Fische­rei­recht

Erlaubnisschein: Wer fischen darf und was mitzuführen ist

Auf einen Blick: Der Erlaub­nis­schein braucht die Geneh­mi­gung der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de und darf höchs­tens drei Jah­re lau­fen. Ohne ihn darf der Fisch­fang nicht ein­mal gestat­tet wer­den. Zwei Per­so­nen­grup­pen sind aus­ge­nom­men — und wer ohne Schein oder ohne Kenn­zeich­nung ange­trof­fen wird, ris­kiert ein Buß­geld nach zwei ganz unter­schied­li­chen Rahmen.

Wer den Erlaubnisschein ausstellt — Art. 26 Abs. 1 BayFiG

Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Bay­FiG kann Erlaub­nis­schei­ne zur Aus­übung des Fisch­fangs ausstellen:

  1. der Fische­rei­be­rech­tig­te,
  2. mit des­sen Ein­wil­li­gung der Fischereipächter,
  3. der Vor­stand einer Fischereigenossenschaft.

Zwei Vor­aus­set­zun­gen tre­ten hin­zu, und bei­de wer­den häu­fig über­se­hen. Ers­tens dür­fen Nach­tei­le für das Fisch­was­ser und für die mit ihm zusam­men­hän­gen­den Fisch­was­ser nicht zu befürch­ten sein. Zwei­tens braucht die Aus­stel­lung die Geneh­mi­gung der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de.

Mög­lich sind Ein­zel- oder Sam­mel­er­laub­nis­schei­ne, für ein­zel­ne, meh­re­re oder alle Fisch­was­ser gemeinsam.

Satz 2 zieht die Kon­se­quenz: Der Berech­tig­te darf den Fisch­fang — abge­se­hen von den Fäl­len des Abs. 4 Satz 3 — nicht ohne Ertei­lung eines Erlaub­nis­scheins gestat­ten. Die form­lo­se Erlaub­nis unter Bekann­ten ist damit nicht bloß unüb­lich, son­dern unzulässig.

Höchstens drei Jahre — Art. 26 Abs. 2 BayFiG

Erlaub­nis­schei­ne sind auf eine bestimm­te Zeit aus­zu­stel­len, die drei Jah­re nicht über­schrei­ten darf. Eine Aus­nah­me gilt allein für Erlaub­nis­schei­ne für die Berufs­fi­sche­rei im Boden­see — die soge­nann­ten Paten­te —, dort sind zehn Jah­re zulässig.

Ein unbe­fris­te­ter Erlaub­nis­schein oder eine Lauf­zeit über drei Jah­re wider­spricht dem Gesetz. Für Ver­ei­ne heißt das: Die Jah­res­kar­te ist der Regel­fall, die dau­er­haf­te Zusa­ge an ein Mit­glied ist keiner.

Wann die Genehmigung entfällt — Art. 26 Abs. 3 BayFiG

Die Geneh­mi­gung der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de ent­fällt für zwei Gruppen:

  1. Kin­der und Jugend­li­che, die das sieb­te, nicht aber das acht­zehn­te Lebens­jahr voll­endet haben und in ver­ant­wort­li­cher Beglei­tung eines voll­jäh­ri­gen Inha­bers eines Fische­rei­sch­eins den Fisch­fang ausüben;
  2. Per­so­nen, die den Fisch­fang auf ande­re Wei­se als mit der Hand­an­gel in geschlos­se­nen Gewäs­sern im Sinn des Art. 2 Nr. 1 und 2 Bay­FiG ausüben.

Bei­de Aus­nah­men betref­fen die Geneh­mi­gung, nicht den Erlaub­nis­schein als sol­chen. Wer dar­aus schließt, in die­sen Fäl­len brau­che es gar nichts mehr, ver­wech­selt zwei Ebenen.

Mitführen und Aushändigen — Art. 26 Abs. 4 BayFiG

Wer den Fisch­fang aus­übt, ohne selbst Fische­rei­be­rech­tig­ter oder Fische­rei­päch­ter zu sein, muss nach Art. 26 Abs. 4 Satz 1 Bay­FiG einen gül­ti­gen Erlaub­nis­schein bei sich füh­ren und die­sen auf Ver­lan­gen aus­hän­di­gen — den Poli­zei­be­am­ten, den Fische­rei­auf­se­hern sowie den Fische­rei­be­rech­tig­ten und Fischereipächtern.

Satz 2 trägt der Pra­xis Rech­nung: Bei elek­tro­ni­schen Erlaub­nis­schei­nen kann die Aus­hän­di­gung durch einen ver­gleich­ba­ren Nach­weis ersetzt wer­den. Die digi­ta­le Kar­te auf dem Tele­fon genügt also, sofern sie sich vor­zei­gen und prü­fen lässt.

Satz 3 nennt die Fäl­le, in denen kein Erlaub­nis­schein nötig ist — unter ande­rem für Per­so­nen, die auf ande­re Wei­se als mit der Hand­an­gel als Hel­fer des Fische­rei­be­rech­tig­ten, des Fische­rei­päch­ters oder eines Erlaub­nis­schein­in­ha­bers tätig werden.

