Fällgenehmigung, Ausnahmen und Gefahr im Verzug

Steht ein Baum unter dem Schutz einer Baum­schutz­ver­ord­nung, ist jede Ent­fer­nung, Zer­stö­rung oder Ver­än­de­rung ohne Geneh­mi­gung ver­bo­ten. Der Weg zur Fäl­lung führt dann über drei Mög­lich­kei­ten: eine Aus­nah­me kraft Ver­ord­nung, eine Geneh­mi­gung auf Antrag oder – im Aus­nah­me­fall – die gesetz­li­che Geneh­mi­gungs­fik­ti­on bei dro­hen­der Gefahr.

Was ohne Genehmigung erlaubt ist

§ 4 der Münch­ner Baum­schutz­ver­ord­nung nimmt sechs Fall­grup­pen von den Ver­bo­ten aus: Maß­nah­men an Gehöl­zen in gewerb­li­chen Baum­schu­len und Gärt­ne­rei­en; Maß­nah­men an Gehöl­zen in Klein­gär­ten im Sinn des § 1 Bun­des­klein­gar­ten­ge­setz; Maß­nah­men an Hecken, die als leben­de Ein­frie­dun­gen die­nen und durch regel­mä­ßi­gen Schnitt in Form gehal­ten wer­den; Maß­nah­men an Klet­ter­ge­höl­zen, die an Bäu­men oder Sträu­chern ran­ken; der fach­ge­rech­te Gehölz­schnitt nach den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik, der den Bestand erhält und för­dert; sowie die fach­ge­rech­te Gehölz­pfle­ge auf öffent­li­chen Grün­flä­chen, an öffent­li­chen Stra­ßen und Bahn­be­triebs­an­la­gen, soweit sie zur Erfül­lung einer bestehen­den Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht erfor­der­lich ist.

Die fünf­te Fall­grup­pe ist die prak­tisch wich­tigs­te und zugleich die streit­an­fäl­ligs­te. Sie deckt nur den Schnitt, der den Bestand erhält und för­dert. Ein Rück­schnitt, der die Kro­ne dau­er­haft redu­ziert, fällt nicht dar­un­ter, son­dern ist eine geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge Ver­än­de­rung nach § 3.

Die Genehmigungsgründe des § 5

§ 5 Abs. 1 der Ver­ord­nung zählt die Grün­de auf, aus denen das Ent­fer­nen, Zer­stö­ren oder Ver­än­dern auf Antrag geneh­migt wer­den kann. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re: ein Anspruch auf Durch­füh­rung eines Vor­ha­bens auf­grund ande­rer Rechts­vor­schrif­ten, des­sen Ver­wirk­li­chung ohne die Maß­nah­me nicht mög­lich ist; eine ein­ge­schränk­te Vita­li­tät des Gehöl­zes; eine nicht mehr gege­be­ne Stand- oder Bruch­si­cher­heit, wenn die dar­aus fol­gen­den Gefah­ren für Per­so­nen oder Sachen von erheb­li­chem Wert nicht anders mit zumut­ba­rem Auf­wand zu behe­ben sind; eine unzu­mut­ba­re Beein­träch­ti­gung des Bestands oder der Nutz­bar­keit eines Grund­stücks oder vor­han­de­nen Gebäu­des; eine unzu­mut­ba­re Beein­träch­ti­gung der aus­ge­üb­ten gewerb­li­chen Nut­zung; sowie die Siche­rung, Unter­hal­tung oder Instand­set­zung von Ver- und Entsorgungsanlagen.

Der ers­te Grund ver­dient beson­de­re Auf­merk­sam­keit. Wer einen Anspruch auf eine Bau­ge­neh­mi­gung hat und das Vor­ha­ben ohne die Fäl­lung nicht ver­wirk­li­chen kann, hat damit einen eigen­stän­di­gen Geneh­mi­gungs­grund – die Fra­ge ver­la­gert sich dann auf die bau­pla­nungs- und bau­ord­nungs­recht­li­che Ebe­ne. Umge­kehrt trägt das blo­ße Inter­es­se an mehr Licht, weni­ger Laub oder einer freie­ren Aus­sicht kei­nen der Gründe.

