Fischereirecht
Fischwilderei und Bußgeldverfahren
Auf einen Blick: Fischwilderei ist entgegen einer verbreiteten Annahme kein allgemeines Antragsdelikt — der Strafantrag ist nur in zwei Konstellationen nötig. Und die Strafe ist selten das Schwerste: Aus der Verurteilung kann der Entzug des Fischereischeins mit einer Sperre von bis zu fünf Jahren folgen, und für Pächter zusätzlich die fristlose Kündigung.
Der Tatbestand — § 293 StGB
Fischwilderei begeht nach § 293 StGB, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
- fischt oder
- eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört.
Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Zwei Merkmale entscheiden in der Praxis. Erstens genügt die Verletzung des Fischereiausübungsrechts — es muss also nicht das Stammrecht verletzt sein; auch der Pächter ist geschützt. Zweitens erfasst Nummer 2 nicht nur das Fangen, sondern auch Zueignung, Beschädigung und Zerstörung von Sachen, die dem Fischereirecht unterliegen. Damit kann auch ein Verhalten erfasst sein, das mit dem Angeln nichts zu tun hat.
Der verbreitete Irrtum zum Strafantrag — § 294 StGB
Häufig ist zu lesen, Fischwilderei werde nur auf Antrag verfolgt. Das ist so nicht richtig.
§ 294 StGB bestimmt: In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.
Das Antragserfordernis gilt also nur in diesen beiden Konstellationen. Im Regelfall — der fremde Angler am fremden Gewässer — ist Fischwilderei ein Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Ein „Rückzieher“ des Fischereiberechtigten beendet das Verfahren dann nicht.
Umgekehrt lohnt in den beiden genannten Konstellationen die genaue Prüfung: Wer an einem Ort fischte, an dem er die Fischerei „in beschränktem Umfang“ ausüben durfte — etwa mit einem Erlaubnisschein, dessen Grenzen er überschritten hat —, kann sich auf das Antragserfordernis berufen. Fehlt der rechtzeitige Antrag, ist das Verfahren einzustellen.
Abgrenzung: Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Nicht jeder Verstoß am Wasser ist Fischwilderei. Die Trennlinie verläuft entlang der Berechtigung.
Wer ohne jede Berechtigung in fremdem Fischwasser fischt, verletzt fremdes Recht — § 293 StGB. Wer berechtigt ist und gegen Formalien oder Bewirtschaftungsvorgaben verstößt, bewegt sich im Ordnungswidrigkeitenrecht des Art. 66 BayFiG.
Diese Einordnung sollte am Anfang jeder Verteidigung stehen, denn sie entscheidet über Verfahrensart, Verteidigungsstrategie und Nebenfolgen. Wer einen gültigen Erlaubnisschein hatte, ihn aber nicht mitführte, hat keine Fischwilderei begangen.
Die Bußgeldvorschrift — Art. 66 BayFiG
Art. 66 BayFiG kennt zwei Stufen, und der Unterschied ist erheblich.
Absatz 1 bedroht den dort aufgeführten Katalog mit einer Geldbuße bis zu 7.500 Euro, vorsätzlich wie fahrlässig — darunter etwa das Anbringen von Vorkehrungen entgegen Art. 7 Abs. 2 BayFiG, die den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Gewässerbett zu verhindern.
Absatz 2 nennt dagegen keinen eigenen Höchstbetrag. Es gilt daher der allgemeine Rahmen des § 17 Abs. 1 OWiG von fünf bis eintausend Euro; bei Fahrlässigkeit kann nach § 17 Abs. 2 OWiG nur die Hälfte des angedrohten Höchstmaßes verhängt werden. Erfasst sind hier unter anderem die fehlende oder unvollständige Kennzeichnung ausliegender Fischerzeuge (Art. 51 BayFiG), die unterlassene oder verspätete Anzeige der Wasserableitung (Art. 57 Abs. 3 BayFiG) und das Mitführen gebrauchsfertiger Fanggeräte.
Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte deshalb zuerst prüfen, auf welchen Absatz er gestützt ist. Ein Bescheid, der einen Tatbestand des Absatzes 2 mit einem Betrag aus dem Rahmen des Absatzes 1 belegt, überschreitet den gesetzlichen Rahmen.