Neben dem Erlaub­nis­schein bleibt die eigen­stän­di­ge Pflicht aus Art. 46 Abs. 1 Bay­FiG bestehen: Fische­rei­schein und Nach­weis über die Fische­rei­ab­ga­be sind eben­falls mit­zu­füh­ren. Wer nur eines von bei­den dabei­hat, erfüllt die Anfor­de­run­gen nicht — Nähe­res auf unse­rer Sei­te zum Fische­rei­schein.

Wer ohne Erlaubnisschein fischt

Hier tren­nen sich zwei Wege, und die Unter­schei­dung ent­schei­det über die Folgen.

Wer ohne jede Berech­ti­gung in frem­dem Fisch­was­ser fischt, ver­letzt frem­des Fische­rei­recht oder Fische­rei­aus­übungs­recht — das ist Fisch­wil­de­rei nach § 293 StGB, mit Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder Geld­stra­fe bedroht. Dazu unse­re Sei­te zu Fisch­wil­de­rei und Buß­geld­ver­fah­ren.

Wer dage­gen berech­tigt ist, aber gegen For­ma­li­en ver­stößt — Papie­re nicht mit­ge­führt, Fischer­zeu­ge nicht gekenn­zeich­net, Anzei­gen unter­las­sen —, bewegt sich im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht des Art. 66 Bay­FiG. Dort gilt für den Kata­log des Abs. 1 eine Geld­bu­ße bis 7.500 Euro; für die Tat­be­stän­de des Abs. 2 nennt das Gesetz kei­nen eige­nen Höchst­be­trag, sodass der all­ge­mei­ne Rah­men des § 17 Abs. 1 OWiG greift.

Was Vereine und Fischereiberechtigte beachten sollten

Für Ver­ei­ne, die Kar­ten aus­ge­ben, erge­ben sich aus Art. 26 Bay­FiG drei wie­der­keh­ren­de Fehlerquellen:

  1. Die Geneh­mi­gung der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de fehlt oder ist ver­al­tet — sie ist kei­ne ein­ma­li­ge For­ma­lie, son­dern bezieht sich auf die Aus­ga­be von Erlaubnisscheinen.
  2. Die Ein­wil­li­gung des Fische­rei­be­rech­tig­ten fehlt, wenn der Ver­ein nur Päch­ter ist. Sie soll­te im Pacht­ver­trag aus­drück­lich gere­gelt sein; eine unbe­stimm­te Klau­sel trägt sie nicht.
  3. Die Lauf­zeit über­schrei­tet drei Jah­re — häu­fig bei „Dau­er­kar­ten“ oder bei Kar­ten, die still­schwei­gend weitergelten.

Was zu prüfen ist

Zu prü­fen ist hier vor allem:

  • Wor­auf ist die Aus­ga­be gestützt – auf ein eige­nes Fische­rei­recht, auf Pacht mit Ein­wil­li­gung oder auf den Genossenschaftsvorstand?
  • Liegt die Geneh­mi­gung der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de vor, und ist sie bei Ände­run­gen des Fisch­was­sers erneu­ert worden?
  • Ist die Befris­tung ein­ge­tra­gen – höchs­tens drei Jah­re, im Boden­see-Patent zehn?
  • Wer­den am Was­ser Fische­rei­schein, Abga­ben­nach­weis und Erlaub­nis­schein zusam­men mit­ge­führt? Elek­tro­nisch genügt ein ver­gleich­ba­rer Nachweis.
  • Bei einer Kon­trol­le: Wor­auf stützt sich die Bean­stan­dung? Straf­tat und Ord­nungs­wid­rig­keit sind zwei ver­schie­de­ne Ver­fah­ren mit sehr ver­schie­de­nen Folgen.

Häufige Fragen zum Erlaubnisschein

Darf mir der Pächter den Fischfang formlos erlauben?

Nein. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Bay­FiG darf der Fisch­fang — außer in den Fäl­len des Abs. 4 Satz 3 — nicht ohne Ertei­lung eines Erlaub­nis­scheins gestat­tet werden.

Wie lange darf ein Erlaubnisschein gelten?

Höchs­tens drei Jah­re; für Paten­te der Berufs­fi­sche­rei im Boden­see zehn Jah­re (Art. 26 Abs. 2 BayFiG).

Brauche ich zusätzlich einen Fischereischein?

Ja. Die Pflich­ten aus Art. 46 Abs. 1 Bay­FiG bestehen unab­hän­gig vom Erlaub­nis­schein und umfas­sen auch den Nach­weis über die Fischereiabgabe.

Reicht die Karte auf dem Handy?

Bei elek­tro­ni­schen Erlaub­nis­schei­nen kann die Aus­hän­di­gung durch einen ver­gleich­ba­ren Nach­weis ersetzt wer­den (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BayFiG).

Mein Kind will mit ans Wasser — was gilt?

Zwi­schen sie­ben und acht­zehn Jah­ren ist der Fisch­fang in ver­ant­wort­li­cher Beglei­tung eines voll­jäh­ri­gen Fische­rei­sch­ein­in­ha­bers mög­lich; die Geneh­mi­gung nach Art. 26 Abs. 1 ent­fällt dafür (Art. 26 Abs. 3 Nr. 1 BayFiG).

Was droht ohne Erlaubnisschein?

Ohne jede Berech­ti­gung: Fisch­wil­de­rei nach § 293 StGB. Bei blo­ßen Form­ver­stö­ßen trotz Berech­ti­gung: Ord­nungs­wid­rig­keit nach Art. 66 BayFiG.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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