Staats­haf­tungs­recht

Der Amts­haf­tungs­an­spruch ist öffent­lich-recht­lich begrün­det und wird zivil­recht­lich durch­ge­setzt. Die­se Auf­spal­tung bestimmt Zustän­dig­keit, Ver­fah­ren und Fris­ten – und sie führt regel­mä­ßig dazu, dass Ansprü­che beim fal­schen Gericht lan­den oder ver­jäh­ren, wäh­rend der Betrof­fe­ne noch vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt streitet.

Der ordentliche Rechtsweg

Art. 34 Satz 3 GG bestimmt, dass für den Anspruch auf Scha­dens­er­satz und für den Rück­griff der ordent­li­che Rechts­weg nicht aus­ge­schlos­sen wer­den darf. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zieht dar­aus die Kon­se­quenz: Für ver­mö­gens­recht­li­che Ansprü­che aus Auf­op­fe­rung für das gemei­ne Wohl und aus öffent­lich-recht­li­cher Ver­wah­rung sowie für Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus der Ver­let­zung öffent­lich-recht­li­cher Pflich­ten, die nicht auf einem öffent­lich-recht­li­chen Ver­trag beru­hen, ist der ordent­li­che Rechts­weg gegeben.

Aus­ge­nom­men sind nach dem Halb­satz danach Strei­tig­kei­ten über das Bestehen und die Höhe eines Aus­gleichs­an­spruchs im Rah­men des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – für die aus­gleichs­pflich­ti­ge Inhalts­be­stim­mung des Eigen­tums bleibt es also beim Verwaltungsrechtsweg.

Ausschließlich das Landgericht

§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG bestimmt die Land­ge­rich­te ohne Rück­sicht auf den Wert des Streit­ge­gen­stan­des für aus­schließ­lich zustän­dig für die Ansprü­che gegen Rich­ter und Beam­te wegen Über­schrei­tung ihrer amt­li­chen Befug­nis­se oder wegen pflicht­wid­ri­ger Unter­las­sung von Amtshandlungen.

Auch ein Scha­den von weni­gen tau­send Euro wird des­halb vor dem Land­ge­richt ver­han­delt – mit der Fol­ge, dass nach den all­ge­mei­nen Regeln Anwalts­zwang besteht. Eine Kla­ge beim Amts­ge­richt wäre unzu­läs­sig; die Zustän­dig­keit ist aus­schließ­lich und nicht durch Ver­ein­ba­rung abdingbar.

Die Verjährung

Für den Amts­haf­tungs­an­spruch gel­ten die all­ge­mei­nen Ver­jäh­rungs­re­geln. Nach § 195 BGB beträgt die regel­mä­ßi­ge Ver­jäh­rungs­frist drei Jahre.

Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Gläu­bi­ger von den den Anspruch begrün­den­den Umstän­den und der Per­son des Schuld­ners Kennt­nis erlangt oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit erlan­gen müss­te. Maß­geb­lich ist damit nicht der Tag der Amts­pflicht­ver­let­zung, son­dern das Jah­res­en­de – und die Kenntnis.

Unab­hän­gig von der Kennt­nis grei­fen die Höchst­fris­ten des § 199 Abs. 3 BGB: zehn Jah­re von der Ent­ste­hung des Anspruchs an und drei­ßig Jah­re von der Bege­hung der Hand­lung, der Pflicht­ver­let­zung oder dem sons­ti­gen, den Scha­den aus­lö­sen­den Ereig­nis an; maß­geb­lich ist die frü­her enden­de Frist.

Das Zusammenspiel mit dem Verwaltungsprozess

Hier liegt die prak­ti­sche Haupt­ge­fahr. Der Betrof­fe­ne führt zunächst – zu Recht, denn § 839 Abs. 3 BGB ver­langt es – den Pri­mär­rechts­schutz vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt. Die­se Ver­fah­ren dau­ern häu­fig Jah­re. Die Ver­jäh­rungs­frist des Amts­haf­tungs­an­spruchs läuft in die­ser Zeit aber wei­ter, wenn die anspruchs­be­grün­den­den Umstän­de bereits bekannt sind.

