf­sicht­li­che Geneh­mi­gung – unter eine Geld­bu­ße von bis zu fünf Mil­lio­nen Euro. Erfasst ist aus­drück­lich auch fahr­läs­si­ges Han­deln. Die Ver­fol­gung ver­jährt nach Art. 20 Abs. 2 BayDSchG in fünf Jahren.

Die Buß­geld­hö­he zeigt, wie der Gesetz­ge­ber die Fäl­le bewer­tet, in denen sich der Abbruch wirt­schaft­lich lohnt. Wer damit rech­net, dass ein Ver­stoß bil­li­ger kommt als die Erhal­tung, rech­net mit einer Zahl, die es seit der Anhe­bung nicht mehr gibt. Hin­zu kom­men bau­ord­nungs­recht­li­che Anord­nun­gen, die auf die Wie­der­her­stel­lung gerich­tet sein können.

Der Weg durch das Verfahren

In der Pra­xis führt der aus­sichts­rei­che Weg nicht über den Abbruch­an­trag allein, son­dern über eine belast­ba­re Doku­men­ta­ti­on. Dazu gehö­ren ein Bestands­gut­ach­ten zum bau­phy­si­ka­li­schen Zustand, eine Kos­ten­schät­zung für die denk­mal­ge­rech­te Instand­set­zung, eine Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung über die erziel­ba­ren Erträ­ge bei denk­mal­ver­träg­li­cher Nut­zung und der Nach­weis, wel­che För­de­rung nach Art. 19 BayDSchG kon­kret erreich­bar ist.

Führt eine Bau­ge­neh­mi­gung mit, ent­fällt nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayDSchG die geson­der­te Erlaub­nis: Ange­grif­fen wird dann die Ver­sa­gung der Bau­ge­neh­mi­gung. Bei ver­fah­rens­frei­en Vor­ha­ben bleibt die denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis das ein­zi­ge Ver­fah­ren – und ihre Ver­sa­gung der ein­zi­ge Anfechtungsgegenstand.

Wei­ter­füh­rend: Erhal­tungs­pflicht, Anord­nung und Ersatz­vor­nah­me, Denk­mal­schutz­recht­li­che Erlaub­nis nach Art. 6 BayDSchG und Denk­mal­ei­gen­schaft und Denk­mal­lis­te.

Häufige Fragen zum Abbruch eines Baudenkmals

Darf ein Denkmal überhaupt abgerissen werden?

Ja, mit Erlaub­nis. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayDSchG nennt die Besei­ti­gung aus­drück­lich als erlaub­nis­pflich­ti­ge – und damit erlaub­nis­fä­hi­ge – Maß­nah­me. Ver­sagt wer­den kann die Erlaub­nis nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayDSchG nur, soweit gewich­ti­ge Grün­de des Denk­mal­schut­zes für die unver­än­der­te Bei­be­hal­tung sprechen.

Was heißt wirtschaftliche Unzumutbarkeit?

Dass sich das Objekt in kei­ner denk­mal­ver­träg­li­chen Nut­zung selbst trägt – die Kos­ten der Instand­set­zung und dau­er­haf­ten Unter­hal­tung über­stei­gen die erziel­ba­ren Erträ­ge ein­schließ­lich der kon­kret erreich­ba­ren För­de­rung. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG stellt die Erhal­tungs­pflicht aus­drück­lich unter den Vor­be­halt der Zumutbarkeit.

Muss ich Fördermittel beantragt haben?

Für die Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung ist maß­geb­lich, wel­che För­de­rung kon­kret erreich­bar ist. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG bin­det die staat­li­che Betei­li­gung an die im Staats­haus­halt aus­ge­wie­se­nen Mit­tel; Satz 2 rich­tet die Höhe nach Bedeu­tung, Dring­lich­keit und Leis­tungs­fä­hig­keit des Eigen­tü­mers. Eine bloß abs­trak­te För­der­mög­lich­keit trägt weder für die eine noch für die ande­re Seite.

Ich habe das Haus verfallen lassen. Hilft mir das?

Nein, es scha­det. Art. 4 Abs. 3 Satz 3 BayDSchG legt die Kos­ten einer behörd­li­chen Ersatz­vor­nah­me dem­je­ni­gen auf, der zur Durch­füh­rung ver­pflich­tet wur­de oder hät­te ver­pflich­tet wer­den kön­nen. Die unter­las­se­ne zumut­ba­re Instand­hal­tung wird also nach­träg­lich in Rech­nung gestellt.

Was kostet ein Abbruch ohne Erlaubnis?

Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 BayDSchG bis zu fünf Mil­lio­nen Euro Geld­bu­ße, auch bei Fahr­läs­sig­keit. Die Ver­fol­gung ver­jährt nach Absatz 2 in fünf Jah­ren. Dane­ben kom­men bau­ord­nungs­recht­li­che Anord­nun­gen in Betracht.

Kann die Behörde mich zur Sanierung zwingen?

Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG erlaubt es, zur Durch­füh­rung bestimm­ter Erhal­tungs­maß­nah­men zu ver­pflich­ten – aus­drück­lich nur, „soweit ihnen das ins­be­son­de­re unter Berück­sich­ti­gung ihrer sons­ti­gen Auf­ga­ben und Ver­pflich­tun­gen zumut­bar ist“. Die sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen des Eigen­tü­mers sind also einzustellen.

Kann die Behörde selbst tätig werden?

Ja. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG kann sie die erfor­der­li­chen Maß­nah­men durch­füh­ren oder durch­füh­ren las­sen, wenn der Zustand des Bau­denk­mals das erfor­dert und kei­ne voll­streck­ba­re Ent­schei­dung nach Absatz 2 vor­liegt; die Berech­tig­ten kön­nen nach Satz 2 zur Dul­dung ver­pflich­tet werden.

Gilt die Erhaltungspflicht auch für Mieter und Pächter?

Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG erstreckt die Pflicht auf den unmit­tel­ba­ren Besit­zer, wenn Eigen­tü­mer oder ding­lich Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ter nicht selbst unmit­tel­ba­rer Besit­zer sind – aller­dings nur, soweit die­ser die Mög­lich­keit hat, ent­spre­chend zu verfahren.

Welche Unterlagen brauche ich für einen Abbruchantrag?

Regel­mä­ßig ein Bestands­gut­ach­ten zum bau­li­chen Zustand, eine Kos­ten­schät­zung der denk­mal­ge­rech­ten Instand­set­zung, eine Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung für eine denk­mal­ver­träg­li­che Nut­zung und eine Auf­stel­lung der kon­kret erreich­ba­ren För­de­rung nach Art. 19 BayDSchG.

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