Staats­haf­tungs­recht

Von allen Amts­haf­tungs­fäl­len sind die bau­recht­li­chen die aus­sichts­reichs­ten. Der Scha­den ist bezif­fer­bar – Zwi­schen­fi­nan­zie­rung, Bau­preis­stei­ge­rung, ent­gan­ge­ne Mie­ten –, die Amts­pflicht ist gegen­über dem Bau­herrn dritt­be­zo­gen, und die Feh­ler der Bau­auf­sicht sind im vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­wal­tungs­ver­fah­ren regel­mä­ßig bereits fest­ge­stellt. Ent­schei­dend ist, dass der Bau­herr die Rei­hen­fol­ge einhält.

Zwei Fallgruppen

Zu unter­schei­den sind die rechts­wid­ri­ge Ver­sa­gung und die rechts­wid­ri­ge Ver­zö­ge­rung. Bei der Ver­sa­gung lehnt die Behör­de den Antrag ab, obwohl ein Anspruch auf die Geneh­mi­gung bestand; der Scha­den liegt in der Zeit bis zur Ertei­lung nach gericht­li­cher Klä­rung und in den Fol­gen des ver­scho­be­nen Vor­ha­bens. Bei der Ver­zö­ge­rung ent­schei­det die Behör­de gar nicht oder erst nach Mona­ten, obwohl kein zurei­chen­der Grund vorliegt.

Für die zwei­te Grup­pe ist § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB bedeut­sam: Auf eine pflicht­wid­ri­ge Ver­wei­ge­rung oder Ver­zö­ge­rung der Aus­übung des Amts fin­det das Spruch­rich­ter­pri­vi­leg kei­ne Anwen­dung. Das Zögern der Behör­de ist damit haf­tungs­recht­lich voll erfasst.

Die Untätigkeitsklage als Pflicht, nicht als Option

§ 75 Satz 1 VwGO lässt die Kla­ge abwei­chend von § 68 VwGO zu, wenn über einen Wider­spruch oder einen Antrag auf Vor­nah­me eines Ver­wal­tungs­akts ohne zurei­chen­den Grund in ange­mes­se­ner Frist sach­lich nicht ent­schie­den wor­den ist. Nach Satz 2 kann sie nicht vor Ablauf von drei Mona­ten seit dem Antrag erho­ben wer­den – es sei denn, wegen beson­de­rer Umstän­de des Fal­les ist eine kür­ze­re Frist geboten.

Für den Amts­haf­tungs­an­spruch ist die­ser Rechts­be­helf ent­schei­dend. Über § 839 Abs. 3 BGB ver­liert den Anspruch, wer den Scha­den durch Gebrauch eines Rechts­mit­tels hät­te abwen­den kön­nen und dies unter­las­sen hat. Wer eine Bau­ge­neh­mi­gung mona­te­lang anmahnt, ohne Untä­tig­keits­kla­ge zu erhe­ben, ris­kiert des­halb, den Ver­zö­ge­rungs­scha­den am Ende nicht ersetzt zu bekom­men – so unbe­frie­di­gend das für den Bau­herrn ist, der auf ein koope­ra­ti­ves Ver­hält­nis zur Behör­de setzt.

Die bayerische Genehmigungsfiktion

In Bay­ern kommt ein Instru­ment hin­zu, das den Ver­zö­ge­rungs­scha­den oft von vorn­her­ein ver­hin­dert. Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Bay­BO ord­net an, dass die Bau­ge­neh­mi­gung als erteilt gilt, wenn die Bau­auf­sichts­be­hör­de nicht inner­halb der dort bestimm­ten Frist ent­schei­det. Nach Satz 2 tritt die Fik­ti­on nicht ein, wenn der Bau­herr vor Frist­ab­lauf gegen­über der Behör­de in Text­form dar­auf ver­zich­tet hat.

Für die Bera­tung heißt das zwei­er­lei. Ers­tens soll­te der Frist­lauf doku­men­tiert wer­den, weil er die Geneh­mi­gung ohne Bescheid her­bei­füh­ren kann. Zwei­tens soll­te ein Ver­zicht auf die Fik­ti­on, den Behör­den im lau­fen­den Ver­fah­ren gele­gent­lich anre­gen, nicht bei­läu­fig erklärt wer­den – er nimmt dem Bau­herrn genau die Posi­ti­on, die ihn schützt.

Was ersetzt wird

Der Umfang rich­tet sich nach den all­ge­mei­nen Regeln. § 249 Abs. 1 BGB ver­langt die Her­stel­lung des Zustands, der bestehen wür­de, wenn der zum Ersatz ver­pflich­ten­de Umstand nicht ein­ge­tre­ten wäre. Ersetzt wird also die Dif­fe­renz zwi­schen dem tat­säch­li­chen Ver­lauf und dem Ver­lauf bei recht­mä­ßi­gem Ver­hal­ten der Behörde.

Nach § 252 Satz 1 BGB umfasst der zu erset­zen­de Scha­den auch den ent­gan­ge­nen Gewinn. Satz 2 erleich­tert dabei den Nach­weis: Als ent­gan­gen gilt der Gewinn, wel­cher nach dem gewöhn­li­chen Lauf der Din­ge oder nach den beson­de­ren Umstän­den, ins­be­son­de­re nach den getrof­fe­nen Anstal­ten und Vor­keh­run­gen, mit Wahr­schein­lich­keit erwar­tet wer­den konnte.

