Staats­haf­tungs­recht

Wenn eine Behör­de rechts­wid­rig han­delt und dar­aus ein Scha­den ent­steht, liegt der Gedan­ke an Scha­dens­er­satz nahe. Der Weg dort­hin ist aber mit Hür­den ver­se­hen, die im Gesetz selbst ste­hen und die vie­le Ansprü­che schon im Ansatz schei­tern las­sen – nicht weil der Feh­ler der Behör­de zwei­fel­haft wäre, son­dern weil der Betrof­fe­ne etwas ver­säumt hat. Wer die Sys­te­ma­tik kennt, erkennt früh, ob sich ein Ver­fah­ren lohnt.

Die Grundlage: Art. 34 GG und § 839 BGB

§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB begrün­det den Anspruch: Ver­letzt ein Beam­ter vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig die ihm einem Drit­ten gegen­über oblie­gen­de Amts­pflicht, so hat er dem Drit­ten den dar­aus ent­ste­hen­den Scha­den zu ersetzen.

Art. 34 Satz 1 GG ver­la­gert die­se Ver­ant­wort­lich­keit auf den Dienst­herrn: Ver­letzt jemand in Aus­übung eines ihm anver­trau­ten öffent­li­chen Amtes die ihm einem Drit­ten gegen­über oblie­gen­de Amts­pflicht, so trifft die Ver­ant­wort­lich­keit grund­sätz­lich den Staat oder die Kör­per­schaft, in deren Dienst er steht. Geklagt wird des­halb nicht gegen den han­deln­den Sach­be­ar­bei­ter, son­dern gegen die Gemein­de, den Land­kreis, den Frei­staat oder den Bund.

Satz 2 behält bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit den Rück­griff gegen den Amts­trä­ger vor – ein Innen­ver­hält­nis, das den Geschä­dig­ten nicht betrifft. Satz 3 bestimmt, dass für den Anspruch auf Scha­dens­er­satz und für den Rück­griff der ordent­li­che Rechts­weg nicht aus­ge­schlos­sen wer­den darf.

Der Begriff des Beam­ten ist dabei haf­tungs­recht­lich zu ver­ste­hen und nicht sta­tus­recht­lich: Erfasst ist jeder, der ein öffent­li­ches Amt aus­übt, ein­schließ­lich Ange­stell­ter und belie­he­ner Privater.

Die drittbezogene Amtspflicht

Nicht jede Rechts­wid­rig­keit begrün­det einen Anspruch. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ver­langt die Ver­let­zung einer Amts­pflicht, die dem Geschä­dig­ten gegen­über obliegt. Vor­schrif­ten, die allein dem öffent­li­chen Inter­es­se die­nen – etwa der geord­ne­ten Haus­halts­füh­rung oder der Funk­ti­ons­fä­hig­keit der Ver­wal­tung –, begrün­den kei­nen Ersatz­an­spruch, auch wenn ihre Ver­let­zung feststeht.

Im Bau­recht ist die Dritt­be­zo­gen­heit für den Bau­herrn in Bezug auf sei­nen eige­nen Antrag aner­kannt; im Ver­hält­nis zum Nach­barn kommt es dar­auf an, ob die ver­letz­te Norm nach­bar­schüt­zend ist. Die­se Wei­chen­stel­lung fällt damit häu­fig schon im vor­an­ge­gan­ge­nen ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Verfahren.

Die Subsidiarität nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

Fällt dem Beam­ten nur Fahr­läs­sig­keit zur Last, kann er nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Anspruch genom­men wer­den, wenn der Ver­letz­te nicht auf ande­re Wei­se Ersatz zu erlan­gen vermag.

Das ist eine ech­te Sper­re und nicht bloß eine Rang­fol­ge. Besteht ein Anspruch gegen einen Drit­ten – den Archi­tek­ten, den Ver­trags­part­ner, eine Ver­si­che­rung –, ist der Amts­haf­tungs­an­spruch aus­ge­schlos­sen, solan­ge die­ser ande­re Weg gang­bar ist. Wer kla­gen will, muss des­halb dar­le­gen kön­nen, dass kein ander­wei­ti­ger Ersatz zu erlan­gen ist. Die Vor­schrift greift nur bei Fahr­läs­sig­keit; bei Vor­satz gilt sie nicht.

Die häufigste Falle: § 839 Abs. 3 BGB

Die prak­tisch wich­tigs­te Vor­schrift ist Absatz 3: Die Ersatz­pflicht tritt nicht ein, wenn der Ver­letz­te vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig unter­las­sen hat, den Scha­den durch Gebrauch eines Rechts­mit­tels abzuwenden.

Wer eine rechts­wid­ri­ge Ableh­nung hin­nimmt, statt Wider­spruch ein­zu­le­gen oder zu kla­gen, ver­liert damit sei­nen Scha­dens­er­satz­an­spruch – voll­stän­dig, nicht nur antei­lig. Das gilt auch für den vor­läu­fi­gen Rechts­schutz: Wer eine sofort voll­zieh­ba­re Anord­nung nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO angreift, obwohl das mög­lich und zumut­bar war, kann den dar­aus ent­stan­de­nen Scha­den spä­ter nicht liquidieren.