Bei der Stand- und Bruch­si­cher­heit steht der Zusatz im Mit­tel­punkt: Die Gefahr muss sich nicht auf ande­re Wei­se mit zumut­ba­rem Auf­wand behe­ben las­sen. Eine Kro­nen­si­che­rung, eine Kro­nen­ein­kür­zung oder eine Absper­rung kön­nen das mil­de­re Mit­tel sein. Ein Baum­gut­ach­ten, das nur die Schä­di­gung fest­stellt, aber die Alter­na­ti­ven nicht abhan­delt, trägt den Antrag des­halb oft nicht.

Gefahr im Verzug: die Fiktion und ihre Falle

§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Ver­ord­nung bestimmt, dass für Maß­nah­men zur Besei­ti­gung unmit­tel­bar dro­hen­der Gefah­ren die Geneh­mi­gung als erteilt gilt. Das klingt nach einem ein­fa­chen Weg – ist aber an eine Anzei­ge gebun­den, deren Anfor­de­run­gen im sel­ben Absatz stehen.

Die Maß­nah­me ist der Baum­schutz­be­hör­de vor­ab, spä­tes­tens jedoch zwei Wochen nach Durch­füh­rung, schrift­lich anzu­zei­gen. Die Unter­la­gen müs­sen min­des­tens Stand­ort, Stamm­um­fang und Art des Gehöl­zes, eine kon­kre­te Beschrei­bung der dro­hen­den Gefahr mit Fotos sowie das Datum der Maß­nah­me ent­hal­ten. Und dann folgt der ent­schei­den­de Satz: Wird die Gefah­ren­la­ge nicht hin­rei­chend belegt, gilt die Geneh­mi­gung nicht als erteilt.

Die Fik­ti­on ent­fällt damit rück­wir­kend, und aus der ver­meint­lich erlaub­ten Fäl­lung wird ein Ver­stoß gegen § 3 mit den Fol­gen der Ersatz­pflan­zung und des Buß­geld­ver­fah­rens. Wer sich auf § 6 stützt, muss die Gefahr also im Zeit­punkt der Maß­nah­me doku­men­tie­ren – nach­träg­lich lässt sich ein umge­stürz­ter Baum nicht mehr fotografieren.

Was sich in einem Genehmigungsverfahren prüfen lässt

  • Greift bereits eine Aus­nah­me des § 4, sodass es kei­ner Geneh­mi­gung bedarf?
  • Ist der geplan­te Schnitt noch fach­ge­rech­te Pfle­ge oder schon eine geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge Veränderung?
  • Auf wel­chen Geneh­mi­gungs­grund des § 5 stützt sich der Antrag – und ist er voll­stän­dig belegt?
  • Hat die Behör­de bei der Stand- und Bruch­si­cher­heit die mil­de­ren Mit­tel geprüft?
  • Besteht ein Anspruch auf ein Vor­ha­ben, das ohne die Fäl­lung nicht zu ver­wirk­li­chen ist?
  • Ist die Ableh­nung begrün­det, und trägt die Begrün­dung die Ermessensentscheidung?
  • Wur­de bei Gefahr im Ver­zug frist­ge­recht und mit den gefor­der­ten Unter­la­gen angezeigt?
  • Sind neben dem Baum­schutz arten­schutz­recht­li­che Ver­bo­te oder der gesetz­li­che Fäll­zeit­raum zu beachten?

Häufige Fragen zur Fällgenehmigung

Wann brauche ich eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?

