Fällgenehmigung, Ausnahmen und Gefahr im Verzug
Steht ein Baum unter dem Schutz einer Baumschutzverordnung, ist jede Entfernung, Zerstörung oder Veränderung ohne Genehmigung verboten. Der Weg zur Fällung führt dann über drei Möglichkeiten: eine Ausnahme kraft Verordnung, eine Genehmigung auf Antrag oder – im Ausnahmefall – die gesetzliche Genehmigungsfiktion bei drohender Gefahr.
Was ohne Genehmigung erlaubt ist
§ 4 der Münchner Baumschutzverordnung nimmt sechs Fallgruppen von den Verboten aus: Maßnahmen an Gehölzen in gewerblichen Baumschulen und Gärtnereien; Maßnahmen an Gehölzen in Kleingärten im Sinn des § 1 Bundeskleingartengesetz; Maßnahmen an Hecken, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden; Maßnahmen an Klettergehölzen, die an Bäumen oder Sträuchern ranken; der fachgerechte Gehölzschnitt nach den anerkannten Regeln der Technik, der den Bestand erhält und fördert; sowie die fachgerechte Gehölzpflege auf öffentlichen Grünflächen, an öffentlichen Straßen und Bahnbetriebsanlagen, soweit sie zur Erfüllung einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist.
Die fünfte Fallgruppe ist die praktisch wichtigste und zugleich die streitanfälligste. Sie deckt nur den Schnitt, der den Bestand erhält und fördert. Ein Rückschnitt, der die Krone dauerhaft reduziert, fällt nicht darunter, sondern ist eine genehmigungspflichtige Veränderung nach § 3.
Die Genehmigungsgründe des § 5
§ 5 Abs. 1 der Verordnung zählt die Gründe auf, aus denen das Entfernen, Zerstören oder Verändern auf Antrag genehmigt werden kann. Dazu gehören insbesondere: ein Anspruch auf Durchführung eines Vorhabens aufgrund anderer Rechtsvorschriften, dessen Verwirklichung ohne die Maßnahme nicht möglich ist; eine eingeschränkte Vitalität des Gehölzes; eine nicht mehr gegebene Stand- oder Bruchsicherheit, wenn die daraus folgenden Gefahren für Personen oder Sachen von erheblichem Wert nicht anders mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind; eine unzumutbare Beeinträchtigung des Bestands oder der Nutzbarkeit eines Grundstücks oder vorhandenen Gebäudes; eine unzumutbare Beeinträchtigung der ausgeübten gewerblichen Nutzung; sowie die Sicherung, Unterhaltung oder Instandsetzung von Ver- und Entsorgungsanlagen.
Der erste Grund verdient besondere Aufmerksamkeit. Wer einen Anspruch auf eine Baugenehmigung hat und das Vorhaben ohne die Fällung nicht verwirklichen kann, hat damit einen eigenständigen Genehmigungsgrund – die Frage verlagert sich dann auf die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Ebene. Umgekehrt trägt das bloße Interesse an mehr Licht, weniger Laub oder einer freieren Aussicht keinen der Gründe.
Bei der Stand- und Bruchsicherheit steht der Zusatz im Mittelpunkt: Die Gefahr muss sich nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beheben lassen. Eine Kronensicherung, eine Kroneneinkürzung oder eine Absperrung können das mildere Mittel sein. Ein Baumgutachten, das nur die Schädigung feststellt, aber die Alternativen nicht abhandelt, trägt den Antrag deshalb oft nicht.
Gefahr im Verzug: die Fiktion und ihre Falle
§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung bestimmt, dass für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren die Genehmigung als erteilt gilt. Das klingt nach einem einfachen Weg – ist aber an eine Anzeige gebunden, deren Anforderungen im selben Absatz stehen.
Die Maßnahme ist der Baumschutzbehörde vorab, spätestens jedoch zwei Wochen nach Durchführung, schriftlich anzuzeigen. Die Unterlagen müssen mindestens Standort, Stammumfang und Art des Gehölzes, eine konkrete Beschreibung der drohenden Gefahr mit Fotos sowie das Datum der Maßnahme enthalten. Und dann folgt der entscheidende Satz: Wird die Gefahrenlage nicht hinreichend belegt, gilt die Genehmigung nicht als erteilt.
Die Fiktion entfällt damit rückwirkend, und aus der vermeintlich erlaubten Fällung wird ein Verstoß gegen § 3 mit den Folgen der Ersatzpflanzung und des Bußgeldverfahrens. Wer sich auf § 6 stützt, muss die Gefahr also im Zeitpunkt der Maßnahme dokumentieren – nachträglich lässt sich ein umgestürzter Baum nicht mehr fotografieren.