Das Bußgeldverfahren
Der Ablauf folgt dem allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht. Vor dem Erlass des Bescheids ist nach § 55 Abs. 1 OWiG Gelegenheit zur Äußerung zu geben — mehr nicht; einen Anspruch auf Akteneinsicht durch den Betroffenen selbst begründet die Vorschrift nicht.
Gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch statthaft, binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG); er kann nach Abs. 2 auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach § 31 Abs. 2 OWiG und bemisst sich nach dem angedrohten Höchstmaß — bei den Tatbeständen des Art. 66 Abs. 2 BayFiG ist sie entsprechend kurz.
Die Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG steht im Opportunitätsermessen der Verfolgungsbehörde. Bei geringem Vorwurf und erstmaligem Verstoß ist sie das realistische Ziel — sie vermeidet zugleich die Eintragung, auf die sich später die Fischereibehörde stützen könnte.
Die Nebenfolge, die schwerer wiegt
Für die meisten Betroffenen ist die Geldstrafe oder Geldbuße nicht das eigentliche Problem.
Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayFiG kann der Fischereischein Personen versagt werden, bei denen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind. Eine Verurteilung wegen Fischwilderei ist genau eine solche Tatsache. Wird der Schein daraufhin zurückgenommen oder widerrufen, kann nach Abs. 2 Satz 2 eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren und Auflagen für die Wiedererteilung festgesetzt werden.
Für Fischereipächter kommt eine dritte Ebene hinzu: Art. 22 Abs. 3 BayFiG erlaubt dem Verpächter die fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses, wenn während der Pachtzeit die Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen wird — abwendbar nur, wenn Mitpächter die Verbindlichkeit übernehmen.
Die Verteidigung im Strafverfahren sollte diese Kette von Anfang an mitdenken. Was im Strafverfahren als kleine Erledigung erscheint, kann fischereirechtlich die teuerste Folge auslösen. Näheres auf unseren Seiten zum Fischereischein und zum Fischereipachtvertrag.
Was zu prüfen ist
Zu prüfen ist hier vor allem:
- Wie ist der Vorwurf einzuordnen – Straftat nach § 293 StGB oder Ordnungswidrigkeit nach Art. 66 BayFiG? Davon hängt alles Weitere ab.
- Besteht ein Antragserfordernis? § 294 StGB greift bei Angehörigen und an Orten, an denen die Fischerei in beschränktem Umfang ausgeübt werden durfte.
- Auf welchen Absatz stützt sich der Bußgeldbescheid? Absatz 2 des Art. 66 BayFiG kennt keinen eigenen Höchstbetrag; es gilt § 17 Abs. 1 OWiG.
- Wann endet die Zwei-Wochen-Frist für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG)?
- Wird die fischereirechtliche Folge mitverhandelt? Eine Einstellung nach § 47 OWiG oder ein Ausgang ohne belastbare Tatsachenfeststellung nimmt der Behörde die Grundlage für Art. 49 BayFiG.
- Als Pächter: Sind die Mitpächter eingebunden, bevor der Verpächter von der Sache erfährt?
Häufige Fragen zur Fischwilderei
Ist Fischwilderei ein Antragsdelikt?
Nur in zwei Fällen: wenn die Tat von einem Angehörigen begangen wurde oder an einem Ort, an dem der Täter die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte (§ 294 StGB). Sonst wird von Amts wegen verfolgt.
Was droht als Strafe?
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 293 StGB).
Ich hatte einen Erlaubnisschein, aber nicht dabei. Ist das Fischwilderei?
Nein. Wer berechtigt ist, verletzt kein fremdes Fischereirecht. In Betracht kommt eine Ordnungswidrigkeit.
Wie hoch kann das Bußgeld sein?
Nach Art. 66 Abs. 1 BayFiG bis zu 7.500 Euro. Für die Tatbestände des Absatzes 2 gilt mangels eigenen Höchstbetrags der Rahmen des § 17 Abs. 1 OWiG.
Wie lange habe ich für den Einspruch Zeit?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
Verliere ich den Fischereischein?
Nicht automatisch. Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BayFiG ist eine Kann-Vorschrift und verlangt eine auf Tatsachen gestützte Prognose zur Eignung; die mögliche Sperrfrist beträgt bis zu fünf Jahre.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.