Staatshaftungsrecht
Der Amtshaftungsanspruch ist öffentlich-rechtlich begründet und wird zivilrechtlich durchgesetzt. Diese Aufspaltung bestimmt Zuständigkeit, Verfahren und Fristen – und sie führt regelmäßig dazu, dass Ansprüche beim falschen Gericht landen oder verjähren, während der Betroffene noch vor dem Verwaltungsgericht streitet.
Der ordentliche Rechtsweg
Art. 34 Satz 3 GG bestimmt, dass für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden darf. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zieht daraus die Konsequenz: Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Ausgenommen sind nach dem Halbsatz danach Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – für die ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung des Eigentums bleibt es also beim Verwaltungsrechtsweg.
Ausschließlich das Landgericht
§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG bestimmt die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen.
Auch ein Schaden von wenigen tausend Euro wird deshalb vor dem Landgericht verhandelt – mit der Folge, dass nach den allgemeinen Regeln Anwaltszwang besteht. Eine Klage beim Amtsgericht wäre unzulässig; die Zuständigkeit ist ausschließlich und nicht durch Vereinbarung abdingbar.
Die Verjährung
Für den Amtshaftungsanspruch gelten die allgemeinen Verjährungsregeln. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Maßgeblich ist damit nicht der Tag der Amtspflichtverletzung, sondern das Jahresende – und die Kenntnis.
Unabhängig von der Kenntnis greifen die Höchstfristen des § 199 Abs. 3 BGB: zehn Jahre von der Entstehung des Anspruchs an und dreißig Jahre von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an; maßgeblich ist die früher endende Frist.
Das Zusammenspiel mit dem Verwaltungsprozess
Hier liegt die praktische Hauptgefahr. Der Betroffene führt zunächst – zu Recht, denn § 839 Abs. 3 BGB verlangt es – den Primärrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Diese Verfahren dauern häufig Jahre. Die Verjährungsfrist des Amtshaftungsanspruchs läuft in dieser Zeit aber weiter, wenn die anspruchsbegründenden Umstände bereits bekannt sind.
Wer den Ausgang des Verwaltungsprozesses abwartet, ohne die Verjährung zu hemmen, kann deshalb am Ende recht bekommen und trotzdem leer ausgehen. Zu prüfen sind daher rechtzeitig die Hemmungstatbestände – insbesondere Verhandlungen mit der Behörde und die gerichtliche Geltendmachung. Eine Feststellungsklage vor dem Landgericht ist häufig der sicherere Weg, wenn der Schaden noch nicht abschließend beziffert werden kann.
Die weiteren Anspruchsgrundlagen
Die Amtshaftung ist nicht die einzige Grundlage. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nennt ausdrücklich auch die vermögensrechtlichen Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung und weist sie ebenfalls den ordentlichen Gerichten zu.
Praktisch bedeutsam ist daneben der enteignungsgleiche Eingriff, der richterrechtlich entwickelt wurde und an einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Position anknüpft. Sein Vorteil gegenüber der Amtshaftung liegt darin, dass er kein Verschulden voraussetzt; ersetzt wird allerdings nur der Substanzverlust, nicht der entgangene Gewinn. Wo die Amtshaftung am Verschulden oder an der Subsidiarität scheitert, lohnt deshalb die Prüfung dieser Grundlage.
Die Sperre des § 839 Abs. 3 BGB gilt für diese Ansprüche entsprechend – der Vorrang des Primärrechtsschutzes lässt sich also nicht durch die Wahl der Anspruchsgrundlage umgehen.
Anwaltliche Vertretung
Amtshaftungsverfahren scheitern häufiger an Zuständigkeit und Verjährung als an der Sache. Wer parallel vor dem Verwaltungsgericht streitet, sollte die Frist des Zivilanspruchs von Anfang an mitführen. Unsere Kanzlei prüft Ansprüche, sichert die Verjährung und vertritt vor dem Landgericht. Sie erreichen uns unter 089 383 824 0.
Weiterführende Beiträge
- Staatshaftungsrecht – Überblick
- Amtshaftung: Anspruch und seine Hürden
- Schadensersatz bei versagter oder verzögerter Baugenehmigung
- Fehlerhafte behördliche Auskunft und Zusicherung
Häufige Fragen zu Zuständigkeit und Verjährung
Welches Gericht ist zuständig?
Das Landgericht, und zwar nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich und ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der ordentliche Rechtsweg folgt aus Art. 34 Satz 3 GG und § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Wie lange kann ich den Anspruch geltend machen?
Nach § 195 BGB drei Jahre, beginnend nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die maßgeblichen Umstände und die Person des Schuldners kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.
Läuft die Verjährung, während ich vor dem Verwaltungsgericht klage?
Ja, wenn die anspruchsbegründenden Umstände bereits bekannt sind. Der Primärrechtsschutz hemmt die Verjährung des Zivilanspruchs nicht automatisch; Hemmungstatbestände sind gesondert zu prüfen.
Gibt es eine absolute Höchstfrist?
Nach § 199 Abs. 3 BGB zehn Jahre von der Entstehung an und dreißig Jahre von der Pflichtverletzung oder dem schadensauslösenden Ereignis an; maßgeblich ist die früher endende Frist.
Brauche ich einen Anwalt?
Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Da § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Zuständigkeit unabhängig vom Streitwert begründet, gilt das auch bei kleineren Beträgen.
Was gilt, wenn die Behörde kein Verschulden trifft?
Dann scheidet die Amtshaftung aus, weil § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt. In Betracht kommt dann der enteignungsgleiche Eingriff, der kein Verschulden verlangt, aber nur den Substanzverlust ausgleicht.