Baumschutzverordnung: Wann ein Baum geschützt ist
Ob ein Baum gefällt werden darf, entscheidet in den meisten Städten nicht das Eigentum, sondern eine Rechtsverordnung. Wer sie übersieht, fällt einen geschützten Baum und steht anschließend vor einer Ersatzpflanzungsauflage und einem Bußgeldverfahren.
Die bundesrechtliche Grundlage: § 29 BNatSchG
Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz unter anderem zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes oder wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätte erforderlich ist. Entscheidend für den Baumschutz ist Satz 2: Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Das ist die Ermächtigung für eine flächendeckende Baumschutzverordnung.
§ 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bestimmt die Reichweite: Verboten sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen die Beseitigung und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können. Der Wortlaut geht damit deutlich über das Fällen hinaus – auch Wurzelabgrabungen, Bodenverdichtung im Kronentraufbereich oder ein zu starker Rückschnitt können erfasst sein. Nach Satz 2 kann für den Fall der Bestandsminderung eine Ersatzpflanzung oder Ersatz in Geld vorgesehen werden.
Wer die Verordnung erlässt – und wer auch ohne Verordnung handeln kann
In Bayern erfolgt die Unterschutzstellung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG durch Rechtsverordnung. Zuständig sind nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayNatSchG die Gemeinden, soweit es um den Schutz des Bestands von Bäumen und Sträuchern ganz oder teilweise innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile geht – und soweit nicht die untere oder höhere Naturschutzbehörde von ihrem eigenen Verordnungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Daraus folgt zweierlei. Erstens gilt der Baumschutz nicht landesweit einheitlich, sondern von Gemeinde zu Gemeinde verschieden; die maßgebliche Vorschrift steht im jeweiligen Ortsrecht. Zweitens endet der Schutz nicht dort, wo keine Verordnung besteht: Nach Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG kann auch ohne Erlass einer Rechtsverordnung durch Einzelanordnung verboten werden, Gegenstände, welche die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern. Die Auskunft, die Gemeinde habe keine Baumschutzverordnung, beantwortet die Frage also noch nicht abschließend.
München: seit dem 1. Januar 2026 gilt die 60-Zentimeter-Grenze
Die Landeshauptstadt München hat ihre Baumschutzverordnung neu gefasst. Die Verordnung vom 8. Dezember 2025 (Stadtratsbeschluss vom 26. November 2025, bekannt gemacht am 30. Dezember 2025, MüABl. S. 828) stützt sich auf § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayNatSchG.
Der praktisch wichtigste Punkt steht in § 1 Abs. 1: Geschützt sind alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze, die in 100 Zentimetern Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von 60 Zentimetern und mehr haben. Die Vorgängerfassung von 2013 setzte diese Schwelle noch bei 80 Zentimetern an. Bäume, die bisher frei gefällt werden durften, können damit seit dem Jahreswechsel geschützt sein.
§ 1 Abs. 2 erfasst zusätzlich mehrstämmige Gehölze: Sie sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge in 100 Zentimetern Höhe 60 Zentimeter und mehr beträgt und mindestens ein Stamm einen Umfang von 40 Zentimetern erreicht. Als mehrstämmig gilt ein Gehölz auch dann, wenn sich ein Stamm unterhalb von 100 Zentimetern gabelt oder wenn mehrere – auch aus verschiedenen Sämlingen entstandene – Stämme zusammengewachsen sind. Und nach § 1 Abs. 3 sind auch die Ersatzpflanzungen geschützt, die aufgrund der Verordnung vorgenommen wurden, unabhängig von ihrem Umfang.
Welche Fassung auf Ihren Fall anzuwenden ist
§ 14 Abs. 1 der neuen Verordnung enthält eine Übergangsregelung, die in laufenden Verfahren den Ausschlag geben kann: Die neue Verordnung ist nicht anzuwenden auf Anträge, die vor ihrem Inkrafttreten bei der Baumschutzbehörde eingegangen sind, und ebenso wenig auf Entfernungen, Zerstörungen oder Veränderungen, die vor dem Inkrafttreten ohne Genehmigung vorgenommen wurden. Für diese Anträge und Handlungen gilt die Baumschutzverordnung vom 18. Januar 2013 (MüABl. S. 66) weiter.
