Baumschutzverordnung: Wann ein Baum geschützt ist

Ob ein Baum gefällt wer­den darf, ent­schei­det in den meis­ten Städ­ten nicht das Eigen­tum, son­dern eine Rechts­ver­ord­nung. Wer sie über­sieht, fällt einen geschütz­ten Baum und steht anschlie­ßend vor einer Ersatz­pflan­zungs­auf­la­ge und einem Bußgeldverfahren.

Die bundesrechtliche Grundlage: § 29 BNatSchG

Geschütz­te Land­schafts­be­stand­tei­le sind nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG rechts­ver­bind­lich fest­ge­setz­te Tei­le von Natur und Land­schaft, deren beson­de­rer Schutz unter ande­rem zur Bele­bung, Glie­de­rung oder Pfle­ge des Orts- oder Land­schafts­bil­des oder wegen ihrer Bedeu­tung als Lebens­stät­te erfor­der­lich ist. Ent­schei­dend für den Baum­schutz ist Satz 2: Der Schutz kann sich auf den gesam­ten Bestand an Alleen, ein­sei­ti­gen Baum­rei­hen, Bäu­men, Hecken oder ande­ren Land­schafts­be­stand­tei­len erstre­cken. Das ist die Ermäch­ti­gung für eine flä­chen­de­cken­de Baumschutzverordnung.

§ 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG bestimmt die Reich­wei­te: Ver­bo­ten sind nach Maß­ga­be nähe­rer Bestim­mun­gen die Besei­ti­gung und alle Hand­lun­gen, die zu einer Zer­stö­rung, Beschä­di­gung oder Ver­än­de­rung füh­ren kön­nen. Der Wort­laut geht damit deut­lich über das Fäl­len hin­aus – auch Wur­zel­ab­gra­bun­gen, Boden­ver­dich­tung im Kro­nen­trauf­be­reich oder ein zu star­ker Rück­schnitt kön­nen erfasst sein. Nach Satz 2 kann für den Fall der Bestands­min­de­rung eine Ersatz­pflan­zung oder Ersatz in Geld vor­ge­se­hen werden.

Wer die Verordnung erlässt – und wer auch ohne Verordnung handeln kann

In Bay­ern erfolgt die Unter­schutz­stel­lung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Bay­NatSchG durch Rechts­ver­ord­nung. Zustän­dig sind nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Bay­NatSchG die Gemein­den, soweit es um den Schutz des Bestands von Bäu­men und Sträu­chern ganz oder teil­wei­se inner­halb der im Zusam­men­hang bebau­ten Orts­tei­le geht – und soweit nicht die unte­re oder höhe­re Natur­schutz­be­hör­de von ihrem eige­nen Ver­ord­nungs­recht Gebrauch gemacht hat.

Dar­aus folgt zwei­er­lei. Ers­tens gilt der Baum­schutz nicht lan­des­weit ein­heit­lich, son­dern von Gemein­de zu Gemein­de ver­schie­den; die maß­geb­li­che Vor­schrift steht im jewei­li­gen Orts­recht. Zwei­tens endet der Schutz nicht dort, wo kei­ne Ver­ord­nung besteht: Nach Art. 12 Abs. 3 Bay­NatSchG kann auch ohne Erlass einer Rechts­ver­ord­nung durch Ein­zel­an­ord­nung ver­bo­ten wer­den, Gegen­stän­de, wel­che die Vor­aus­set­zun­gen des § 29 Abs. 1 BNatSchG erfül­len, zu besei­ti­gen, zu zer­stö­ren, zu beschä­di­gen oder zu ver­än­dern. Die Aus­kunft, die Gemein­de habe kei­ne Baum­schutz­ver­ord­nung, beant­wor­tet die Fra­ge also noch nicht abschließend.

München: seit dem 1. Januar 2026 gilt die 60-Zentimeter-Grenze

Die Lan­des­haupt­stadt Mün­chen hat ihre Baum­schutz­ver­ord­nung neu gefasst. Die Ver­ord­nung vom 8. Dezem­ber 2025 (Stadt­rats­be­schluss vom 26. Novem­ber 2025, bekannt gemacht am 30. Dezem­ber 2025, MüABl. S. 828) stützt sich auf § 20 Abs. 2 Nr. 7, § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG in Ver­bin­dung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BayNatSchG.

