Staats­haf­tungs­recht

Wer sich vor einer Inves­ti­ti­on bei der Behör­de erkun­digt und eine fal­sche Ant­wort bekommt, steht schlech­ter da als der, der nie gefragt hat. Das Recht kennt dafür zwei getrenn­te Instru­men­te: die Zusi­che­rung, die die Behör­de bin­det, und die Aus­kunft, die sie nicht bin­det – aber haft­bar machen kann, wenn sie falsch ist. Der Unter­schied ent­schei­det über den Ausgang.

Die Zusicherung nach § 38 VwVfG

§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG defi­niert die Zusi­che­rung als eine von der zustän­di­gen Behör­de erteil­te Zusa­ge, einen bestimm­ten Ver­wal­tungs­akt spä­ter zu erlas­sen oder zu unter­las­sen. Sie bedarf zu ihrer Wirk­sam­keit der schrift­li­chen Form.

Das ist die prak­tisch wich­tigs­te Aus­sa­ge der Vor­schrift. Eine münd­li­che Zusa­ge am Tele­fon oder im Orts­ter­min ist kei­ne wirk­sa­me Zusi­che­rung – so ein­deu­tig sie auch gewe­sen sein mag. Wer sich auf eine Zusa­ge ver­las­sen will, braucht sie schriftlich.

Nach Satz 2 darf die Zusi­che­rung, wenn vor Erlass des zuge­si­cher­ten Ver­wal­tungs­akts eine Anhö­rung Betei­lig­ter oder die Mit­wir­kung einer ande­ren Behör­de oder eines Aus­schus­ses erfor­der­lich ist, erst nach die­ser Anhö­rung oder Mit­wir­kung gege­ben wer­den. Eine vor­schnell erteil­te Zusi­che­rung ist damit fehlerhaft.

§ 38 Abs. 2 VwVfG erklärt für die Unwirk­sam­keit § 44 VwVfG, für die Hei­lung von Anhö­rungs- und Mit­wir­kungs­män­geln § 45 VwVfG, für die Rück­nah­me § 48 VwVfG und für den Wider­ruf § 49 VwVfG für ent­spre­chend anwend­bar. Die Zusi­che­rung folgt damit weit­ge­hend den Regeln des Verwaltungsakts.

Wann die Bindung entfällt

§ 38 Abs. 3 VwVfG ent­hält eine eigen­stän­di­ge Lösung: Ändert sich nach Abga­be der Zusi­che­rung die Sach- oder Rechts­la­ge der­art, dass die Behör­de bei Kennt­nis der nach­träg­lich ein­ge­tre­te­nen Ände­rung die Zusi­che­rung nicht gege­ben hät­te oder aus recht­li­chen Grün­den nicht hät­te geben dür­fen, ist sie an die Zusi­che­rung nicht mehr gebunden.

Die Bin­dung ent­fällt dabei kraft Geset­zes; es bedarf kei­ner Rück­nah­me und kei­nes Wider­rufs. Für den Betrof­fe­nen bedeu­tet das ein Risi­ko, das er nicht steu­ern kann – und das den Blick auf den Scha­dens­er­satz lenkt.

Die einfache Auskunft

Von der Zusi­che­rung zu unter­schei­den ist die schlich­te Aus­kunft: die tele­fo­ni­sche Ein­schät­zung des Sach­be­ar­bei­ters, die Aus­sa­ge im Bera­tungs­ge­spräch, die Anga­be am Bau­amts­schal­ter. Sie ver­pflich­tet die Behör­de nicht zum Erlass eines bestimm­ten Ver­wal­tungs­akts – die Behör­de darf spä­ter anders entscheiden.

Haf­tungs­recht­lich ist sie den­noch bedeut­sam. Erteilt eine Behör­de eine Aus­kunft, trifft sie die Amts­pflicht, rich­tig, klar, unmiss­ver­ständ­lich und voll­stän­dig zu infor­mie­ren. Die­se Pflicht besteht gegen­über dem­je­ni­gen, der die Aus­kunft erbe­ten hat und für den sie ersicht­lich Grund­la­ge einer Dis­po­si­ti­on sein soll – sie ist also dritt­be­zo­gen im Sin­ne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Ver­letzt die Behör­de die­se Pflicht und trifft der Betrof­fe­ne im Ver­trau­en auf die Aus­kunft eine Ver­mö­gens­dis­po­si­ti­on, kommt ein Anspruch aus Art. 34 GG in Ver­bin­dung mit § 839 BGB in Betracht. Typi­sche Fäl­le sind die fal­sche Aus­kunft zur Bebau­bar­keit eines Grund­stücks vor dem Kauf, zur Geneh­mi­gungs­frei­heit eines Vor­ha­bens oder zur Zuläs­sig­keit einer Nut­zung vor Anmie­tung von Gewerberäumen.

Der ersatzfähige Schaden

Ersetzt wird nicht das, was der Betrof­fe­ne bei rich­ti­ger Aus­kunft erlangt hät­te – die Behör­de schul­det kei­ne Geneh­mi­gung, die es nach der Rechts­la­ge nicht gibt. Ersetzt wird der Scha­den aus dem Ver­trau­en: die Auf­wen­dun­gen, die er im Ver­trau­en auf die Rich­tig­keit gemacht und ohne die Aus­kunft nicht gemacht hätte.

Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand her­zu­stel­len, der ohne das schä­di­gen­de Ereig­nis bestün­de. Bei einer fal­schen Aus­kunft ist das der Zustand, in dem der Betrof­fe­ne ohne die Aus­kunft stün­de – er hät­te das Grund­stück nicht gekauft, den Miet­ver­trag nicht geschlos­sen, die Pla­nung nicht beauf­tragt. Nutz­lo­se Planungs‑, Gutachter‑, Notar- und Finan­zie­rungs­kos­ten sind des­halb die typi­schen Positionen.

Die Grenzen: Mitverschulden und anderweitiger Ersatz

Zwei Ein­wän­de sind bei Aus­kunfts­fäl­len die Regel. Der ers­te ist das Mit­ver­schul­den nach § 254 Abs. 1 BGB: Wer die Aus­kunft auf einen unvoll­stän­dig geschil­der­ten Sach­ver­halt hin erhal­ten hat, muss sich das anrech­nen las­sen. Wer eine erkenn­bar unver­bind­li­che Ein­schät­zung als ver­bind­lich behan­delt, ebenso.

Der zwei­te ist die Sub­si­dia­ri­tät nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hat der Betrof­fe­ne wegen des­sel­ben Scha­dens einen Anspruch gegen den Archi­tek­ten, den Ver­käu­fer oder den bera­ten­den Anwalt, ist der Amts­haf­tungs­an­spruch bei blo­ßer Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen, solan­ge die­ser Weg gang­bar ist. Gera­de bei Bau­vor­ha­ben ist das der häu­figs­te Grund, aus dem der Anspruch gegen die Behör­de scheitert.

Der Vorbescheid als sicherer Weg

Wer im Bau­recht Ver­bind­lich­keit braucht, soll­te nicht auf eine Aus­kunft set­zen, son­dern auf den Vor­be­scheid. Er ist ein Ver­wal­tungs­akt, klärt ein­zel­ne Fra­gen des Vor­ha­bens ver­bind­lich und bin­det die Behör­de in einem anschlie­ßen­den Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren. Die Aus­kunft ist dem­ge­gen­über ein Behelf – und der Scha­dens­er­satz ihr schwä­che­rer Ersatz.

Anwaltliche Vertretung

Bei Aus­kunfts- und Zusi­che­rungs­fäl­len ent­schei­det die Beweis­la­ge: Was genau wur­de gefragt, was geant­wor­tet, in wel­cher Form, auf wel­cher Sach­ver­halts­grund­la­ge. Wer eine wich­ti­ge Aus­kunft ein­holt, soll­te des­halb zuerst über die rich­ti­ge Form nach­den­ken und erst danach über den Scha­dens­er­satz. Unse­re Kanz­lei prüft Zusi­che­run­gen, macht Ansprü­che aus feh­ler­haf­ter Aus­kunft gel­tend und beglei­tet Vor­be­scheids­ver­fah­ren. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zu Auskunft und Zusicherung

Ist eine mündliche Zusage der Behörde bindend?

Als Zusi­che­rung nicht. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ver­langt für die Wirk­sam­keit die schrift­li­che Form. Eine münd­li­che Zusa­ge kann aber eine Amts­pflicht­ver­let­zung begrün­den, wenn sie falsch war.

Kann sich die Behörde von einer Zusicherung lösen?

Nach § 38 Abs. 3 VwVfG ent­fällt die Bin­dung kraft Geset­zes, wenn sich die Sach- oder Rechts­la­ge nach­träg­lich so ändert, dass die Behör­de die Zusi­che­rung nicht gege­ben hät­te oder nicht hät­te geben dür­fen. Dane­ben gel­ten über § 38 Abs. 2 VwVfG die §§ 48, 49 VwVfG entsprechend.

Hafte ich, wenn ich mich auf eine falsche Auskunft verlassen habe?

In Betracht kommt ein Anspruch gegen die Behör­de aus Art. 34 GG in Ver­bin­dung mit § 839 BGB, weil die Pflicht zu rich­ti­ger, kla­rer und voll­stän­di­ger Aus­kunft gegen­über dem Anfra­gen­den besteht. Vor­aus­set­zung ist, dass die Aus­kunft ersicht­lich Grund­la­ge einer Dis­po­si­ti­on sein sollte.

Was kann ich ersetzt verlangen?

Nicht die Geneh­mi­gung, son­dern den Ver­trau­ens­scha­den: die Auf­wen­dun­gen, die ohne die fal­sche Aus­kunft nicht ent­stan­den wären. § 249 Abs. 1 BGB stellt auf den Zustand ab, der ohne das schä­di­gen­de Ereig­nis bestünde.

Was, wenn ich den Sachverhalt unvollständig geschildert habe?

Dann min­dert sich der Anspruch nach § 254 Abs. 1 BGB, unter Umstän­den bis auf null. Eine Aus­kunft kann nur so rich­tig sein wie die Grund­la­ge, auf der sie erteilt wurde.

Was ist sicherer als eine Auskunft?

Im Bau­recht der Vor­be­scheid: Er ist ein Ver­wal­tungs­akt, klärt ein­zel­ne Fra­gen ver­bind­lich und bin­det die Behör­de im spä­te­ren Genehmigungsverfahren.

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