Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung im Baumschutzrecht

Die Geneh­mi­gung zur Fäl­lung ist sel­ten das Ende des Ver­fah­rens. Regel­mä­ßig folgt eine Auf­la­ge: Für den ent­fal­len­den Baum ist Ersatz zu pflan­zen – oder, wenn das nicht geht, in Geld zu zah­len. Über die Höhe wird häu­fi­ger gestrit­ten als über die Fäl­lung selbst.

Die bundesrechtliche Grundlage

§ 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG lässt es zu, für den Fall der Bestands­min­de­rung die Ver­pflich­tung zu einer ange­mes­se­nen und zumut­ba­ren Ersatz­pflan­zung oder zur Leis­tung von Ersatz in Geld vor­zu­se­hen. Zwei Begrif­fe begren­zen die Auf­la­ge damit schon auf Bun­des­ebe­ne: ange­mes­sen und zumut­bar. Bei­des ist jus­ti­zia­bel und wird in der Pra­xis sel­ten geprüft.

Die Auflage nach § 7 der Münchner Verordnung

§ 7 Abs. 1 erlaubt es, die Geneh­mi­gung nach § 5 mit Neben­be­stim­mun­gen zu ver­se­hen, ins­be­son­de­re mit Auf­la­gen, Bedin­gun­gen und Befris­tun­gen. Nach § 7 Abs. 2 kann sie – sofern zumut­bar und fach­lich sinn­voll – ins­be­son­de­re mit der Auf­la­ge erteilt wer­den, für die ein­tre­ten­de Bestands­min­de­rung eine ange­mes­se­ne Ersatz­pflan­zung zu leis­ten und zu erhalten.

Wie viel zu pflan­zen ist, bestimmt die Ver­ord­nung nicht selbst, son­dern ver­weist auf die Anla­ge B – Gehölz­be­wer­tung, Ersatz­pflan­zun­gen und Aus­gleichs­zah­lun­gen, aus­ge­fer­tigt am 8. Dezem­ber 2025 und aus­drück­lich Bestand­teil der Ver­ord­nung. Die zur Fäl­lung bean­trag­ten Gehöl­ze wer­den dort anhand eines Punk­te­sche­mas bewer­tet; aus der Punkt­zahl ergibt sich, ob und in wel­chem Umfang – nach Anzahl, Wuchs­klas­se und Stamm­um­fang – Ersatz zu pflan­zen ist. Dar­über hin­aus kön­nen Gehöl­zar­ten, Pflanz­fris­ten, Anfor­de­run­gen an den Pflanz­stand­ort sowie Maß­nah­men zur Siche­rung des Anwach­sens und zur Pfle­ge fest­ge­legt werden.

Weil die Anla­ge Bestand­teil der Ver­ord­nung ist, ist sie an ihr zu mes­sen: Eine Auf­la­ge, die von der Anla­ge abweicht, oder eine Punkt­be­wer­tung, die den Zustand des Baums nicht zutref­fend erfasst, ist angreif­bar – und zwar iso­liert, ohne die Geneh­mi­gung selbst in Fra­ge zu stellen.

Die Fünfjahresfrist – die Pflicht endet nicht mit dem Pflanzen

§ 7 Abs. 2 ver­langt, die Durch­füh­rung der Ersatz­pflan­zung der Baum­schutz­be­hör­de inner­halb von zwei Wochen unter Ein­rei­chung eines Rech­nungs­be­legs und einer Lage­s­kiz­ze anzuzeigen.

Ent­schei­den­der ist Absatz 3: Die Ver­pflich­tung zur Ersatz­pflan­zung gilt erst dann als erfüllt, wenn das ange­pflanz­te Gehölz nach Ablauf von fünf Jah­ren nach der Pflan­zung ange­wach­sen ist. Ist es das nicht, besteht die Pflicht zur unver­züg­li­chen Nach­pflan­zung. Wer gepflanzt und abge­hakt hat, kann also fünf Jah­re spä­ter erneut in der Pflicht ste­hen – etwa nach einem tro­cke­nen Sommer.

Ausgleichszahlung statt Pflanzung

Ist eine ange­mes­se­ne Ersatz­pflan­zung nicht mög­lich oder nicht zumut­bar, kann nach § 7 Abs. 5 eine Aus­gleichs­zah­lung nach Maß­ga­be der Anla­ge B gefor­dert wer­den. Deren Höhe rich­tet sich nach den Kos­ten, die für eine ange­mes­se­ne Ersatz­pflan­zung auf öffent­li­chen Flä­chen anfal­len – Anschaf­fung, Lie­fe­rung, Her­stel­lung des Pflanz­stand­orts und fach­ge­rech­te Ausführung.

Dar­aus folgt der Prü­fungs­maß­stab: Die Zah­lung tritt an die Stel­le der Pflan­zung und ist an deren Umfang gebun­den. Ist schon die zugrun­de lie­gen­de Ersatz­pflan­zungs­auf­la­ge zu hoch bemes­sen, ist es die Zah­lung eben­falls. Und die Zah­lung setzt vor­aus, dass eine Pflan­zung tat­säch­lich nicht mög­lich oder nicht zumut­bar ist – das ist zu begrün­den, nicht zu unterstellen.