Der prak­tisch wich­tigs­te Punkt steht in § 1 Abs. 1: Geschützt sind alle leben­den Bäu­me, Sträu­cher und Klet­ter­ge­höl­ze, die in 100 Zen­ti­me­tern Höhe über dem Erd­bo­den einen Stamm­um­fang von 60 Zen­ti­me­tern und mehr haben. Die Vor­gän­ger­fas­sung von 2013 setz­te die­se Schwel­le noch bei 80 Zen­ti­me­tern an. Bäu­me, die bis­her frei gefällt wer­den durf­ten, kön­nen damit seit dem Jah­res­wech­sel geschützt sein.

§ 1 Abs. 2 erfasst zusätz­lich mehr­stäm­mi­ge Gehöl­ze: Sie sind geschützt, wenn die Sum­me der Stamm­um­fän­ge in 100 Zen­ti­me­tern Höhe 60 Zen­ti­me­ter und mehr beträgt und min­des­tens ein Stamm einen Umfang von 40 Zen­ti­me­tern erreicht. Als mehr­stäm­mig gilt ein Gehölz auch dann, wenn sich ein Stamm unter­halb von 100 Zen­ti­me­tern gabelt oder wenn meh­re­re – auch aus ver­schie­de­nen Säm­lin­gen ent­stan­de­ne – Stäm­me zusam­men­ge­wach­sen sind. Und nach § 1 Abs. 3 sind auch die Ersatz­pflan­zun­gen geschützt, die auf­grund der Ver­ord­nung vor­ge­nom­men wur­den, unab­hän­gig von ihrem Umfang.

Welche Fassung auf Ihren Fall anzuwenden ist

§ 14 Abs. 1 der neu­en Ver­ord­nung ent­hält eine Über­gangs­re­ge­lung, die in lau­fen­den Ver­fah­ren den Aus­schlag geben kann: Die neue Ver­ord­nung ist nicht anzu­wen­den auf Anträ­ge, die vor ihrem Inkraft­tre­ten bei der Baum­schutz­be­hör­de ein­ge­gan­gen sind, und eben­so wenig auf Ent­fer­nun­gen, Zer­stö­run­gen oder Ver­än­de­run­gen, die vor dem Inkraft­tre­ten ohne Geneh­mi­gung vor­ge­nom­men wur­den. Für die­se Anträ­ge und Hand­lun­gen gilt die Baum­schutz­ver­ord­nung vom 18. Janu­ar 2013 (MüABl. S. 66) weiter.

Zu prü­fen ist des­halb in jedem Ver­fah­ren zuerst das Datum: Wann ging der Antrag ein, und wann wur­de gefällt? Davon hängt ab, ob die 60- oder die 80-Zen­ti­me­ter-Gren­ze gilt.

Was sich prüfen lässt

  • Liegt das Grund­stück im räum­li­chen Gel­tungs­be­reich der Verordnung?
  • Erreicht das Gehölz die Schwel­le des § 1 – gemes­sen in 100 Zen­ti­me­tern Höhe, bei mehr­stäm­mi­gen Gehöl­zen als Summe?
  • Han­delt es sich um eine frü­he­re Ersatz­pflan­zung, die unab­hän­gig vom Umfang geschützt ist?
  • Wel­che Fas­sung gilt nach der Über­gangs­re­ge­lung – nach Antrags­ein­gang und Zeit­punkt der Maßnahme?
  • Besteht trotz feh­len­der Ver­ord­nung eine Ein­zel­an­ord­nung nach Art. 12 Abs. 3 BayNatSchG?
  • Greift der Schutz über­haupt, oder liegt eine der Aus­nah­men der Ver­ord­nung vor?
  • Ist die Ver­ord­nung selbst wirk­sam – Zustän­dig­keit, Ver­fah­ren, Bestimmt­heit des Geltungsbereichs?

Häufige Fragen zur Baumschutzverordnung

Ab welchem Stammumfang ist ein Baum in München geschützt?

