Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung im Baumschutzrecht
Die Genehmigung zur Fällung ist selten das Ende des Verfahrens. Regelmäßig folgt eine Auflage: Für den entfallenden Baum ist Ersatz zu pflanzen – oder, wenn das nicht geht, in Geld zu zahlen. Über die Höhe wird häufiger gestritten als über die Fällung selbst.
Die bundesrechtliche Grundlage
§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG lässt es zu, für den Fall der Bestandsminderung die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorzusehen. Zwei Begriffe begrenzen die Auflage damit schon auf Bundesebene: angemessen und zumutbar. Beides ist justiziabel und wird in der Praxis selten geprüft.
Die Auflage nach § 7 der Münchner Verordnung
§ 7 Abs. 1 erlaubt es, die Genehmigung nach § 5 mit Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen. Nach § 7 Abs. 2 kann sie – sofern zumutbar und fachlich sinnvoll – insbesondere mit der Auflage erteilt werden, für die eintretende Bestandsminderung eine angemessene Ersatzpflanzung zu leisten und zu erhalten.
Wie viel zu pflanzen ist, bestimmt die Verordnung nicht selbst, sondern verweist auf die Anlage B – Gehölzbewertung, Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlungen, ausgefertigt am 8. Dezember 2025 und ausdrücklich Bestandteil der Verordnung. Die zur Fällung beantragten Gehölze werden dort anhand eines Punkteschemas bewertet; aus der Punktzahl ergibt sich, ob und in welchem Umfang – nach Anzahl, Wuchsklasse und Stammumfang – Ersatz zu pflanzen ist. Darüber hinaus können Gehölzarten, Pflanzfristen, Anforderungen an den Pflanzstandort sowie Maßnahmen zur Sicherung des Anwachsens und zur Pflege festgelegt werden.
Weil die Anlage Bestandteil der Verordnung ist, ist sie an ihr zu messen: Eine Auflage, die von der Anlage abweicht, oder eine Punktbewertung, die den Zustand des Baums nicht zutreffend erfasst, ist angreifbar – und zwar isoliert, ohne die Genehmigung selbst in Frage zu stellen.
Die Fünfjahresfrist – die Pflicht endet nicht mit dem Pflanzen
§ 7 Abs. 2 verlangt, die Durchführung der Ersatzpflanzung der Baumschutzbehörde innerhalb von zwei Wochen unter Einreichung eines Rechnungsbelegs und einer Lageskizze anzuzeigen.
Entscheidender ist Absatz 3: Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn das angepflanzte Gehölz nach Ablauf von fünf Jahren nach der Pflanzung angewachsen ist. Ist es das nicht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Nachpflanzung. Wer gepflanzt und abgehakt hat, kann also fünf Jahre später erneut in der Pflicht stehen – etwa nach einem trockenen Sommer.
Ausgleichszahlung statt Pflanzung
Ist eine angemessene Ersatzpflanzung nicht möglich oder nicht zumutbar, kann nach § 7 Abs. 5 eine Ausgleichszahlung nach Maßgabe der Anlage B gefordert werden. Deren Höhe richtet sich nach den Kosten, die für eine angemessene Ersatzpflanzung auf öffentlichen Flächen anfallen – Anschaffung, Lieferung, Herstellung des Pflanzstandorts und fachgerechte Ausführung.
Daraus folgt der Prüfungsmaßstab: Die Zahlung tritt an die Stelle der Pflanzung und ist an deren Umfang gebunden. Ist schon die zugrunde liegende Ersatzpflanzungsauflage zu hoch bemessen, ist es die Zahlung ebenfalls. Und die Zahlung setzt voraus, dass eine Pflanzung tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist – das ist zu begründen, nicht zu unterstellen.
Wenn ohne Genehmigung gefällt wurde
§ 7 Abs. 4 erfasst den Fall, dass entgegen den Verboten des § 3 geschützte Gehölze entfernt, zerstört oder verändert wurden. Dann können die Eigentümer, sonstige Berechtigte oder die Verursacher zu angemessenen Ersatzpflanzungen zum Ausgleich der Bestandsminderung verpflichtet werden; die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Baumschutzbehörde kann außerdem anordnen, dass geeignete Vorkehrungen zur Erhaltung eines gefährdeten Gehölzes getroffen werden.