Wenn ohne Genehmigung gefällt wurde

§ 7 Abs. 4 erfasst den Fall, dass ent­ge­gen den Ver­bo­ten des § 3 geschütz­te Gehöl­ze ent­fernt, zer­stört oder ver­än­dert wur­den. Dann kön­nen die Eigen­tü­mer, sons­ti­ge Berech­tig­te oder die Ver­ur­sa­cher zu ange­mes­se­nen Ersatz­pflan­zun­gen zum Aus­gleich der Bestands­min­de­rung ver­pflich­tet wer­den; die Absät­ze 2 und 3 gel­ten ent­spre­chend. Die Baum­schutz­be­hör­de kann außer­dem anord­nen, dass geeig­ne­te Vor­keh­run­gen zur Erhal­tung eines gefähr­de­ten Gehöl­zes getrof­fen werden.

Der Kreis der mög­li­chen Adres­sa­ten ist damit weit. Wer in Anspruch genom­men wird und war­um – Eigen­tü­mer, Päch­ter oder die aus­füh­ren­de Fir­ma –, ist eine Aus­wahl­ent­schei­dung, die begrün­det wer­den muss. Dane­ben steht das Buß­geld­ver­fah­ren; bei­de Wege lau­fen getrennt.

Was sich prüfen lässt

  • Stützt sich die Auf­la­ge auf die Punkt­be­wer­tung der Anla­ge B, und ist der Zustand des Baums dort zutref­fend erfasst?
  • Ist die gefor­der­te Ersatz­pflan­zung ange­mes­sen und zumut­bar im Sinn des § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG?
  • Pas­sen Anzahl, Wuchs­klas­se und Stamm­um­fang zur ermit­tel­ten Punktzahl?
  • Wur­de begrün­det, wes­halb eine Pflan­zung nicht mög­lich oder nicht zumut­bar sein soll, bevor eine Zah­lung gefor­dert wird?
  • Ent­spricht die Höhe der Aus­gleichs­zah­lung den in der Anla­ge B bestimm­ten Kosten?
  • Ist der rich­ti­ge Adres­sat in Anspruch genom­men, und ist die Aus­wahl begründet?
  • Lässt sich die Auf­la­ge iso­liert anfech­ten, ohne die Geneh­mi­gung selbst anzugreifen?
  • Läuft die Fünf­jah­res­frist noch, und ist das Anwach­sen dokumentiert?

Häufige Fragen zur Ersatzpflanzung

Muss ich für einen gefällten Baum einen neuen pflanzen?

In der Regel ja. § 7 Abs. 2 der Münch­ner Baum­schutz­ver­ord­nung erlaubt es, die Geneh­mi­gung mit der Auf­la­ge zu ver­bin­den, für die ein­tre­ten­de Bestands­min­de­rung eine ange­mes­se­ne Ersatz­pflan­zung zu leis­ten und zu erhalten.

Wie viele Bäume muss ich nachpflanzen?

Das ergibt sich aus der Anla­ge B zur Ver­ord­nung. Die gefäll­ten Gehöl­ze wer­den nach einem Punk­te­sche­ma bewer­tet; aus der Punkt­zahl fol­gen Anzahl, Wuchs­klas­se und Stamm­um­fang der Ersatzpflanzung.

Was kostet eine Ausgleichszahlung statt der Pflanzung?

Ihre Höhe rich­tet sich nach Anla­ge B und bemisst sich nach den Kos­ten einer ange­mes­se­nen Ersatz­pflan­zung auf öffent­li­chen Flä­chen – Anschaf­fung, Lie­fe­rung, Her­stel­lung des Pflanz­stand­orts und fach­ge­rech­te Ausführung.

Wann darf ich zahlen statt zu pflanzen?

Nach § 7 Abs. 5 nur dann, wenn eine ange­mes­se­ne Ersatz­pflan­zung nicht mög­lich oder nicht zumut­bar ist. Dass die­se Vor­aus­set­zung vor­liegt, ist zu begründen.

Wann ist meine Pflicht zur Ersatzpflanzung erfüllt?

Erst wenn das Gehölz nach Ablauf von fünf Jah­ren nach der Pflan­zung ange­wach­sen ist (§ 7 Abs. 3). Bis dahin besteht bei Aus­fall die Pflicht zur unver­züg­li­chen Nachpflanzung.

Muss ich die Pflanzung melden?

Ja. § 7 Abs. 2 ver­langt die Anzei­ge inner­halb von zwei Wochen, unter Ein­rei­chung eines Rech­nungs­be­legs und einer Lageskizze.

Was droht, wenn ohne Genehmigung gefällt wurde?

Nach § 7 Abs. 4 kön­nen Eigen­tü­mer, sons­ti­ge Berech­tig­te oder Ver­ur­sa­cher zu ange­mes­se­nen Ersatz­pflan­zun­gen ver­pflich­tet wer­den. Dane­ben kommt ein Buß­geld­ver­fah­ren in Betracht; bei­de Wege lau­fen getrennt.

Kann ich nur die Auflage angreifen und die Genehmigung behalten?

Das ist im Ein­zel­fall zu prü­fen. Neben­be­stim­mun­gen nach § 7 Abs. 1 sind Auf­la­gen im Sinn des Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­rechts; ob sie iso­liert anfecht­bar sind, hängt davon ab, ob die Geneh­mi­gung ohne sie bestehen blei­ben kann.

Weiterführend

Wel­che Bäu­me geschützt sind, steht unter Baum­schutz­ver­ord­nung: Wann ein Baum geschützt ist, zum Ver­fah­ren sie­he Fäll­ge­neh­mi­gung, Aus­nah­men und Gefahr im Ver­zug. Zur natur­schutz­recht­li­chen Ein­griffs­re­ge­lung sie­he Ein­griffs­re­ge­lung, Aus­gleich und Ersatz, zum Buß­geld­ver­fah­ren Buß­geld und Straf­ver­fah­ren im Natur­schutz­recht.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einer Ersatz­pflan­zung oder Aus­gleichs­zah­lung haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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