Sobald das Gehölz unter eine Baum­schutz­ver­ord­nung fällt. § 3 Abs. 1 der Münch­ner Ver­ord­nung ver­bie­tet es, geschütz­te Gehöl­ze ohne Geneh­mi­gung der Baum­schutz­be­hör­de zu ent­fer­nen, zu zer­stö­ren oder zu verändern.

Wann wird eine Fällgenehmigung erteilt?

§ 5 Abs. 1 der Ver­ord­nung nennt die Grün­de, unter ande­rem ein­ge­schränk­te Vita­li­tät, feh­len­de Stand- oder Bruch­si­cher­heit, unzu­mut­ba­re Beein­träch­ti­gung der Nutz­bar­keit eines Grund­stücks oder Gebäu­des und ein Anspruch auf ein Vor­ha­ben, das ohne die Fäl­lung nicht zu ver­wirk­li­chen ist.

Reicht es, dass der Baum zu viel Schatten wirft?

Das allein trägt kei­nen der Geneh­mi­gungs­grün­de. Geprüft wird, ob der Bestand oder die Nutz­bar­keit des Grund­stücks oder eines vor­han­de­nen Gebäu­des unzu­mut­bar beein­träch­tigt wird – eine deut­lich höhe­re Schwel­le als eine Beein­träch­ti­gung des Wohnkomforts.

Darf ich einen kranken Baum ohne Genehmigung fällen?

Nein. Die ein­ge­schränk­te Vita­li­tät ist ein Geneh­mi­gungs­grund nach § 5 Abs. 1, kein Frei­brief. Ohne Geneh­mi­gung ist die Fäl­lung nur bei unmit­tel­bar dro­hen­der Gefahr nach § 6 gedeckt – und auch dann nur mit frist­ge­rech­ter Anzeige.

Was gilt bei akuter Gefahr, etwa nach einem Sturm?

Nach § 6 Abs. 1 gilt die Geneh­mi­gung als erteilt. Die Maß­nah­me ist aber vor­ab, spä­tes­tens zwei Wochen danach, schrift­lich anzu­zei­gen – mit Stand­ort, Stamm­um­fang, Art, Beschrei­bung der Gefahr samt Fotos und Datum.

Was passiert, wenn ich die Gefahr nicht belegen kann?

Dann gilt die Geneh­mi­gung nach § 6 Abs. 1 aus­drück­lich nicht als erteilt. Die Fäl­lung wird rück­wir­kend zum Ver­stoß gegen § 3, mit den Fol­gen der Ersatz­pflan­zung und des Bußgeldverfahrens.

Ist der Schnitt einer Hecke genehmigungspflichtig?

Nach § 4 Nr. 3 sind Maß­nah­men an Hecken aus­ge­nom­men, die als leben­de Ein­frie­dun­gen die­nen und durch regel­mä­ßi­gen Schnitt in Form gehal­ten wer­den. Für ande­re Gehöl­ze deckt § 4 Nr. 5 nur den fach­ge­rech­ten Schnitt, der den Bestand erhält und fördert.

Gilt die Verordnung auch in Kleingärten?

§ 4 Nr. 2 nimmt Maß­nah­men an Gehöl­zen in Klein­gär­ten im Sinn des § 1 Bun­des­klein­gar­ten­ge­setz von den Ver­bo­ten aus. Auf die Klein­gar­ten­ei­gen­schaft im Sinn die­ser Vor­schrift kommt es dabei an.

Weiterführend

Wel­che Bäu­me über­haupt geschützt sind, steht unter Baum­schutz­ver­ord­nung: Wann ein Baum geschützt ist; zu den Auf­la­gen sie­he Ersatz­pflan­zung und Aus­gleichs­zah­lung. Zum gesetz­li­chen Fäll­zeit­raum und zu den Zugriffs­ver­bo­ten sie­he Arten­schutz bei Bau­vor­ha­ben, zur Befrei­ung im Ein­zel­fall Befrei­ung nach § 67 BNatSchG.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zu einer Fäll­ge­neh­mi­gung haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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