Für Bau­vor­ha­ben sind das typi­scher­wei­se Zin­sen der Zwi­schen­fi­nan­zie­rung, Vor­hal­te­kos­ten, Bau­preis­stei­ge­run­gen im Ver­zö­ge­rungs­zeit­raum, Mehr­kos­ten aus ver­scho­be­nen Ver­ga­ben, ent­gan­ge­ne Miet- oder Pacht­ein­nah­men und im Ein­zel­fall Pla­nungs­kos­ten, die durch die Ver­zö­ge­rung nutz­los gewor­den sind. Der Halb­satz „nach den getrof­fe­nen Anstal­ten und Vor­keh­run­gen“ ist dabei die prak­ti­sche Anlei­tung: Wer Ver­trä­ge, Ange­bo­te und Finan­zie­rungs­zu­sa­gen vor­le­gen kann, hat es leichter.

Die Bindung an das Verwaltungsgerichtsverfahren

Der Weg führt über zwei Gerichts­bar­kei­ten. Zuerst klärt das Ver­wal­tungs­ge­richt, ob ein Anspruch auf die Geneh­mi­gung bestand; steht die Ertei­lung im Ermes­sen, spricht es nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO regel­mä­ßig nur die Ver­pflich­tung zur Neu­be­schei­dung aus. Anschlie­ßend ent­schei­det das Land­ge­richt über den Schaden.

Für den Bau­herrn folgt dar­aus eine unbe­que­me Kon­se­quenz: Ein Beschei­dungs­ur­teil stellt nicht fest, dass er die Geneh­mi­gung hät­te erhal­ten müs­sen. Im Amts­haf­tungs­pro­zess muss er dann dar­le­gen, dass die Behör­de bei feh­ler­frei­er Ent­schei­dung so hät­te ent­schei­den müs­sen, wie er es begehrt – der soge­nann­te recht­mä­ßi­ge Alter­na­tiv­ver­lauf. Wer schon im Ver­wal­tungs­pro­zess auf eine mög­lichst weit­ge­hen­de Fest­stel­lung hin­wirkt, erleich­tert sich den spä­te­ren Scha­dens­er­satz­pro­zess erheblich.

Anwaltliche Vertretung

Der Ver­zö­ge­rungs­scha­den ent­steht schlei­chend und wird meist erst bemerkt, wenn er nicht mehr durch­setz­bar ist. Wer eine Bau­ge­neh­mi­gung erwar­tet und nicht erhält, soll­te des­halb früh ent­schei­den, ob Untä­tig­keits­kla­ge gebo­ten ist – nicht nur, um die Geneh­mi­gung zu bekom­men, son­dern um den Anspruch zu erhal­ten. Unse­re Kanz­lei beglei­tet Bau­her­ren im Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren, führt die Untä­tig­keits- und Ver­pflich­tungs­kla­ge und macht den Scha­den anschlie­ßend vor dem Land­ge­richt gel­tend. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zum Schadensersatz bei der Baugenehmigung

Bekomme ich Schadensersatz, wenn meine Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt wurde?

In Betracht kommt ein Anspruch aus Art. 34 GG in Ver­bin­dung mit § 839 BGB. Vor­aus­ge­setzt ist unter ande­rem, dass Sie den Scha­den nicht durch Gebrauch eines Rechts­mit­tels hät­ten abwen­den kön­nen – § 839 Abs. 3 BGB.

Muss ich vorher klagen?

Regel­mä­ßig ja. § 839 Abs. 3 BGB schließt die Ersatz­pflicht aus, wenn der Ver­letz­te es vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig unter­las­sen hat, den Scha­den durch Gebrauch eines Rechts­mit­tels abzu­wen­den. Bei Untä­tig­keit ist die Kla­ge nach § 75 VwGO der ein­schlä­gi­ge Rechtsbehelf.

Ab wann ist eine Verzögerung pflichtwidrig?

§ 75 Satz 2 VwGO nennt für die Untä­tig­keits­kla­ge drei Mona­te seit dem Antrag; eine kür­ze­re Frist ist zuläs­sig, wenn beson­de­re Umstän­de des Fal­les das gebie­ten. Ob die Ver­zö­ge­rung amts­pflicht­wid­rig ist, hängt zusätz­lich davon ab, ob ein zurei­chen­der Grund vorliegt.

Was gilt in Bayern bei Fristablauf?

Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Bay­BO gilt die Bau­ge­neh­mi­gung als erteilt, wenn die Behör­de nicht frist­ge­recht ent­schei­det. Nach Satz 2 tritt die Fik­ti­on nicht ein, wenn der Bau­herr vor­her in Text­form dar­auf ver­zich­tet hat.

Welche Schadenspositionen kommen in Betracht?

Über § 249 Abs. 1 BGB der Ver­mö­gens­un­ter­schied gegen­über dem recht­mä­ßi­gen Ver­lauf, über § 252 BGB auch der ent­gan­ge­ne Gewinn – etwa Zwi­schen­fi­nan­zie­rungs­zin­sen, Bau­preis­stei­ge­run­gen und ent­gan­ge­ne Miet­ein­nah­men, soweit sie mit Wahr­schein­lich­keit erwar­tet wer­den konnten.

Genügt es, dass das Verwaltungsgericht die Ablehnung aufgehoben hat?

Nicht immer. Bei einem Beschei­dungs­ur­teil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO steht nur fest, dass neu zu ent­schei­den ist. Im Amts­haf­tungs­pro­zess ist dann dar­zu­le­gen, dass die Behör­de bei feh­ler­frei­er Ent­schei­dung antrags­ge­mäß hät­te ent­schei­den müssen.

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