Der Kreis der möglichen Adressaten ist damit weit. Wer in Anspruch genommen wird und warum – Eigentümer, Pächter oder die ausführende Firma –, ist eine Auswahlentscheidung, die begründet werden muss. Daneben steht das Bußgeldverfahren; beide Wege laufen getrennt.
Was sich prüfen lässt
- Stützt sich die Auflage auf die Punktbewertung der Anlage B, und ist der Zustand des Baums dort zutreffend erfasst?
- Ist die geforderte Ersatzpflanzung angemessen und zumutbar im Sinn des § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG?
- Passen Anzahl, Wuchsklasse und Stammumfang zur ermittelten Punktzahl?
- Wurde begründet, weshalb eine Pflanzung nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll, bevor eine Zahlung gefordert wird?
- Entspricht die Höhe der Ausgleichszahlung den in der Anlage B bestimmten Kosten?
- Ist der richtige Adressat in Anspruch genommen, und ist die Auswahl begründet?
- Lässt sich die Auflage isoliert anfechten, ohne die Genehmigung selbst anzugreifen?
- Läuft die Fünfjahresfrist noch, und ist das Anwachsen dokumentiert?
Häufige Fragen zur Ersatzpflanzung
Muss ich für einen gefällten Baum einen neuen pflanzen?
In der Regel ja. § 7 Abs. 2 der Münchner Baumschutzverordnung erlaubt es, die Genehmigung mit der Auflage zu verbinden, für die eintretende Bestandsminderung eine angemessene Ersatzpflanzung zu leisten und zu erhalten.
Wie viele Bäume muss ich nachpflanzen?
Das ergibt sich aus der Anlage B zur Verordnung. Die gefällten Gehölze werden nach einem Punkteschema bewertet; aus der Punktzahl folgen Anzahl, Wuchsklasse und Stammumfang der Ersatzpflanzung.
Was kostet eine Ausgleichszahlung statt der Pflanzung?
Ihre Höhe richtet sich nach Anlage B und bemisst sich nach den Kosten einer angemessenen Ersatzpflanzung auf öffentlichen Flächen – Anschaffung, Lieferung, Herstellung des Pflanzstandorts und fachgerechte Ausführung.
Wann darf ich zahlen statt zu pflanzen?
Nach § 7 Abs. 5 nur dann, wenn eine angemessene Ersatzpflanzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dass diese Voraussetzung vorliegt, ist zu begründen.
Wann ist meine Pflicht zur Ersatzpflanzung erfüllt?
Erst wenn das Gehölz nach Ablauf von fünf Jahren nach der Pflanzung angewachsen ist (§ 7 Abs. 3). Bis dahin besteht bei Ausfall die Pflicht zur unverzüglichen Nachpflanzung.
Muss ich die Pflanzung melden?
Ja. § 7 Abs. 2 verlangt die Anzeige innerhalb von zwei Wochen, unter Einreichung eines Rechnungsbelegs und einer Lageskizze.
Was droht, wenn ohne Genehmigung gefällt wurde?
Nach § 7 Abs. 4 können Eigentümer, sonstige Berechtigte oder Verursacher zu angemessenen Ersatzpflanzungen verpflichtet werden. Daneben kommt ein Bußgeldverfahren in Betracht; beide Wege laufen getrennt.
Kann ich nur die Auflage angreifen und die Genehmigung behalten?
Das ist im Einzelfall zu prüfen. Nebenbestimmungen nach § 7 Abs. 1 sind Auflagen im Sinn des Verwaltungsverfahrensrechts; ob sie isoliert anfechtbar sind, hängt davon ab, ob die Genehmigung ohne sie bestehen bleiben kann.
Weiterführend
Welche Bäume geschützt sind, steht unter Baumschutzverordnung: Wann ein Baum geschützt ist, zum Verfahren siehe Fällgenehmigung, Ausnahmen und Gefahr im Verzug. Zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung siehe Eingriffsregelung, Ausgleich und Ersatz, zum Bußgeldverfahren Bußgeld und Strafverfahren im Naturschutzrecht.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.