Seit dem 1. Janu­ar 2026 ab 60 Zen­ti­me­tern Stamm­um­fang, gemes­sen in 100 Zen­ti­me­tern Höhe über dem Erd­bo­den (§ 1 Abs. 1 Baum­schutzV). Bis dahin lag die Schwel­le bei 80 Zentimetern.

Gilt die Baumschutzverordnung auch für Sträucher und Hecken?

Nach § 1 Abs. 1 der Münch­ner Ver­ord­nung sind alle leben­den Bäu­me, Sträu­cher und Klet­ter­ge­höl­ze erfasst, wenn sie die Umfangs­gren­ze errei­chen. Für mehr­stäm­mi­ge Gehöl­ze gilt die Sum­men­re­gel des § 1 Abs. 2.

Was ist ein geschützter Landschaftsbestandteil?

Ein rechts­ver­bind­lich fest­ge­setz­ter Teil von Natur und Land­schaft im Sinn des § 29 Abs. 1 BNatSchG. Nach Satz 2 kann sich der Schutz auf den gesam­ten Bestand an Bäu­men, Hecken oder Baum­rei­hen erstre­cken – dar­auf beru­hen die kom­mu­na­len Baumschutzverordnungen.

Meine Gemeinde hat keine Baumschutzverordnung. Darf ich fällen?

Nicht zwangs­läu­fig. Art. 12 Abs. 3 Bay­NatSchG erlaubt es, auch ohne Rechts­ver­ord­nung durch Ein­zel­an­ord­nung zu ver­bie­ten, einen Gegen­stand zu besei­ti­gen, der die Vor­aus­set­zun­gen des § 29 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Dane­ben kön­nen Bebau­ungs­plan­fest­set­zun­gen oder arten­schutz­recht­li­che Ver­bo­te greifen.

Wer erlässt die Baumschutzverordnung in Bayern?

Nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Bay­NatSchG die Gemein­den, soweit es um Bäu­me und Sträu­cher inner­halb der im Zusam­men­hang bebau­ten Orts­tei­le geht und nicht die unte­re oder höhe­re Natur­schutz­be­hör­de selbst eine Ver­ord­nung erlas­sen hat.

Ist auch ein starker Rückschnitt verboten?

§ 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nennt neben der Besei­ti­gung alle Hand­lun­gen, die zu einer Zer­stö­rung, Beschä­di­gung oder Ver­än­de­rung füh­ren kön­nen. Die Münch­ner Ver­ord­nung über­nimmt das in § 3. Ob ein Schnitt noch fach­ge­rech­te Pfle­ge oder schon eine Ver­än­de­rung ist, ist des­halb regel­mä­ßig der Kern des Streits.

Welche Fassung gilt für meinen laufenden Antrag?

Nach § 14 Abs. 1 Baum­schutzV die Fas­sung von 2013, wenn der Antrag vor dem 1. Janu­ar 2026 bei der Baum­schutz­be­hör­de ein­ge­gan­gen ist. Das­sel­be gilt für Fäl­lun­gen, die vor die­sem Zeit­punkt ohne Geneh­mi­gung vor­ge­nom­men wurden.

Sind Ersatzpflanzungen selbst wieder geschützt?

Ja. § 1 Abs. 3 der Münch­ner Ver­ord­nung stellt Ersatz­pflan­zun­gen, die auf­grund der Ver­ord­nung vor­ge­nom­men wur­den, unab­hän­gig von ihrem Stamm­um­fang unter Schutz.

Weiterführend

Zum Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren sie­he Fäll­ge­neh­mi­gung, Aus­nah­men und Gefahr im Ver­zug, zu den Fol­gen einer Fäl­lung Ersatz­pflan­zung und Aus­gleichs­zah­lung. Zu den arten­schutz­recht­li­chen Ver­bo­ten und den Fris­ten des § 39 Abs. 5 BNatSchG sie­he Arten­schutz bei Bau­vor­ha­ben, zur Befrei­ung Befrei­ung nach § 67 BNatSchG.

Kontakt

Soll­ten Sie Fra­gen zum Baum­schutz haben, neh­men Sie ger­ne Kon­takt zu uns auf: 089 / 383 824 0.

Stand: Sep­tem­ber 2026

Dr. Tobi­as Kumpf, Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Ver­wal­tungs­recht in München.

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