Fischereirecht
Wasserkraft, Durchgängigkeit und Wasserentnahme
Auf einen Blick: Wer eine Anlage betreibt, die den Fischzug erheblich beeinträchtigt, kann auf eigene Kosten zur Herstellung der Durchgängigkeit verpflichtet werden — auch bei Bestandsanlagen. Für den Minderwert der Fischerei durch einen Fischweg gibt es keinen Ersatz. Und gegen zu hohe Entnahmen steht dem Fischereiberechtigten ein eigenes Antragsrecht offen.
Der freie Zug der Fische
Teil 4 des Bayerischen Fischereigesetzes (Art. 53 bis 59) regelt Schutz, Pflege und Entwicklung der Fischerei. Für Fischereiberechtigte und Pächter sind es die praktisch wichtigsten Vorschriften des Gesetzes, weil sie Ansprüche gegen Dritte begründen — gegen Anlagenbetreiber, Wasserkraftunternehmen, Unterhaltungspflichtige und Wasserentnehmer.
Den Rahmen setzt Art. 54 BayFiG mit dem freien Zug der Fische; Art. 53 BayFiG ermächtigt das Staatsministerium zur Fischereiverordnung über Zeit und Art des Fischfangs, besondere Fangbeschränkungen, Markt- und Verkehrsverbote sowie Fanggeräte.
Durchgängigkeit und Fischwege — Art. 55 BayFiG
Art. 55 Abs. 1 BayFiG ist die zentrale Anspruchsgrundlage. Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Anlagen errichtet oder ändert, die den Zug der Fische nach auf- oder abwärts so verhindern oder erheblich beeinträchtigen, dass die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Fischbestands gefährdet ist, kann von der Kreisverwaltungsbehörde verpflichtet werden, auf seine Kosten die Durchgängigkeit herzustellen — und zwar entsprechend den Bewirtschaftungszielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG für oberirdische Gewässer.
Der Tatbestand hat drei Stufen, und jede ist ein eigener Prüfpunkt: die Anlage muss den Fischzug verhindern oder erheblich beeinträchtigen, dadurch muss die Erhaltung eines dem Hegeziel entsprechenden Bestands gefährdet sein, und die Behörde entscheidet dann nach Ermessen („kann“).
Bestandsanlagen sind nicht ausgenommen. Art. 55 Abs. 2 Satz 1 BayFiG erklärt die Vorschrift für bestehende Anlagen im Sinn des Abs. 1 für entsprechend anwendbar; Satz 2 bestimmt, dass erteilte Zulassungen, soweit erforderlich, innerhalb angemessener Fristen anzupassen sind. Eine alte Genehmigung schützt also nicht dauerhaft vor der Nachrüstung.
Für Fischereiberechtigte enthält Abs. 3 dagegen eine unangenehme Kehrseite: Für einen durch die Anlage eines Fischwegs verursachten Minderwert einer Fischerei ist ein Ersatz nicht zu leisten. Wer durch den Bau eines Fischwegs Fangmöglichkeiten verliert, hat insoweit keinen Entschädigungsanspruch.
Abs. 4 ergänzt die Möglichkeit der Enteignung für Fischwege, die vom Staat oder nach Maßgabe eines genehmigten Plans vom Fischereiberechtigten oder dem Unternehmer eines Wasserwerks ausgeführt werden — nach dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung.
Wasserkraft
Die Nutzung von Wasserkraft regelt Art. 56 BayFiG gesondert. In der Sache greifen hier drei Ebenen ineinander: die wasserrechtliche Gestattung der Benutzung, die fischereirechtlichen Anforderungen der Art. 55 und 56 BayFiG und die Bewirtschaftungsziele der §§ 27 bis 31 WHG.
Für die wasserrechtliche Seite — Erlaubnis, Bewilligung, Widerruf und Drittanfechtung — verweisen wir auf unsere Beiträge zur wasserrechtlichen Erlaubnis und Bewilligung und zu Einwendungen Dritter und Drittanfechtung. Der Fischereiberechtigte ist in wasserrechtlichen Verfahren regelmäßig Betroffener — seine Einwendungen gehören in das Verfahren und nicht in ein späteres Beschwerdeschreiben.
Wasserentnahme und Absenkung — Art. 57 BayFiG
Art. 57 BayFiG betrifft die alltäglicheren Konflikte.
Absatz 1 enthält eine Schonregel für die Gewässerunterhaltung: Zwischen Maßnahmen, die mit einer nicht nur unerheblichen Absenkung des Wasserstands in einem Fischwasser verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen. Wer als Fischereiberechtigter erlebt, dass in kurzen Abständen abgesenkt wird, hat damit eine benennbare Vorgabe zur Hand — Näheres zur Unterhaltung selbst auf unserer Seite zur Gewässerunterhaltung.