Der Begriff des Rechts­mit­tels ist dabei weit zu ver­ste­hen und erfasst auch den Wider­spruch, den Antrag auf vor­läu­fi­gen Rechts­schutz und form­lo­se Rechts­be­hel­fe, soweit sie den Scha­den hät­ten abwen­den kön­nen. Für die anwalt­li­che Bera­tung folgt dar­aus eine kla­re Rei­hen­fol­ge: erst der Pri­mär­rechts­schutz gegen die Maß­nah­me, dann – und nur dann – der Sekun­där­an­spruch auf Geld.

Das Spruchrichterprivileg

§ 839 Abs. 2 Satz 1 BGB schützt rich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen: Ver­letzt ein Beam­ter bei dem Urteil in einer Rechts­sa­che sei­ne Amts­pflicht, ist er für den dar­aus ent­ste­hen­den Scha­den nur dann ver­ant­wort­lich, wenn die Pflicht­ver­let­zung in einer Straf­tat besteht.

Satz 2 nimmt davon einen wich­ti­gen Fall aus: Auf eine pflicht­wid­ri­ge Ver­wei­ge­rung oder Ver­zö­ge­rung der Aus­übung des Amts fin­det die­se Vor­schrift kei­ne Anwen­dung. Die über­lan­ge Ver­fah­rens­dau­er und die ver­wei­ger­te Ent­schei­dung sind damit vom Pri­vi­leg nicht gedeckt.

Das Mitverschulden

Neben der Sper­re des § 839 Abs. 3 BGB steht die all­ge­mei­ne Regel des § 254 Abs. 1 BGB: Hat bei der Ent­ste­hung des Scha­dens ein Ver­schul­den des Beschä­dig­ten mit­ge­wirkt, hän­gen die Ver­pflich­tung zum Ersatz und ihr Umfang von den Umstän­den ab, ins­be­son­de­re davon, inwie­weit der Scha­den vor­wie­gend von dem einen oder dem ande­ren Teil ver­ur­sacht wor­den ist.

Bei­de Vor­schrif­ten grei­fen inein­an­der: § 839 Abs. 3 BGB schließt den Anspruch bei unter­las­se­nem Rechts­mit­tel ganz aus, § 254 BGB kürzt ihn bei sons­ti­gem Mit­ver­schul­den – etwa wenn der Betrof­fe­ne unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben gemacht und den Feh­ler der Behör­de damit mit­ver­ur­sacht hat.

Anwaltliche Vertretung

Ob ein Amts­haf­tungs­an­spruch trägt, ent­schei­det sich meist nicht an der Rechts­wid­rig­keit der Maß­nah­me, son­dern an drei ande­ren Fra­gen: der Dritt­be­zo­gen­heit der ver­letz­ten Pflicht, dem ander­wei­ti­gen Ersatz und dem ver­säum­ten Rechts­mit­tel. Die­se Prü­fung lohnt sich vor der Kla­ge, nicht danach. Unse­re Kanz­lei prüft Amts­haf­tungs­an­sprü­che, sichert im lau­fen­den Ver­wal­tungs­ver­fah­ren den Pri­mär­rechts­schutz und führt das Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt. Sie errei­chen uns unter 089 383 824 0.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen zur Amtshaftung

Gegen wen richtet sich der Anspruch?

Nach Art. 34 Satz 1 GG gegen den Staat oder die Kör­per­schaft, in deren Dienst der Han­deln­de steht – also gegen die Behör­de, nicht gegen den ein­zel­nen Amtsträger.

Reicht es, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat?

Nein. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ver­langt die Ver­let­zung einer Amts­pflicht, die gera­de dem Geschä­dig­ten gegen­über besteht. Vor­schrif­ten, die allein dem öffent­li­chen Inter­es­se die­nen, genü­gen nicht.

Was bedeutet die Subsidiarität?

Bei blo­ßer Fahr­läs­sig­keit kann der Anspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur gel­tend gemacht wer­den, wenn der Ver­letz­te nicht auf ande­re Wei­se Ersatz zu erlan­gen ver­mag. Bei Vor­satz gilt die­se Sper­re nicht.

Verliere ich den Anspruch, wenn ich nicht geklagt habe?

In der Regel ja. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatz­pflicht nicht ein, wenn der Ver­letz­te es vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig unter­las­sen hat, den Scha­den durch Gebrauch eines Rechts­mit­tels abzuwenden.

Haftet der Staat auch für Fehler von Gerichten?

Nur ein­ge­schränkt. Nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht bei einem Urteil in einer Rechts­sa­che eine Ver­ant­wort­lich­keit nur, wenn die Pflicht­ver­let­zung in einer Straf­tat besteht. Für die pflicht­wid­ri­ge Ver­wei­ge­rung oder Ver­zö­ge­rung der Amts­aus­übung gilt das Pri­vi­leg nach Satz 2 nicht.

Wird mir mein eigenes Verhalten angerechnet?

Ja, über § 254 Abs. 1 BGB. Unvoll­stän­di­ge oder unrich­ti­ge Anga­ben, die den Feh­ler der Behör­de mit­ver­ur­sacht haben, min­dern den Anspruch.

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