Was sich in einem Genehmigungsverfahren prüfen lässt
- Greift bereits eine Ausnahme des § 4, sodass es keiner Genehmigung bedarf?
- Ist der geplante Schnitt noch fachgerechte Pflege oder schon eine genehmigungspflichtige Veränderung?
- Auf welchen Genehmigungsgrund des § 5 stützt sich der Antrag – und ist er vollständig belegt?
- Hat die Behörde bei der Stand- und Bruchsicherheit die milderen Mittel geprüft?
- Besteht ein Anspruch auf ein Vorhaben, das ohne die Fällung nicht zu verwirklichen ist?
- Ist die Ablehnung begründet, und trägt die Begründung die Ermessensentscheidung?
- Wurde bei Gefahr im Verzug fristgerecht und mit den geforderten Unterlagen angezeigt?
- Sind neben dem Baumschutz artenschutzrechtliche Verbote oder der gesetzliche Fällzeitraum zu beachten?
Häufige Fragen zur Fällgenehmigung
Wann brauche ich eine Genehmigung, um einen Baum zu fällen?
Sobald das Gehölz unter eine Baumschutzverordnung fällt. § 3 Abs. 1 der Münchner Verordnung verbietet es, geschützte Gehölze ohne Genehmigung der Baumschutzbehörde zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.
Wann wird eine Fällgenehmigung erteilt?
§ 5 Abs. 1 der Verordnung nennt die Gründe, unter anderem eingeschränkte Vitalität, fehlende Stand- oder Bruchsicherheit, unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit eines Grundstücks oder Gebäudes und ein Anspruch auf ein Vorhaben, das ohne die Fällung nicht zu verwirklichen ist.
Reicht es, dass der Baum zu viel Schatten wirft?
Das allein trägt keinen der Genehmigungsgründe. Geprüft wird, ob der Bestand oder die Nutzbarkeit des Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird – eine deutlich höhere Schwelle als eine Beeinträchtigung des Wohnkomforts.
Darf ich einen kranken Baum ohne Genehmigung fällen?
Nein. Die eingeschränkte Vitalität ist ein Genehmigungsgrund nach § 5 Abs. 1, kein Freibrief. Ohne Genehmigung ist die Fällung nur bei unmittelbar drohender Gefahr nach § 6 gedeckt – und auch dann nur mit fristgerechter Anzeige.
Was gilt bei akuter Gefahr, etwa nach einem Sturm?
Nach § 6 Abs. 1 gilt die Genehmigung als erteilt. Die Maßnahme ist aber vorab, spätestens zwei Wochen danach, schriftlich anzuzeigen – mit Standort, Stammumfang, Art, Beschreibung der Gefahr samt Fotos und Datum.
Was passiert, wenn ich die Gefahr nicht belegen kann?
Dann gilt die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 ausdrücklich nicht als erteilt. Die Fällung wird rückwirkend zum Verstoß gegen § 3, mit den Folgen der Ersatzpflanzung und des Bußgeldverfahrens.
Ist der Schnitt einer Hecke genehmigungspflichtig?
Nach § 4 Nr. 3 sind Maßnahmen an Hecken ausgenommen, die als lebende Einfriedungen dienen und durch regelmäßigen Schnitt in Form gehalten werden. Für andere Gehölze deckt § 4 Nr. 5 nur den fachgerechten Schnitt, der den Bestand erhält und fördert.
Gilt die Verordnung auch in Kleingärten?
§ 4 Nr. 2 nimmt Maßnahmen an Gehölzen in Kleingärten im Sinn des § 1 Bundeskleingartengesetz von den Verboten aus. Auf die Kleingarteneigenschaft im Sinn dieser Vorschrift kommt es dabei an.
Weiterführend
Welche Bäume überhaupt geschützt sind, steht unter Baumschutzverordnung: Wann ein Baum geschützt ist; zu den Auflagen siehe Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung. Zum gesetzlichen Fällzeitraum und zu den Zugriffsverboten siehe Artenschutz bei Bauvorhaben, zur Befreiung im Einzelfall Befreiung nach § 67 BNatSchG.
Kontakt
Sollten Sie Fragen zu einer Fällgenehmigung haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf: 089 / 383 824 0.
Stand: September 2026
Dr. Tobias Kumpf, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht in München.