Zu prüfen ist deshalb in jedem Verfahren zuerst das Datum: Wann ging der Antrag ein, und wann wurde gefällt? Davon hängt ab, ob die 60- oder die 80-Zentimeter-Grenze gilt.
Was sich prüfen lässt
- Liegt das Grundstück im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung?
- Erreicht das Gehölz die Schwelle des § 1 – gemessen in 100 Zentimetern Höhe, bei mehrstämmigen Gehölzen als Summe?
- Handelt es sich um eine frühere Ersatzpflanzung, die unabhängig vom Umfang geschützt ist?
- Welche Fassung gilt nach der Übergangsregelung – nach Antragseingang und Zeitpunkt der Maßnahme?
- Besteht trotz fehlender Verordnung eine Einzelanordnung nach Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG?
- Greift der Schutz überhaupt, oder liegt eine der Ausnahmen der Verordnung vor?
- Ist die Verordnung selbst wirksam – Zuständigkeit, Verfahren, Bestimmtheit des Geltungsbereichs?
Häufige Fragen zur Baumschutzverordnung
Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in München geschützt?
Seit dem 1. Januar 2026 ab 60 Zentimetern Stammumfang, gemessen in 100 Zentimetern Höhe über dem Erdboden (§ 1 Abs. 1 BaumschutzV). Bis dahin lag die Schwelle bei 80 Zentimetern.
Gilt die Baumschutzverordnung auch für Sträucher und Hecken?
Nach § 1 Abs. 1 der Münchner Verordnung sind alle lebenden Bäume, Sträucher und Klettergehölze erfasst, wenn sie die Umfangsgrenze erreichen. Für mehrstämmige Gehölze gilt die Summenregel des § 1 Abs. 2.
Was ist ein geschützter Landschaftsbestandteil?
Ein rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft im Sinn des § 29 Abs. 1 BNatSchG. Nach Satz 2 kann sich der Schutz auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder Baumreihen erstrecken – darauf beruhen die kommunalen Baumschutzverordnungen.
Meine Gemeinde hat keine Baumschutzverordnung. Darf ich fällen?
Nicht zwangsläufig. Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG erlaubt es, auch ohne Rechtsverordnung durch Einzelanordnung zu verbieten, einen Gegenstand zu beseitigen, der die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Daneben können Bebauungsplanfestsetzungen oder artenschutzrechtliche Verbote greifen.
Wer erlässt die Baumschutzverordnung in Bayern?
Nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayNatSchG die Gemeinden, soweit es um Bäume und Sträucher innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile geht und nicht die untere oder höhere Naturschutzbehörde selbst eine Verordnung erlassen hat.
Ist auch ein starker Rückschnitt verboten?
§ 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nennt neben der Beseitigung alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können. Die Münchner Verordnung übernimmt das in § 3. Ob ein Schnitt noch fachgerechte Pflege oder schon eine Veränderung ist, ist deshalb regelmäßig der Kern des Streits.
Welche Fassung gilt für meinen laufenden Antrag?
Nach § 14 Abs. 1 BaumschutzV die Fassung von 2013, wenn der Antrag vor dem 1. Januar 2026 bei der Baumschutzbehörde eingegangen ist. Dasselbe gilt für Fällungen, die vor diesem Zeitpunkt ohne Genehmigung vorgenommen wurden.
Sind Ersatzpflanzungen selbst wieder geschützt?
Ja. § 1 Abs. 3 der Münchner Verordnung stellt Ersatzpflanzungen, die aufgrund der Verordnung vorgenommen wurden, unabhängig von ihrem Stammumfang unter Schutz.
Weiterführend
Zum Genehmigungsverfahren siehe Fällgenehmigung, Ausnahmen und Gefahr im Verzug, zu den Folgen einer Fällung Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung. Zu den artenschutzrechtlichen Verboten und den Fristen des § 39 Abs. 5 BNatSchG siehe Artenschutz bei Bauvorhaben, zur Befreiung Befreiung nach § 67 BNatSchG.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zum Baumschutz haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.