Wer den Aus­gang des Ver­wal­tungs­pro­zes­ses abwar­tet, ohne die Ver­jäh­rung zu hem­men, kann des­halb am Ende recht bekom­men und trotz­dem leer aus­ge­hen. Zu prü­fen sind daher recht­zei­tig die Hem­mungs­tat­be­stän­de – ins­be­son­de­re Ver­hand­lun­gen mit der Behör­de und die gericht­li­che Gel­tend­ma­chung. Eine Fest­stel­lungs­kla­ge vor dem Land­ge­richt ist häu­fig der siche­re­re Weg, wenn der Scha­den noch nicht abschlie­ßend bezif­fert wer­den kann.

Die weiteren Anspruchsgrundlagen

Die Amts­haf­tung ist nicht die ein­zi­ge Grund­la­ge. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nennt aus­drück­lich auch die ver­mö­gens­recht­li­chen Ansprü­che aus Auf­op­fe­rung für das gemei­ne Wohl und aus öffent­lich-recht­li­cher Ver­wah­rung und weist sie eben­falls den ordent­li­chen Gerich­ten zu.

Prak­tisch bedeut­sam ist dane­ben der ent­eig­nungs­glei­che Ein­griff, der rich­ter­recht­lich ent­wi­ckelt wur­de und an einen rechts­wid­ri­gen hoheit­li­chen Ein­griff in eine eigen­tums­recht­lich geschütz­te Posi­ti­on anknüpft. Sein Vor­teil gegen­über der Amts­haf­tung liegt dar­in, dass er kein Ver­schul­den vor­aus­setzt; ersetzt wird aller­dings nur der Sub­stanz­ver­lust, nicht der ent­gan­ge­ne Gewinn. Wo die Amts­haf­tung am Ver­schul­den oder an der Sub­si­dia­ri­tät schei­tert, lohnt des­halb die Prü­fung die­ser Grundlage.

Die Sper­re des § 839 Abs. 3 BGB gilt für die­se Ansprü­che ent­spre­chend – der Vor­rang des Pri­mär­rechts­schut­zes lässt sich also nicht durch die Wahl der Anspruchs­grund­la­ge umgehen.

Anwaltliche Vertretung

Amts­haf­tungs­ver­fah­ren schei­tern häu­fi­ger an Zustän­dig­keit und Ver­jäh­rung als an der Sache. Wer par­al­lel vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt strei­tet, soll­te die Frist des Zivil­an­spruchs von Anfang an mit­füh­ren. Unse­re Kanz­lei prüft Ansprü­che, sichert die Ver­jäh­rung und ver­tritt vor dem Land­ge­richt. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zu Zuständigkeit und Verjährung

Welches Gericht ist zuständig?

Das Land­ge­richt, und zwar nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG aus­schließ­lich und ohne Rück­sicht auf den Streit­wert. Der ordent­li­che Rechts­weg folgt aus Art. 34 Satz 3 GG und § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

Wie lange kann ich den Anspruch geltend machen?

Nach § 195 BGB drei Jah­re, begin­nend nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Gläu­bi­ger die maß­geb­li­chen Umstän­de und die Per­son des Schuld­ners kennt oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit ken­nen müsste.

Läuft die Verjährung, während ich vor dem Verwaltungsgericht klage?

Ja, wenn die anspruchs­be­grün­den­den Umstän­de bereits bekannt sind. Der Pri­mär­rechts­schutz hemmt die Ver­jäh­rung des Zivil­an­spruchs nicht auto­ma­tisch; Hem­mungs­tat­be­stän­de sind geson­dert zu prüfen.

Gibt es eine absolute Höchstfrist?

Nach § 199 Abs. 3 BGB zehn Jah­re von der Ent­ste­hung an und drei­ßig Jah­re von der Pflicht­ver­let­zung oder dem scha­dens­aus­lö­sen­den Ereig­nis an; maß­geb­lich ist die frü­her enden­de Frist.

Brauche ich einen Anwalt?

Vor dem Land­ge­richt besteht Anwalts­zwang. Da § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Zustän­dig­keit unab­hän­gig vom Streit­wert begrün­det, gilt das auch bei klei­ne­ren Beträgen.

Was gilt, wenn die Behörde kein Verschulden trifft?

Dann schei­det die Amts­haf­tung aus, weil § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit vor­aus­setzt. In Betracht kommt dann der ent­eig­nungs­glei­che Ein­griff, der kein Ver­schul­den ver­langt, aber nur den Sub­stanz­ver­lust ausgleicht.

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