Staatshaftungsrecht
Wenn eine Behörde rechtswidrig handelt und daraus ein Schaden entsteht, liegt der Gedanke an Schadensersatz nahe. Der Weg dorthin ist aber mit Hürden versehen, die im Gesetz selbst stehen und die viele Ansprüche schon im Ansatz scheitern lassen – nicht weil der Fehler der Behörde zweifelhaft wäre, sondern weil der Betroffene etwas versäumt hat. Wer die Systematik kennt, erkennt früh, ob sich ein Verfahren lohnt.
Die Grundlage: Art. 34 GG und § 839 BGB
§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet den Anspruch: Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Art. 34 Satz 1 GG verlagert diese Verantwortlichkeit auf den Dienstherrn: Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Geklagt wird deshalb nicht gegen den handelnden Sachbearbeiter, sondern gegen die Gemeinde, den Landkreis, den Freistaat oder den Bund.
Satz 2 behält bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit den Rückgriff gegen den Amtsträger vor – ein Innenverhältnis, das den Geschädigten nicht betrifft. Satz 3 bestimmt, dass für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf.
Der Begriff des Beamten ist dabei haftungsrechtlich zu verstehen und nicht statusrechtlich: Erfasst ist jeder, der ein öffentliches Amt ausübt, einschließlich Angestellter und beliehener Privater.
Die drittbezogene Amtspflicht
Nicht jede Rechtswidrigkeit begründet einen Anspruch. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt die Verletzung einer Amtspflicht, die dem Geschädigten gegenüber obliegt. Vorschriften, die allein dem öffentlichen Interesse dienen – etwa der geordneten Haushaltsführung oder der Funktionsfähigkeit der Verwaltung –, begründen keinen Ersatzanspruch, auch wenn ihre Verletzung feststeht.
Im Baurecht ist die Drittbezogenheit für den Bauherrn in Bezug auf seinen eigenen Antrag anerkannt; im Verhältnis zum Nachbarn kommt es darauf an, ob die verletzte Norm nachbarschützend ist. Diese Weichenstellung fällt damit häufig schon im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Die Subsidiarität nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB
Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, kann er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Das ist eine echte Sperre und nicht bloß eine Rangfolge. Besteht ein Anspruch gegen einen Dritten – den Architekten, den Vertragspartner, eine Versicherung –, ist der Amtshaftungsanspruch ausgeschlossen, solange dieser andere Weg gangbar ist. Wer klagen will, muss deshalb darlegen können, dass kein anderweitiger Ersatz zu erlangen ist. Die Vorschrift greift nur bei Fahrlässigkeit; bei Vorsatz gilt sie nicht.
Die häufigste Falle: § 839 Abs. 3 BGB
Die praktisch wichtigste Vorschrift ist Absatz 3: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Wer eine rechtswidrige Ablehnung hinnimmt, statt Widerspruch einzulegen oder zu klagen, verliert damit seinen Schadensersatzanspruch – vollständig, nicht nur anteilig. Das gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz: Wer eine sofort vollziehbare Anordnung nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO angreift, obwohl das möglich und zumutbar war, kann den daraus entstandenen Schaden später nicht liquidieren.
Der Begriff des Rechtsmittels ist dabei weit zu verstehen und erfasst auch den Widerspruch, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und formlose Rechtsbehelfe, soweit sie den Schaden hätten abwenden können. Für die anwaltliche Beratung folgt daraus eine klare Reihenfolge: erst der Primärrechtsschutz gegen die Maßnahme, dann – und nur dann – der Sekundäranspruch auf Geld.
Das Spruchrichterprivileg
§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB schützt richterliche Entscheidungen: Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht.
Satz 2 nimmt davon einen wichtigen Fall aus: Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung. Die überlange Verfahrensdauer und die verweigerte Entscheidung sind damit vom Privileg nicht gedeckt.
Das Mitverschulden
Neben der Sperre des § 839 Abs. 3 BGB steht die allgemeine Regel des § 254 Abs. 1 BGB: Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängen die Verpflichtung zum Ersatz und ihr Umfang von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Beide Vorschriften greifen ineinander: § 839 Abs. 3 BGB schließt den Anspruch bei unterlassenem Rechtsmittel ganz aus, § 254 BGB kürzt ihn bei sonstigem Mitverschulden – etwa wenn der Betroffene unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und den Fehler der Behörde damit mitverursacht hat.
Anwaltliche Vertretung
Ob ein Amtshaftungsanspruch trägt, entscheidet sich meist nicht an der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, sondern an drei anderen Fragen: der Drittbezogenheit der verletzten Pflicht, dem anderweitigen Ersatz und dem versäumten Rechtsmittel. Diese Prüfung lohnt sich vor der Klage, nicht danach. Unsere Kanzlei prüft Amtshaftungsansprüche, sichert im laufenden Verwaltungsverfahren den Primärrechtsschutz und führt das Verfahren vor dem Landgericht. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Staatshaftungsrecht – Überblick
- Schadensersatz bei versagter oder verzögerter Baugenehmigung
- Fehlerhafte behördliche Auskunft und Zusicherung
- Zuständigkeit, Verfahren und Verjährung
Häufige Fragen zur Amtshaftung
Gegen wen richtet sich der Anspruch?
Nach Art. 34 Satz 1 GG gegen den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Handelnde steht – also gegen die Behörde, nicht gegen den einzelnen Amtsträger.
Reicht es, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat?
Nein. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt die Verletzung einer Amtspflicht, die gerade dem Geschädigten gegenüber besteht. Vorschriften, die allein dem öffentlichen Interesse dienen, genügen nicht.
Was bedeutet die Subsidiarität?
Bei bloßer Fahrlässigkeit kann der Anspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur geltend gemacht werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Bei Vorsatz gilt diese Sperre nicht.
Verliere ich den Anspruch, wenn ich nicht geklagt habe?
In der Regel ja. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Haftet der Staat auch für Fehler von Gerichten?
Nur eingeschränkt. Nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht bei einem Urteil in einer Rechtssache eine Verantwortlichkeit nur, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Für die pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung gilt das Privileg nach Satz 2 nicht.
Wird mir mein eigenes Verhalten angerechnet?
Ja, über § 254 Abs. 1 BGB. Unvollständige oder unrichtige Angaben, die den Fehler der Behörde mitverursacht haben, mindern den Anspruch.