Absatz 2 Satz 1 zieht eine materielle Grenze für Entnahmen zu land- oder forstwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken sowie für Beschneiungsanlagen: Einem Fischwasser darf nur so viel Wasser entzogen werden, dass seine Eignung und Entwicklungsfähigkeit als Lebensraum für einen standorttypischen und artenreichen Fischbestand erhalten bleibt.
Die ausdrückliche Nennung der Beschneiungsanlagen macht die Vorschrift für den Alpenraum praktisch bedeutsam: Sie erlaubt es, den Konflikt zwischen Skigebiet und Fischwasser auf einen gesetzlichen Maßstab zu stützen statt auf allgemeine Naturschutzerwägungen.
Absatz 2 Satz 2 ist der eigentliche Hebel: Zum Ausgleich zwischen Gewässerbenutzungen und Fischerei findet § 22 WHG entsprechende Anwendung. Nach dieser Vorschrift können Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden — auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
Das Antragsrecht ist entscheidend. Der Fischereiberechtigte muss nicht abwarten, ob die Behörde von Amts wegen tätig wird; er kann das Ausgleichsverfahren selbst in Gang setzen.
Absatz 3 begründet schließlich eine Anzeigepflicht des zur Ableitung Berechtigten gegenüber dem Fischereiberechtigten über Beginn und voraussichtliche Dauer der Ableitung — außer bei Notfällen und bei zu bestimmter Zeit wiederkehrenden Ableitungen. Ihre Verletzung ist nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 2 BayFiG bußgeldbewehrt.
Schlämmen und Schonbezirke
Art. 58 BayFiG regelt das Schlämmen und die Beseitigung von Wasserpflanzen, Art. 59 BayFiG die Schonbezirke mit einer eigenen Verordnungsermächtigung. Beide Vorschriften sind bei Unterhaltungs- und Ausbaumaßnahmen mitzuprüfen; zum Ausbau selbst siehe unseren Beitrag zu Gewässerausbau und Planfeststellung.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Liegen Ausgangsdaten zum Bestand vor, bevor die Anlage kommt? Der Tatbestand des Art. 55 Abs. 1 BayFiG knüpft an die Gefährdung eines dem Hegeziel entsprechenden Bestands an – ohne solche Daten ist die Gefährdung schwer zu belegen.
- Geht es um eine Bestandsanlage? Dann ist Art. 55 Abs. 2 BayFiG einschlägig: Die Anpassung erteilter Zulassungen ist ausdrücklich vorgesehen.
- Wird auf Entschädigung gesetzt? Für den Minderwert durch Fischwege sieht Abs. 3 keinen Ersatz vor.
- Bei Entnahmekonflikten: Kommt das Ausgleichsverfahren nach § 22 WHG in Betracht, statt auf ein Einschreiten von Amts wegen zu warten?
- Werden die Anzeigen nach Art. 57 Abs. 3 BayFiG erstattet? Ihr Ausbleiben ist bußgeldbewehrt.
- Sind im wasserrechtlichen Verfahren die Einwendungen fristgerecht erhoben? Später ist der Vortrag regelmäßig ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Ein Kraftwerk sperrt meinem Fischwasser den Aufstieg. Was kann ich verlangen?
Die Kreisverwaltungsbehörde kann den Betreiber nach Art. 55 Abs. 1 BayFiG verpflichten, auf eigene Kosten die Durchgängigkeit herzustellen, wenn der Fischzug erheblich beeinträchtigt und dadurch das Hegeziel gefährdet ist.
Gilt das auch für alte Anlagen?
Ja. Art. 55 Abs. 2 BayFiG erklärt die Vorschrift für bestehende Anlagen entsprechend anwendbar und sieht die Anpassung erteilter Zulassungen innerhalb angemessener Fristen vor.
Bekomme ich Ersatz, wenn ein Fischweg meine Fischerei entwertet?
Nein. Art. 55 Abs. 3 BayFiG schließt einen Ersatz für den dadurch verursachten Minderwert ausdrücklich aus.
Wie viel Wasser darf entnommen werden?
Nur so viel, dass die Eignung und Entwicklungsfähigkeit des Fischwassers als Lebensraum für einen standorttypischen und artenreichen Fischbestand erhalten bleibt (Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayFiG) — ausdrücklich auch bei Beschneiungsanlagen.
Kann ich selbst ein Verfahren anstoßen?
Ja. Über Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayFiG gilt § 22 WHG entsprechend; das Ausgleichsverfahren kann auf Antrag eines Beteiligten eingeleitet werden.
Muss man mir eine Wasserableitung ankündigen?
Art. 57 Abs. 3 BayFiG verpflichtet den Ableitungsberechtigten, Beginn und voraussichtliche Dauer anzuzeigen — außer bei Notfällen und regelmäßig wiederkehrenden Ableitungen.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.